ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
714 GenStA 01.05.1993 Vereinbarung der Generalstaatsanwälte vom Mai 1993 Ermittlungsverfahren wegen eigenmächtiger Abwesenheit und Fahnenflucht führt grundsätzlich der für den Standort der Truppe zuständige Staatsanwalt, der der Beschuldigte angehört; bei Fernbleiben von der Truppe durch Nichtbefolgen des Einberufungsbescheides zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zur Ableistung einer Wehrübung wird das Ermittl...
130 BAZ 18.01.1990 1. Strafanzeigen sind grundsätzlich bei der für den Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. 2. Ausnahmsweise sind Strafanzeigen bei der für den Wohnort des Beschuldigten zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn der ZDPfl./ZDL seinen Zivildienst von Anfang an nicht angetreten hat (§§ 52, 53 ZDG).