ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
714 GenStA 01.05.1993 Vereinbarung der Generalstaatsanwälte vom Mai 1993 Ermittlungsverfahren wegen eigenmächtiger Abwesenheit und Fahnenflucht führt grundsätzlich der für den Standort der Truppe zuständige Staatsanwalt, der der Beschuldigte angehört; bei Fernbleiben von der Truppe durch Nichtbefolgen des Einberufungsbescheides zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zur Ableistung einer Wehrübung wird das Ermittl...