Leitsatz
Die Beschwerde des Bundesamtes für Zivildienst vom 21.11.1996 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 23.09.1996 wird verworfen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid ist bis auf die unterbliebene vorherige Mitteilung nach Nr. 90 RiStBV nicht zu beanstanden.
Zu Recht geht die Staatsanwaltschaft davon aus, daß einer erneuten Anklage der Grundsatz “ne bis in idem” entgegensteht. Zweifelsohne beruht die Weigerung des Beschuldigten, der Einberufung zum Zivildienst mit Bescheid vom 27.06.1995 Folge zu leisten, auf den gleichen Gewissensgründen, aus denen er bereits die Einberufung vom 14.07. 1992 unbeachtet ließ, was zu seiner Verurteilung führte. Dafür, daß es sich tatsächlich – auch schon im Verfahren vor dem Amtsgericht Hanau am 30.11.1993 – um eine ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung – zumindest (wie aus Bl. 32 ff. der Beiakte ersichtlich) auch aus ethischen Gründen – handelte, dürfte auch die Tatsache sprechen, daß der Beschuldigte auch jetzt noch in Kenntnis der möglichen Folgen und unter Außerachtlassen der mit einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren verbundenen Unbill an seiner Entscheidung festhält.
Der Umstand, daß seine Gewissensentscheidung nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts lediglich politisch und moralisch motiviert gewesen sei, rechtfertigt – bei erstmaligem Verstoß – lediglich die Nichtanwendung des für das Strafmaß bedeutsamen Grundsatzes des “allgemeinen Wohlwollens” bei Vorliegen von Gewissensgründen, betrifft aber nicht die Grundsatzfrage des Verbots der Doppelbestrafung (vgl. Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Bd. 4, Rn 7 zu § 53 Zivildienstgesetz).
Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Oberstaatsanwalt Rüfer.