UrIS-TKDV
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ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
613
Senatsverwaltung für Justiz Berlin; Wolfgang Kaleck
23.06.1998
Im Wege der Gnade wird die Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.
381
OLG Celle
15.02.1995
Die Revisionen werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.