Leitsatz
Die Erhebung der öffentlichen Klage wird angeordnet.
Der Beschuldigte ist hinreichend verdächtig, in Bad Vilbel und anderen Orten seit dem 02.01.1996 eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst auf Dauer zu entziehen.
Der Beschuldigte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher gem § 1 KDVerwG verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 27.06.1995 wurde er zur Dienstleistung bei der Johanniter-Unfall-Hilfe in Bad Nauheim einberufen. Der Dienst sollte am 02.01.1996 beginnen und am 01.04.1997 enden. Er hat den Zivildienst nicht angetreten. Er hatte dem Bundesamt für Zivildienst unter dem 21.09.1995 mitgeteilt, er werde der Einberufung keine Folge leisten, die Einberufung verstieße gegen Art. 103 Abs. 3 GG.
Vergehen, strafbar nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Beschuldigte bewarb sich 1989 bei der Deutschen Bundeswehr, als Soldat auf Zeit für vier Jahre in die Bundesmarine eintreten zu dürfen. Mit der Begründung, zunächst einen Beruf erlernen zu wollen, zog er seine Bewerbung im August 1989 zurück. Mit Musterungsbescheid vom 09.11.1990 erfolgte antragsgemäß die Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum Ende der Berufsausbildung im September 1992. Mit Bescheid vom 18.03. 1991 erkannte ihn dann das Bundesamt für Zivildienst (BfZ) als Kriegsdienstverweigerer an. Nachdem das BfZ zunächst – berufliche Belange des Beschuldigten berücksichtigend – seine Einberufung zum Zivildienst zurückgestellt hatte, wurde er mit Bescheid vom 14.07.1992 aufgefordert, den Zivildienst am 01.10.1992 in einem Alten- und Pflegeheim anzutreten. Unter dem 13.08.1992 forderte der Beschuldigte das BfZ auf, die Einberufung zurückzunehmen. Zur Begründung führte er u.a. an, er sei gegen den Zivildienst, weil dieser ein Teil der militärischen Infrastruktur sei. Die Zivildienstleistenden seien die billigsten Arbeitskräfte der Nation, ohne die die zahlreichen Pflegedienststellen nicht besetzt werden könnten. Der Staat sei nämlich nicht bereit, Menschen, die einen pflegerischen Beruf ausüben wollten, angemessen zu bezahlen. Der Pflegenotstand könne nur durch Zivildienstleistende geregelt werden. Dies sei eine riesengroße soziale Ungerechtigkeit. Der Staat gehe so sozialen Problemen aus dem Wege. Dies werde er nicht unterstützen.
Entsprechend seiner Ankündigung trat er den Zivildienst nicht an.
Er wurde deshalb am 30.11.1993 vom Amtsgericht Hanau wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In den gem. § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründen heißt es u.a.: „Die vom Angeklagten vorgebrachten politischen und moralischen Gründe vermögen sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Sie können jedoch bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.“ Das Urteil wurde am 08.12.1993 rechtskräftig. Nach vergeblichen Versuchen, Einberufungsbescheide zuzustellen, wurde der Beschuldigte mit Einberufungsbescheid vom 27.06.1995 aufgefordert, sich vom 02.01.1996 bis zum 01.04.1997 bei der Johanniter-Unfall-Hilfe in Bad Nauheim zum Zivildienst einzufinden. Mit Schreiben vom 21.09.1995 teilte der Beschuldigte dem BfZ mit, er werde der Einberufung nicht Folge leisten. In der Einberufung liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Der Beschuldigte trat den Zivildienst nicht an.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main hat das vom BfZ angestrengte Ermittlungsverfahren am 23.09.1996 gem. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, eine neuerliche Strafverfolgung verstieße gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Die dagegen gerichtete Beschwerde des BfZ verwarf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Bescheid vom 21. Januar 1997.
Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Anordnung der öffentlichen Klage ist geboten, da der Beschuldigte der Dienstflucht (§ 53 ZDG) hinreichend verdächtig ist. Nach dem bisher vorliegenden Ermittlungsergebnis liegt in einer erneuten Anklage und einer eventuellen Verurteilung kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Der Rechtsgrundsatz „ne bis idem“ schließt nur die abermalige Verfolgung wegen derselben Tat aus, die Gegenstand einer früheren Verurteilung war. Durch diesen Grundsatz wird aber nicht die Verfolgung einer Tat ausgeschlossen, die der ersten – bereits abgeurteilten – Tat gleichartig ist. Im Hinblick auf der das Vergehen der Dienstflucht gem. § 53 ZDG liegt “dieselbe Tat” i.S.d. Art. 103 Abs. 3 nur dann vor, wenn dem Nichtantritt des Zivildienstes “eine ein und für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters” zugrunde liegt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die prinzipielle Verweigerung des Wehrdienstes und zivilen Ersatzdienstes durch Zeugen Jehovas bejaht (BVerfG, Beschl. v. 07.03.1968, NJW 68, 982 ff). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht aber hohe Anforderungen an eine solche prinzipielle Gewissensentscheidung gestellt. Es hat dazu u.a. ausgeführt: „Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, das heißt an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernsthafte Gewissensnot handeln könnte.“
Danach können nur verstandesmäßige, ethische, politische, weltanschauliche oder sonstige rationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnisse nicht einer solchen Gewissensentscheidung gleichgestellt werden (BVerwGE 7, 242). Daran gemessen ist in den im September 1992 und in Erwiderung auf die Antragsschrift unter dem 02.05. und 07.05.1997 abgegebenen Erklärungen des Beschuldigten eine solche prinzipielle Gewissensentscheidung nicht zu erkennen. Dies wird auch in dem am 08.12.1993 rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 30.11.1993 festgestellt. Dort ist ausgeführt, der Angeklagte habe aus politischen und moralischen Gründen gehandelt. Auch der Senat vermag in sämtlichen Stellungnahmen und Erklärungen des Beschuldigten nur politische Meinungsäußerungen und moralische Wertungen des Verhaltens der Verantwortlichen der Bundesrepublik Deutschland zu erkennen. Überdeutlich wird dies in dem Schreiben des Beschuldigten vom 02.05.1997, in dem er selbst darstellt, daß seine „Gewissensentscheidung“ nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine prinzipielle „Gewissensentscheidung“ entspreche, er aber die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht teile und sich die „monolithische Begründung“ und „Phrazeologie“ dieses Gerichtes nicht aufdrängen lasse.
Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Anklagebehörde (§ 175 Satz 2 StPO).
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Eimer, Richterin am Oberlandesgericht Dr. Pfeiffer, Richter am Oberlandesgericht Gürtler.
Kein Verteidiger.