ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
618 AG Göppingen 19.06.1998 Das Verfahren wird vorläufig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Der Angeklagte wird angewiesen, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
617 LG Dortmund 12.06.1998 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 03.02.1998 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
525 GenStA Frankfurt a.M. 21.01.1997 Die Beschwerde des Bundesamtes für Zivildienst vom 21.11.1996 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 23.09.1996 wird verworfen.
522 AG Tübingen 12.12.1996 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Weisung verurteilt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
519 AG Hagen 03.12.1996 Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 22.08.1996 wird nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.