Leitsatz

Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht.

Er erhält deshalb die Weisung, bis 31.01.2000 für die Dauer von 180 Stunden nach näherer Weisung des Kreisjugendamtes Erfurt unentgeltlich Arbeit zu leisten.

Von der Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Angeklagten wird abgesehen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I. Der Angeklagte ist bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hat einen jüngeren Bruder.

Er besuchte ab 1989 die Polytechnische Oberschule, ab 1991 das Gymnasium, an dem er 1997 das Abitur ab-legte.

Der Angeklagte verweigerte den Kriegsdienst und war ab 01. September 1997 beim Wichernhaus in Altdorf als Zivildienstleistender tätig. Er trat zwei Friedensgruppen bei. Seine nunmehrige Gewissenshaltung bewog ihn dazu, ab 01.07.1998 auch den Zivildienst zu verweigern.

Ab Oktober 1998 studiert der Angeklagte an der Fachhochschule im Bereich Sozialwesen und will den Diplomabschluß erreichen. Später will er keine „abhängige Lohnarbeit“ leisten.

Der Angeklagte lebt von Erspartem; BAföG bezieht er nicht. Die Frage, ob ihn die Eltern unterstützen, beantwortete er mit: „das ist doch unwichtig“. Ebensowenig beantwortete der Angeklagte weitere Fragen betreffend seine Eltern mit dem Bemerkung, daß er doch völlig eigenständig sei und eigenverantwortlich handele.

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält keine Eintragung.

II. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher nach § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes verpflichtet, Zivildienst zu leisten.

Mit Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 29.07.199 wurde der Angeklagte zur Dienstleistung vom 01.09.1997 bis 30.09.1998 zum Wichernhaus der Rummelsberger Anstalten der Inneren Mission in 90518 Altdorf, Silbergasse 2, einberufen.

Der Angeklagte hat den Dienst ordnungsgemäß angetreten.

Seit dem 01.07.1998 bis heute blieb der Angeklagte dem Dienst eigenmächtig und unentschuldigt fern. Er handelte hierbei in der Absicht, sich dem Zivildienst auf Dauer zu entziehen.

III.Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der glaubhaften eigenen Angaben des Angeklagten sowie aufgrund des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges.

Demnach hat sich der Angeklagte schuldig gemacht der Dienstflucht.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Heranwachsender. Das Gericht wendet auf ihn jedoch Jugendstrafrecht an, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichzustellen war.

Das in der Hauptverhandlung vom Angeklagten zur Schau gestellte Selbstbewußtsein und die übertriebene Betonung seiner Selbständigkeit gegenüber dem Elternhaus belegen nämlich, daß seine Persönlichkeit tatsächlich noch nicht ausgereift ist und seinem Auftreten gerade nicht entspricht.

Zugunsten des Angeklagten wiegen sein Geständnis, die Tatsache, daß er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, sowie der Umstand, daß lediglich noch drei Monate des Zivildienstes zur Ableistung offen sind.

Unter diesen Umständen erscheint dem Gericht eine spürbare Arbeitsweisung von 180 Stunden angemessen, erforderlich und ausreichend, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken und dem Unrecht der von ihm begangenen Tat gerecht zu werden.

Da der Angeklagte nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, hat das Gericht gemäß § 74 JGG von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen.

Amtsgericht Hersbruck, Richter am Amtsgericht Dr. Hoefler als Jugendrichter.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).