Leitsatz
Das Verfahren wird vorläufig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Angeklagte wird angewiesen, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Volltext
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat eingeräumt. Jedoch ergibt sich hier aus dem geringen Maß der Schuld, daß die Arbeitsauflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
Das Maß der Schuld des Angeklagten ist hier gering, da er in der Hauptverhandlung überzeugend darlegen konnte, daß die Verweigerung der Ableistung des Zivildienstes auf einer wohlüberlegten Gewissensentscheidung beruht, die ihm die Ableistung des Zivildienstes unmöglich macht, wenn er dabei nicht die für ihn maßgeblichen Werte aufgeben will. Die Hauptverhandlung hat ergeben, daß hier eine ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung vorliegt und auf Seiten des Angeklagten ein so starker Ge-wissensdruck besteht, daß ihn die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes in eine für ihn unlösbare Zwangslage brachte.
Der Angeklagte ist der Auffassung, daß er mit der Ableistung des Zivildienstes die im Grundgesetz und im Wehrpflichtgesetz vorgesehene Wehrpflicht erfüllt. Er stützt diese Auffassung insbesondere auf § 79 ZDG und auf die Tatsache, daß nach § 3 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz die Wehrpflicht in der zweiten Alternative durch den Zivildienst erfüllt wird. Damit ist der Grund für die Verweigerung vordergründig in dem institutionellen Zusammenhang zwischen der Wehrpflicht und dem Zivildienst zu sehen. Im Gegensatz zu Totalverweigerern, welche die Dienstflucht mit allgemein politischen Erwägungen begründen, beruht die Ablehnung des Zivildienstes aber auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung bzw. auf seiner religiösen Einstellung des Angeklagten. Ohne daß er konkret einer bestimmten Religion zugeordnet werden könnte, wurde in der Hauptverhandlung deutlich, daß er sich in seiner Verhaltensweise den durch einen Schöpfergott, der in seinen Augen Grundlage einer jeden Religion ist, gesetzten Maßstäben und Regeln verpflichtet sieht. Im Vordergrund steht für ihn dabei der Begriff der Nächstenliebe, den er folgendermaßen mit Inhalt füllt: Die Nächstenliebe besteht für ihn darin, für den Frieden einzutreten und auf einer Basis von gegenseitigem Vertrauen auf aktive Aggression oder auch nur auf eine Verteidigungshaltung, die wiederum von potentiellen Aggressionen ausgeht, zu verzichten.
Nach Auflassung des Angeklagten ist das System von Wehrpflicht und Zivildienst, auch wenn es nur auf Verteidigung ausgerüstet ist, ein System, das die Möglichkeit eines Krieges zur Grundlage hat und vom Krieg als reale Möglichkeit ausgeht. Im Gegensatz dazu fühlt sich der Angeklagte seinem Gewissen dahingehend verpflichtet, durch den Verzicht der Teilnahme an einem solchen System ein aktives Zeichen für den Frieden zu setzen und damit seine Nächstenliebe auszuüben.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung überzeugend dargetan, daß es ihm nach seinem Gewissen nicht möglich ist, irgendeinen Dienst zu leisten, der auf der Anerkennung möglicher Gewalt und Aggression beruht. Er ging selbst soweit, ein freies Arbeitsverhältnis abzulehnen, das auch in das System der Wehrpflicht eingebunden sei. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund des § 79 Nr. 6 ZDG. Der Angeklagte versucht dadurch, daß er sich nicht in ein System fügt, das seinem Gewissen zuwiderläuft, seine Nächstenliebe auszuüben, und es ist ihm nach seinen Angaben nicht möglich, die ihm wichtigen Werte der geltenden Gesetzeslage zu opfern.
Aus den genannten Gründen ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung als gering anzusehen, weshalb es durch die genannte Auflage be-seitigt werden kann, zumal der Angeklagte bereits teilweise einen Dienst in Israel nach § 14b ZDG abgeleistet und darüber hinaus auch ein einjähriges Praktikum in einer sozialen Einrichtung durchgeführt hat.
Amtsgericht Göppingen, Richter am Amtsgericht Hintze als Strafrichter.
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