Leitsatz

Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Ihm wird aufgegeben, 80 Stunden gemeinnützige Dienste nach Weisung des Jugendamtes der Stadt Osnabrück zu leisten.

Von der Auferlegung der Verfahrenskosten wird mit Ausnahme seiner notwendigen Auslagen abgesehen, die er selbst trägt.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Der Angeklagte, der am Tag vor dem Hauptverhandlungstermin das 21. Lebensjahr vollendet hat, wurde nach dem Besuch eines Kindergartens altersgerecht eingeschult. Nach Grundschule und Orientierungsstufe besuchte er das Ratsgymnasium Osnabrück. Im Mai 1993 legte er mit Erfolg sein Abitur ab.

Nach dem Schulabschluß wurde er zum 04.10.1993 zum Zivildienst einberufen, den er bis zum 01.08. 1994 ableistete. Nachdem er vorübergehend einer Aushilfstätigkeit in einer Bauschlosserei nachgegangen war, studiert er seit dem Sommersemester 1995 an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster evangelische Theologie.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

Mit Bescheid vom 16.12.1992 wurde der Angeklagte auf seinen Antrag vom 15.10.1992 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Einberufungsbescheid vom 28.09.1993 wurde er vom Bundesamt für Zivildienst für die Zeit vom 04.10.1993 bis 31.12. 1994 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen und dem Montessori-Haus Haltern in Belm zugewiesen. Der Angeklagte trat den Zivildienst am 04.10.1993 an. Seit dem 01.08.1994 ist er nicht zu seiner Dienststelle zurückgekehrt. Mit Schreiben vom 01. 08.1994 an das Bundesamt für den Zivildienst hat er den Zivildienst aus Gewissensgründen niedergelegt. Mit Schreiben vom 03.08.1994, 02.09.1994 und 20.10.1994 wurde er sowohl von der Verwaltungsstelle für Zivildienst des diakonischen Werkes in Hannover (03. 08.1994) sowie vom Bundesamt für Zivildienst (02.09.1994 und 20.10. 1994) aufgefordert, unverzüglich den Zivildienst wieder aufzunehmen. Er hat der Aufforderung keine Folge geleistet. Mit weiterem Schreiben vom 24. 08.1994 hat er gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst die Niederlegung des Zivildienstes damit begründet, daß er nach seiner Glaubens- und Gewissensüberzeugung dazu gezwungen sei.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den im Hauptverhandlungstermin in dem aus dem Protokoll ersichtlichen Umfang verlesenen Urkunden uns sonstigen Schriftstücken.

Entscheidungsgründe

Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte einer Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht. Er hat den Zivildienst eigenmächtig verlassen, um sich seiner Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Er handelte dabei vorsätzlich, da er die Absicht hatte, sich dem Zivildienst zu entziehen.

Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Einen Rechtfertigungsgrund steht dem nicht zur Seite. Auch eine analoge Anwendung des § 35 StGB scheidet aus. Ein Recht auf gewissenskonformes Leben ist nicht notstandsfähig. Eine Verweigerung des Ersatzdienstes aus Gewissensgründen sieht die Verfassung nicht vor. Die von der Verfassung gewährleistete Gewissensfreiheit umfaßt nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln. Für den Fall der Wehrpflicht legen die Artikel 4 Abs. 3 und 12a Abs. 2 GG Reichweite und Wirkung der freien Gewissensentscheidung dahin fest, daß derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, dazu herangezogen werden kann, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. Das Bundesverfassungsgericht hat daraus abgeleitet, an die Verletzung einer solchen Dienstpflicht könnten grundsätzlich auch dann strafrechtliche Folgen geknüpft werden, wenn das Verhalten des Dienstpflichtigen auf einer Gewissensentscheidung beruht (BVerfG NJW 1989, 1211 mwN).

Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und 3 Monate alt, mithin Heranwachsender gem. § 1 Abs. 2 JGG. Nach der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts sind Reifeverzögerungen mit letzter Sicherheit nicht auszuschließen, auch wenn er sich intensiv mit den Fragen zum Thema “Wehrdienst-Zivildienst-Friedensdienst” auseinandergesetzt hat.

Zur Ahndung der von dem Angeklagten begangenen Straftat hielt das Gericht eine Weisung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG aus erzieherischen Gründen für ausreichend, aber auch notwendig. Das allgemeine Wohlwollensgebot bei Gewissenstätern gebietet es, seine Gewissensentscheidung im Bereich der Rechtsfolgenregelung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung seines Vorlebens und seiner Einlassung sind 80 Stunden gemeinnützige Dienste tat- und schuldangemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.

Amtsgericht Osnabrück, Richter am Amtsgericht Kemper als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Heribert Röper, Kommanderiestraße 41, 49 074 Osnabrück, Tel. 0541 / 2 72 19, Fax 0541 / 2 25 81.