Leitsatz

Die Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Dienstflucht nach § 53 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen und auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe auf vier Monate und zwei Wochen bemessen, es jedoch bei der Strafaussetzung zur Bewährung belassen.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am “04.01.1989” trat der Angeklagte den Zivildienst im Orthopädischen Rehabilitationszentrum im Annastift in Hannover an. Per Einschreiben, das beim Bundesamt für Zivildienst am 22.05.1992 einging, teilte er mit, daß er zum 20.04.1992 seinen Zivildienst beende. Er beantragte seine Entlassung zum 20.04.1992, da ein Verbleiben seinem Gewissen zuwider laufe. Außerdem wies er darauf hin, daß er für keinerlei Dienste im Kriegsfall zur Verfügung stehe. Zur Begründung führte er aus:

“Die Vernichtungskraft der modernen Waffensysteme wird, um die Illusion der Führbarkeit eines Krieges aufrechtzuerhalten, die totale Zivil-/Sozialverteidigungsstrategie entgegengesetzt.

Die sogenannte Gesamtverteidigung sieht u.a. vor, daß die Zdl und Hilfspflegerinnen zu Krankenhausarbeiten herangezogen werden. Die Armeen von Verletzten, die im Konfliktfall anfallen würden, sollen von den oben Genannten versorgt werden. So werden gerade Zivildienstleistende zu Rädchen im Getriebe der Kriegsmaschine, da ihnen durch die Wehrpflicht jede Möglichkeit genommen ist, sich der Planung von bewaffneten Auseinandersetzungen und ihrer Bewältigung zu entziehen.

Für mich umfaßt meine Ablehnung von Krieg auch die Planung mit dem Umgang seiner Folgen, da sie die direkte Vorbereitung erst ermöglicht. Mein Gewissen, sowie meine politische Haltung, die strikt pazifistisch ist, verbieten mir Tätigkeiten, die geeignet sind, militärisch genutzt zu werden.

Vielmehr halte ich es für notwendig, die Kriegsursachen zu bekämpfen und an Alternativen zu Kriegen als Verteidigungsstrategien zu arbeiten.

Daher ergibt sich für mich als Konsequenz, den Zivildienst als zivilen Ersatzdienst, zu dem er durch die Wehrpflicht wird, abzulehnen.”

Seit dem 04.05.1992 ist der Angeklagte dem Zivildienst ferngeblieben. Einen erneuten Einberufungsbescheid zur Ableistung des Zivildienstes hat er mit Rechtsmitteln angefochten.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, auf einem Fortbildungslehrgang habe er sich mit den Zivildienstgesetzen auseinandergesetzt. Dadurch habe er erkannt, daß alle Zivildienstleistenden in einen Plan der sogenannten Gesamtverteidigung einbezogen seien und demnach indirekt an der Kriegsführung beteiligt seien, weil sie im Konfliktfall solche Stellen einnehmen würden, die von anderen Kriegsdienstleistenden freigemacht würden. Seine persönliche Konfliktlage vermochte – so das Landgericht – der Angeklagte “nicht mit großer Deutlichkeit dem Gericht zu vermitteln”. Er sei gegen den Kriegsdienst generell negativ eingestellt und bezeichne sich als einen absoluten Pazifisten, der auch nicht indirekt am Kriege beteiligt sein wolle. Aus denselben Gründen lehne er die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG ab.

Das Landgericht hat den Angeklagten der Dienstflucht nach § 53 ZDG für schuldig befunden. Die Berufung auf seine Gewissensfreiheit könne ihn nicht entlasten.

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er engagiert sechs Monate Zivildienst in einer anspruchsvollen Tätigkeit absolviert habe. Zur Verteidigung der Rechtsordnung und zur Einwirkung auf den Angeklagten hielt sie jedoch die Verhängung einer Freiheitsstrafe für unumgänglich. Bei Verhängung einer Geldstrafe könnte für den Angeklagten oder andere potentielle Täter der Eindruck entstehen, es sei ein Loskaufen vom Zivildienst in einem solchen Falle der konsequenten Verweigerung möglich. Die Strafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt, weil sie nach dem persönlichen Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen habe, davon überzeugt war, daß er sich die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen werde und es einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht bedürfe, um ihn von künftigen – auch gleichartigen – Straftaten abzuhalten. Entgegen den verbalen Bekundungen des Angeklagten war die Strafkammer nicht davon überzeugt, daß er bereits seinen letzten endgültigen Entschluß der Verweigerung des Zivildienstes auch bei erneuter Einberufung getroffen habe. Seine derartigen Äußerungen wirkten formelhaft wie angelernt, ohne daß eigenständige, persönliche Argumentation erkennbar wäre. Offenbar handele er – was auch aus seiner Körpersprache gegenüber dem von ihm mitgebrachten Publikum deutlich werde – unter Gruppenzwang. Er habe sich gegenüber der Gruppe von Sympathisanten nicht anders verhalten können und wollen. Die endgültige Entscheidung werde er jedoch allein treffen müssen, hier werde er nochmals das Für und Wider für sein persönliches Leben abwägen müssen. Nach Überzeugung der Strafkammer ist die letzte Entscheidung zumindest noch offen.

Das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen angefochten. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich insbesondere gegen die Strafaussetzung.

Entscheidungsgründe

1. Beide Revisionen sind zulässig, und zwar auch in ihrer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch.

Aus den Gründen des angefochtenen Urteils läßt sich noch hinreichend der genaue Schuldumfang entnehmen. Zweifel insoweit könnten sich aus den mitgeteilten Zeiten für Beginn und Ende des geleisteten Zivildienstes ergeben. Wenn der Angeklagte den Zivildienst tatsächlich am 04.01.1989 angetreten hätte, würden bis zu seinem eigenmächtigen Wegbleiben am 04.05.1992 genau drei Jahre und vier Monate vergangen sein. In dieser Zeit müßte – auch bei nicht erwähnten Unterbrechungen – die Zivildienstzeit abgelaufen sein. Das Landgericht geht aber von einem absolvierten Zivildienst von sechs Monaten (nicht “etwa” sechs Monaten, sondern genau sechs Monaten) aus. Daß sich das Gericht dabei verzählt hätte, ist wenig wahrscheinlich. Eher ist ein Schreib- oder Diktierversehen bei den mitgeteilten Daten anzunehmen. Da das Datum des Ausscheidens (04.05.1992) im Zusammenhang mit mehreren in der Nähe liegenden anderen Datumsangaben liegt, spricht alles dafür, daß das erstgenannte Datum (04.01.1989) falsch angegeben ist, und zwar ganz offensichtlich nicht nur zur Jahreszahl, sondern auch zur Monatszahl, und daß es richtig 04.11.1991 heißen muß. Dies war sechs Monate vor Beendigung des Zivildienstes.

2. Beide Revisionen sind unbegründet.

a) Zur Revision des Angeklagten: Die Rechtsfolgenentscheidung weist keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.

Der näheren Prüfung bedarf lediglich, ob für die Tat des Angeklagten die Verteidigung der Rechtsordnung als Strafzumessungsgesichtspunkt herangezogen werden kann. In der Rechtsprechung ist diese Frage unterschiedlich beantwortet worden, ob Generalprävention bei der Zivildienstverweigerung, die auf einer Gewissensentscheidung beruht, Strafzweck sein kann. Das OLG Stuttgart (NJW 1992, 3251) hat bei einer Totalverweigerung eines Zeugen Jehovas die Generalprävention zur Abschreckung potentieller anderer Täter als unvereinbar mit dem “Wohlwollensgebot” (BVerfGE 23, 134) und als Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens angesehen. Der hiesige 1. Strafsenat hat in dem Urteil vom 10.02.1987 – 1 Ss 595/86 – die Ansicht vertreten, bei Gewissensentscheidungen hätten generalpräventive Gesichtspunkte zurückzutreten; die Strafe müsse im unteren Bereich liegen. So hat auch das Landgericht Köln (NJW 1989, 1171, 1173) entschieden.

Einschränkungen dieser Art bei der Strafzumessung kommen hier indessen nicht in Betracht. Das Landgericht ist in nicht angreifbarer Weise von einer Fallkonstellation ausgegangen, die keine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Totalverweigerer als Ursache für die Tat betrifft. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, 55; 23, 205 = NJW 1968, 982; NJW 1984, 1675; NStZ 1989, 124; OLG Frankfurt/M. StV 1989, 107; LG Darmstadt NJW 1993, 77; OLG Celle 2 Ss 227/85 – Urteil vom 23.10.1985). Die eine Doppelbestrafung ausschließende und das Wohlwollensgebot begründende Gewissensentscheidung ist nicht auf die Totalverweigerung von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas und nicht auf religiös motivierte Totalverweigerung beschränkt; auch bei der Verweigerung des Zivildienstes aus ethisch-politischen Gründen gelten dieses Grundsätze (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1989, 1021 = NStZ 1990, 41; BVerfG NJW 1984, 1675; OLG Celle 1 Ss 595/86 – Urteil vom 10.02.1987). Ob Gewissensentscheidungen außer Betracht zu bleiben haben, die sich auf außerhalb des persönlichen Verantwortungsbereichs des Verweigerers liegende Faktoren beziehen und sich – wie hier – allein gegen die Einrichtung und rechtliche Ausgestaltung des Zivildienstes wenden, welche im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Staates stehen, und ob Entscheidungen ausgenommen sind, die sich nicht mit der Art des verlangten Dienstes, sondern mit möglichen, aber ungewissen, in der Zukunft liegenden Konstellationen in einem Konfliktfall begründet werden (so OLG Karlsruhe aaO), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Angeklagte befand sich nicht in einer Konfliktsituation, wie sie die Annahme einer Gewissensentscheidung in dem oben bezeichneten Sinne voraussetzt. In dem Urteil vom 23.10.1985 hat der Senat für die Gewissensentscheidung gefordert, daß die Ableistung des Zivildienstes den Angeklagten in einen solchen Konflikt brächte, daß dadurch seine Persönlichkeitssubstanz zerstört würde. Davon kann im vorliegenden Falle nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ausgegangen werden. Insbesondere bei der Prüfung, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hat das Landgericht ausgeführt, daß der Angeklagte etwas “angelernt” hat, “ohne daß eigenständige, persönliche Argumentation erkennbar wäre, und daß er offenbar unter einem Gruppenzwang steht, der ihm jedoch erlaubt, eine künftige Entscheidung allein, d.h. auch anders, zu treffen”. Diese Annahme wird im übrigen bestätigt durch den mitgeteilten Werdegang des Angeklagten. Er hat offenbar keine besonderen moralischen oder ethischen Grundeinstellungen aus seinem Elternhaus oder nachhaltig von anderer Seite vermittelt bekommen, sondern sich nach sechsmonatiger Ableistung des Zivildienstes auf einem Fortbildungslehrgang zur Ablehnung des weiteren Zivildienstes entschlossen.

Gerade für einen Fall wie den vorliegenden ist es nicht unzulässig, mit der Bestrafung eines Täters auch für andere aufzuzeigen, daß es nicht angeht, sich vom Zivildienst loszukaufen.

b) Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

Auch die Revision der Staatsanwaltschaft weist keine den Bestand des Urteils im Rechtsfolgenausspruch beeinträchtigenden Rechtsfehler auf.

Die Bewährungsentscheidung ist letztlich nicht zu beanstanden. Ihre Begründung kann zwar auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, sie sei widersprüchlich und das Landgericht habe hinsichtlich der Prognose nach dem Grundsatz “im Zweifel für den Angeklagten” entschieden. Das wäre unzulässig (vgl. zum “Zweifelssatz”: BayObLGE 88, 32; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl., § 56 Rdn. 5). Den Urteilsausführungen läßt sich aber noch entnehmen, daß das Gericht von einer günstigen Sozialprognose überzeugt war. Deutlich ergibt sich das aus dem Eingangssatz: “Die Strafkammer ist nach dem persönlichen Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, davon überzeugt, daß sich der Angeklagte die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen wird und es einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht bedarf, um ihn von künftigen – auch gleichartigen – Straftaten abzuhalten.” Durch die weiteren Ausführungen soll ersichtlich diese Überzeugung belegt werden. Wenn es dort heißt, die Strafkammer sei entgegen den verbalen Bekundungen des Angeklagten nicht davon überzeugt, daß er bereits seinen letzten endgültigen Entschluß der Verweigerung des Zivildienstes auch bei erneuter Einberufung getroffen habe, so soll dies offenbar nicht offengelassen werden, sondern es soll nur ausgeführt werden, daß sich daraus gegenüber dem persönlichen Eindruck nichts Gegenteiliges ergibt. Das wiederum wird damit belegt, daß die Äußerungen des Angeklagten formelhaft wirkten, wie angelernt, ohne erkennbare eigenständige persönliche Argumentation. In dem abschließenden Satz, die “letzte Entscheidung ist aber nach Überzeugung der Strafkammer zumindest noch offen”, sieht der Senat ebenfalls nicht einen Zweifel des Gerichts an der günstigen Prognose. Damit soll vielmehr die Überzeugung der Strafkammer wiedergegeben werden, der Angeklagte habe sich noch nicht ein für allemal festgelegt. Dies aber widerspricht nicht dem eingangs dargelegten Eindruck, daß sich der Angeklagte die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen werde und es der Vollstreckung der Strafe zur Verhinderung künftiger Straftaten nicht bedürfe.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dehn als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht Spiller und Dr. Deckwirth als beisitzende Richter.

Verteidiger: RA Gerhard Baisch, Kreuzstraße 33-35, 28 203 Bremen, Tel. 0421 / 70 28 80, Fax 0421 / 7 42 19.