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373
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AG Hamburg
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05.01.1995 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht im Zuge des Strafbefehlsverfahrens zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die ihm entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt. Dem Angeklagten wird die Auflage erteilt, einen Geldbetrag (Bußgeld) von DM 2.000...
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