ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
743 OLG Hamm 15.09.2000 Zur Zulässigkeit einer Bewährungsauflage, mit der dem wegen Dienstflucht Verurteilten aufgegeben wird, ein freies Arbeitsverhältnis gem. § 15a ZDG abzuleisten und binnen einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Urteils einen entsprechenden Antrag beim Bundsamt für den Zivildienst zu stellen.
617 LG Dortmund 12.06.1998 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 03.02.1998 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
605 LG Landshut 29.04.1998 I. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendgericht – Landshut vom 16.02. 1998 wird als unbegründet kostenfällig verworfen. II. Bei dem Bewährungsbeschluß des Amtsgerichts Landshut vom 16. 02.1998 hat es sein Bewenden.
590 AG Landshut 16.02.1998 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
204 LG Tübingen 13.02.1988 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des AG Reutlingen vom 11.12.1987 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte , dessen Zivildienstverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht, wegen Dienstflucht zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
416 OLG Nürnberg 19.04.1982 Bei einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der auch den Zivildienst verweigert, kann als Bewährungsauflage angeordnet werden, daß er den in § 15a ZDG vorgesehenen freiwilligen Dienst in einer Kranken- oder Heil- oder Pflegeanstalt ganz oder teilweise innerhalb einer bestimmten Bewährungszeit abzuleisten hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Bei ernstlichem Anerbieten z...