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GenStA
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01.05.1993 |
Vereinbarung der Generalstaatsanwälte vom Mai 1993 Ermittlungsverfahren wegen eigenmächtiger Abwesenheit und Fahnenflucht führt grundsätzlich der für den Standort der Truppe zuständige Staatsanwalt, der der Beschuldigte angehört; bei Fernbleiben von der Truppe durch Nichtbefolgen des Einberufungsbescheides zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zur Ableistung einer Wehrübung wird das Ermittl...
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