ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
266 LG Hildesheim 05.07.1988 Auch der Gewissens- und Überzeugungstäter ist von der prinzipiellen Pflicht, Strafgesetze zu achten, nicht freigestellt. Dabei darf allerdings auch bei der Verurteilung wegen Fahnenflucht die Möglichkeit einer Strafaussetzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden – es sei denn, es handelt sich um einen nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Totalverweigerer.
422 LG Bad Kreuznach 08.08.1985 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Jugendschöffengerichts bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein vom 26.04.1985 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten und seine notwendigen Auslagen in beiden Instanzen zu tragen.