|
756
|
AG B-Tiergarten
|
06.03.2001 |
Der Angeklagte ist der Fahnenflucht schuldig. Ihm wird die Weisung erteilt, 15 Freizeitarbeiten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
|
|
522
|
AG Tübingen
|
12.12.1996 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Weisung verurteilt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
|
|
450
|
AG Oldenburg
|
08.11.1995 |
Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird angewiesen, für 150 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
|