Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Weisung verurteilt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte hat nach dem Hauptschulabschluß eine Lehre als Kachelofenbauer absolviert. Danach hat er in dem gelernten Beruf nicht gearbeitet, sondern Gelegenheitsjobs übernommen, weil er in seinem Ausbildungsbetrieb nicht bleiben konnte.

Derzeit ist er Mitarbeiter in einem Kulturbüro, wobei diese Tätigkeit ihm lediglich Kost und Logis einbringt. Von Freunden bekommt er in Höhe eines monatlichen Taschengelds finanzielle Unterstützung.

Voreintragungen sind nicht vorhanden.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Durch rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 04.04. 1995 wurde er für den Zeitraum vom 02.10.1995 bis 31.12.1996 zum Zivildienst einberufen und dem Klinikum der Universität Tübingen zugewiesen. Zunächst trat der Angeklagte den Dienst ordnungsgemäß an. Ab dem 20.02.1996 blieb er jedoch dem Dienst fern , in der Absicht, keinen Zivildienst mehr zu leisten. Der Angeklagte ist überzeugt, daß auch der Zivildienst einer Kriegsvorbereitung dient. Bis zum Abbruch seines Zivildienstes hat er sich ganz intensiv mit dieser Problematik auseinandergesetzt und kam zu der Überzeugung, daß er aus Gewissensgründen keinen Zivildienst mehr ableisten durfte. Über die Folgen war er sich im klaren, die nahm er jedoch auf sich, weil er den Zivildienst nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren konnte. Die Arbeit in der Klinik mit schwer krebskranken Patienten hatte dem Angeklagten sehr gefallen. Trotzdem befand er sich ständig in Gewissensnöten, so daß er trotz der Folgen die Arbeit abbrach. Bis heute unterhält er noch Kontakte zu seinen ehemaligen Patienten, weil er auch zeigen möchte, daß der Abbruch nicht mit der Tätigkeit zusammenhing, sondern allein durch seine Gewissensentscheidung geprägt war. Er möchte lieber die strafrechtlichen Folgen auf sich nehmen, als gegen seine Gewissensentscheidung verstoßen.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich eines Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz schuldig gemacht.

Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Heranwachsender. Auf ihn ist wegen Entwicklungsverzögerungen Jugendstrafrecht anzuwenden, da der Angeklagte äußerst problematischen Familienverhältnissen entstammt und auch jetzt noch nicht vollständig selbständig ist. Er ist weiterhin noch von Zuwendungen von Freunden abhängig, so daß zu seinen Gunsten Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Schädliche Neigungen konnten bei ihm nicht festgestellt werden, da der Angeklagte nicht aus Bequemlichkeit, sondern aus reiner Gewissensnot der Dienststelle ferngeblieben ist. In der Hauptverhandlung wurde deutlich, daß er sich über lange Zeit hinweg mit der Problematik Zivildienst auseinandergesetzt hat. Es war deutlich, daß er sich seine Entscheidung nicht leicht gemacht hat, zumal auch sichtbar wurde, daß ihm die Arbeit mit kranken Menschen Freude gemacht hatte.

Zur Einwirkung auf den Angeklagten war es daher ausreichend, eine Weisung zu verhängen. Eine Arbeitsweisung in Höhe von 80 Stunden war angemessen, da der Angeklagte lediglich wegen seiner Gewissensentscheidung mit dem Gesetz in Konflikt kam.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Tübingen, Richterin am Amtsgericht Schmid als Jugendrichterin.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.