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756
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AG B-Tiergarten
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06.03.2001 |
Der Angeklagte ist der Fahnenflucht schuldig. Ihm wird die Weisung erteilt, 15 Freizeitarbeiten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
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680
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AG Hersbruck
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20.07.1999 |
Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er erhält deshalb die Weisung, bis 31.01.2000 für die Dauer von 180 Stunden nach näherer Weisung des Kreisjugendamtes Erfurt unentgeltlich Arbeit zu leisten. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Angeklagten wird abgesehen.
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522
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AG Tübingen
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12.12.1996 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Weisung verurteilt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
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501
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AG B-Tiergarten
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02.08.1996 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird angewiesen, zehn Freizeitarbeiten nach Aufforderung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Verfahrenskosten werden nicht erhoben; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
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450
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AG Oldenburg
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08.11.1995 |
Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird angewiesen, für 150 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
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402
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AG Osnabrück
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27.04.1995 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Ihm wird aufgegeben, 80 Stunden gemeinnützige Dienste nach Weisung des Jugendamtes der Stadt Osnabrück zu leisten. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten wird mit Ausnahme seiner notwendigen Auslagen abgesehen, die er selbst trägt.
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