Leitsatz

Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig.

Er wird angewiesen, zehn Freizeitarbeiten nach Aufforderung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten.

Verfahrenskosten werden nicht erhoben; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern auf. Im häuslichen Bereich ergaben sich keine Probleme. Der Angeklagte wurde 1981 eingeschult. Das Lernen fiel ihm leicht. Auch insofern verlief die Kindheit und Jugend des Angeklagten ohne nennenswerte Auffälligkeiten. Mit Beginn des 10. Schuljahres besuchte der Angeklagte ein Gymnasium. Dies gefiel ihm jedoch auf die Dauer nicht, weshalb er nach Abschluß der 11. Klasse die Schule wieder verließ, was er inzwischen bedauert. Er bewarb sich für eine Lehrstelle als Koch, die Bewerbung wurde jedoch abgelehnt. Im März 1993 begann der Angeklagte ein freiwilliges soziales Jahr im häuslichen Krankenpflegebereich. Dies beendete er, als er im Oktober 1993 mit einer Ausbildung zum Krankenpfleger im Sankt-Hedwig-Krankenhaus begann. Obwohl ihm diese Ausbildung große Freude bereitete, mußte er sie im August 1994 wieder abbrechen, weil ihm wegen erheblicher Differenzen mit der Stationsschwester gekündigt worden war. Danach war der Angeklagte bis April 1995 arbeitslos. Er begann im Mai 1995 mit dem Zivildienst in einem Altenpflegeheim, den er jedoch kurze Zeit später abbrach, ohne ihn jemals wieder aufzunehmen. Seitdem lebt er von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern. Zwischenzeitlich, im Februar und im März 1996, arbeitete er für wenige Stunden als Lagerarbeiter. Ab August 1996 möchte der Angeklagte die 12. Klasse absolvieren, um die Hochschulreife zu erlangen. Seit Ende 1993 hat der Angeklagte eine eigene Wohnung, die jedoch im Haus der Eltern gelegen ist. Der Angeklagte hat zu seinen Eltern ein offenes und vertrauensvolles Verhältnis und ist nach wie vor stark auf ihren Rat angewiesen.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

Am 5.4.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten im Verfahren 81 Js 631/92 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Verwarnung. Das Urteil ist seit dem 1.6.1995 rechtskräftig. Die zugrunde liegende Tat wurde am 27.8.1992 begangen.

II. Der Angeklagte wurde mit Bescheid vom 11.4.1995 als anerkannter Kriegsdienstverweigerer zur Ableistung seines Zivildienstes für die Zeit vom 2.5.1995 bis zum 31.6.1996 einberufen. Er trat zunächst ordnungsgemäß seinen Dienst bei der Zivildienststelle Seniorenheim Sewanstraße 235, 10319 Berlin, an. Seit dem 27.6.1995 erschien er unentschuldigt dort nicht mehr. Er erhielt an diesem Tag die Aufforderung zum Dienstantritt und kam dem nicht nach. Am 11.8.1995 wurde er erneut zur Aufnahme des Zivildienstes aufgefordert. Auch dem kam er nicht nach. Am 26.5. 1995 erklärte der Angeklagte gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst, daß er den Zivildienst verweigere. Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte mit Schreiben vom 11.8. 1995 einen Antrag auf vorzeitige Entlassung ab. Hiergegen legte der Angeklagte am 24.8.1995 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.9.1995 durch das Bundesamt für den Zivildienst zurückgewiesen.

III. Die Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis, das der Angeklagte in der Hauptverhandlung abgelegt hat. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eine mehrseitige Erklärung verlesen, aus denen sich seine Motive für die Verweigerung des Kriegsdienstes ergeben. Er ist nämlich der Auffassung, daß er auch durch die Ableistung des Zivildienstes indirekt zum Kriegsdienst beiträgt, den er wegen der ihm innewohnenden Gewaltkomponente in vollem Umfang ablehnt.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte hat sich dementsprechend der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 3. Alt. ZDG schuldig gemacht. Er blieb dem Zivildienst ab dem 27.6.1995 eigenmächtig fern, indem er nicht mehr auf der ihm zugewiesenen Dienststelle erschien, um seinen Dienst abzuleisten. Wie er gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst in seinem Schreiben vom 25.5.1995, seinem Widerspruchsschreiben vom 24.8.1995 und in der Hauptverhandlung angab, wollte er damit auch die Beendigung des Zivildienstes erreichen. Der Angeklagte handelte wissent- und willentlich und in Kenntnis sämtlicher Tatbestandsmerkmale und mithin vorsätzlich.

V. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat 19 Jahre und sieben Monate alt. Das Gericht hat auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht angewandt. Der Angeklagte hat aufgrund seiner bisherigen Entwicklung und seines Auftretens in der Hauptverhandlung den Eindruck hinterlassen, daß er in seiner gesamten Entwicklung, trotz seiner ausgeprägten intellektuellen Fähigkeiten, noch einem Jugendlichen gleichsteht. So hat er bisher weder in wirtschaftlicher, noch in persönlicher Hinsicht zu einem eigenständigen, geradlinigen Lebensweg gefunden. Er lebt in wirtschaftlicher Abhängigkeit von seinen Eltern und hat durch die verschiedenen Tätigkeiten, die er ausgeübt hat, zum Ausdruck gebracht, daß insbesondere in beruflicher Hinsicht noch eine völlige Orientierungslosigkeit besteht. Dementsprechend steht der Angeklagte ohne abgeschlossene Berufs- oder Schulausbildung dar.

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er die ihm zur Last gelegte Tat voll umfänglich und glaubhaft in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. Auch wirkte sich positiv aus, daß das Gericht dem Angeklagten geglaubt hat, daß er nicht vor der anstrengenden Arbeit in einem Altenpflegeheim an sich zurückschreckt. Hierfür legt der Umstand, daß der Angeklagte durch die Ableistung eines sozialen Jahres und den Beginn der Ausbildung zum Krankenpfleger gezeigt hat, daß er eine ausgeprägte Bereitschaft besitzt, sich im sozialen, insbesondere im pflegerischen Bereich zu betätigen, Zeugnis ab. Das Gericht ist deshalb davon ausgegangen, daß tatsächlich ernsthafte Gewissensgründe den Angeklagten zur Verweigerung auch des Zivildienstes gezwungen haben.

Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich aus, daß er bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, vor Gericht gestanden hat und auch verurteilt werden mußte. Das Gericht hat daher zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten auf eine fühlbare Anzahl von Freizeitarbeiten erkannt und den Angeklagten gemäß § 10 JGG angewiesen, zehn Freizeitarbeiten nach Aufforderung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Das Gericht sah keine Veranlassung, den Angeklagten, der ansonsten ein unbescholtenes Leben führt, zu einem Zuchttitel oder einer Jugendstrafe zu verurteilen.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.

Amtsgericht – Jugendgericht – Tiergarten in Berlin, Richterin am Amtsgericht Heisig als Jugendrichterin.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.