Leitsatz
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Zivildienstflucht wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Beschuldigte wurde bereits durch Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 30.11.1993 wegen Zivildienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Entscheidungsgründe
Es muß davon ausgegangen werden, daß die Gründe, aus denen er dem neuerlichen Einberufungsbescheid vom 27.06.1995 nicht gefolgt ist, dieselben sind, die ihn dazu veranlaßten, dem früheren Einberufungsbescheid vom 14.07.1992 nicht zu folgen, was seinerzeit zu der Verurteilung vom 30.11.1993 führte.
Eine neuerliche Strafverfolgung würde daher gegen Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz verstoßen und ist damit unzulässig (Erbs-Kohlhaas, Bd. 4, § 53 Zivildienstgesetz, Rdnrn. 6 und 7; Bundesverfassungsgericht, Bd. 23, S. 191).
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Staatsanwältin Homann.