Wehrpflicht abschaffen –
Dienstpflicht verhindern
Zur Diskussion um Wehrpflicht und allgemeine Dienstpflicht – worauf müssen wir uns einstellen?
Die Ergebnisse eines Rechtsgutachtens zur Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht, das Problem der Wehrgerechtigkeit und mögliche Konsequenzen
l. Rechtsgutachten zur Dienstpflicht
Im Juli 1991 hatte die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages und DFG-VK-Mitglied Renate Schmidt den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages um die Beantwortung der folgenden Fragen zum Themenkreis „Allgemeine Dienstpflicht“ gebeten:
Ausgangsfragen
1. Wie ist die Entstehungsgeschichte des Art. 12 Abs. 2 GG?
2. Inwiefern ist das Dienstpflichtverbot des Art. 12 Abs. 2 GG auf dem Hintergrund von Dienstverpflichtungen während der Nazi-Herrschaft zu sehen (Reichsarbeitsdienst, Soziales Pflichtjahr etc.)?
3. Welche konkreten Dienstpflichten wären unter Wahrung von Art. 12 Abs. 2 GG erlaubt?
4. Wäre unter Bezugnahme auf die „Herkömmlichkeits“-Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 GG die Einführung eines sog. Sozialen Pflichtjahres ohne eine Änderung des GG erlaubt? Wie ist der Begriff der „Herkömmlichkeit“ rechtlich zu definieren und welche Kriterien für eine danach erlaubte Dienstpflicht lassen sich daraus entwickeln?
5. Wie ist aus verfassungsrechtlicher Sicht das Verhältnis zwischen allgemeiner Wehrpflicht und einer allgemeinen Dienstpflicht zu bewerten? Dürfte die allgemeine Wehrpflicht – und damit auch die Ersatzdienstpflicht (Art. 12a Abs. 2 GG) auf sog. „Öko-Truppen“ und/oder sonstige, auch soziale Einsatzbereiche erweitert werden?
6. Wie ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auf dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 2 GG respektive Art. 12 Abs. 1 GG die Pflicht zu „Persönlichen Hilfeleistungen“ nach § 9a des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes zu bewerten?
7. Welche veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu den Bestimmungen von Art. 12 GG – aufgegliedert nach den drei einzelnen Absätzen von Art. 12 GG? Welche Fachliteratur und Fachaufsätze gibt es zum Verbot von Dienstverpflichtung nach Art. 12 Abs. 2 GG?
8. Dürfte das Gesetz auf dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 2 GG so geändert werden, daß eine allgemeine Dienstpflicht eingeführt werden könnte?
9. Wäre die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht exklusiv für Männer wegen Art. 3 GG (alle Absätze, speziell Abs. 3) grundsätzlich möglich?
10. Ließen die internationalen Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, denen sich auch die Bundesrepublik Deutschland vertraglich angeschlossen hat, die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht zu? Um welche Verträge handelt es sich in einzelnen? Wie bindend (auch im Sinne von Art. 25 GG) sind diese Vereinbarungen? Wären diese kündbar – und falls ja, welche, wie und mit welchen Fristen und Konsequenzen? Wegen des Umfangs und der Komplexität der Fragen beauftragte der Wissenschaftliche Dienst Dr. Jost Pietzcker, Professor am Institut für Öffentliches Recht der rechts-und staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn mit der Erstellung eines Gutachtens.
Unter dem Titel „Gutachten zu Rechtsfragen der Einführung einer allgemeinen Dienstleistungspflicht“ liegt dieses seit November 1991 vor. 1)
Nachfolgend werden die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens dokumentiert.
Ergebnisse
Die Entstehungsgeschichte von Art. 12 Abs. 2 GG
Zur Entstehungsschichte des durch Art. 12 Abs. 2 GG festgelegten Dienstpflichtverbotes und den Motiven des Verfassungsgebers heißt es:
„Faßt man die Äußerungen über den Sinn des Dienstpflicht- und Arbeitszwangverbotes zusammen, so ist dieses Verbot unbezweifelbar als Abkehr von nationalsozialistischen Vorstellungen der selbstverständlichen Indienstnahme der Arbeitskraft des Einzelnen für den Staat gemeint. Das verdeutlicht auch der enge textliche Bezug zur Berufsfreiheit; in sämtlichen Entwürfen des späteren Art. 12 Abs. 2 GG folgt das Verbot der Dienstverpflichtung unmittelbar der Gewährleistung der Berufsfreiheit. In den Beratungen des Parlamentarischen Rates ist explizit ein Zusammenhang zwischen Berufsfreiheit und Dienstverpflichtung hergestellt worden. Ausnahmen von dem Verbot sollten nach den Äußerungen der Abgeordneten nur in streng begrenzten, grundsätzlich nicht erweiterbaren Sonderfällen zulässig sein. Allerdings ging es insoweit nicht nur um eine Abkehr von der NS-Diktatur. Wie die Äußerungen in allen Entwicklungsstadien zeigen, wurde Art. 12 Abs. 2 GG durchaus auch eine aktuelle Bedeutung im Hinblick auf bestehende besatzungsrechtliche Arbeitsgebote oder auf die Neueinführung von Dienstverpflichtungen beigemessen.“
Der Schutzbereich
von Art. 12 Abs. 2 GG
Zur Frage, wie weit der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 2 GG reicht, stellt das Gutachten fest:
„Art. 12 Abs. 2 GG erfaßt daher zunächst solche Dienstpflichten nicht, die nach Art und Umfang nicht den Einsatz der vollen Arbeitskraft verlangen und deren Motivation auch nicht in der Erlangung der Arbeitskraft besteht. Eine allgemeine Dienstpflicht im Sinne eines sozialen Jahres verlangt aber eine Vollzeittätigkeit, und ihr Ziel besteht, neben erzieherischen, staatsbürgerlichen und allgemeinen Motiven der Pflichtengleichheit, gerade in der Nutzbarmachung von Arbeitskraft für Zwecke des Allgemeinwohls. Sie ist Arbeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 GG und muß sich daher an der Schranke der allgemeinen, gleichen und herkömmlichen Dienstpflicht messen lassen.“
Art. 12 Abs. 2 GG
und allgemeine Dienstpflicht
Zum Verhältnis dieser Schranke und den Überlegungen zur Einführung einer Dienstpflicht heißt es:
„Aus alledem ergibt sich, daß die Pflicht zur Ableistung eines „sozialen Jahres“ keine herkömmliche Dienstleistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 GG wäre. Es fehlt an einem geeigneten Anknüpfungspunkt, der sie als traditionellen Teil der Pflichtenordnung erscheinen ließe. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Herkömmlichkeit nicht statisch und für immer gegeben ist; sie kann auch durch Nichtpraktizieren einer früher praktizierten Pflicht entfallen. Eine allgemeine Dienstleistungspflicht in Gestalt eines sozialen Jahres verstößt folglich, da sie einen Zwang zur Arbeit beinhaltet, aber nicht herkömmlich ist, gegen Art. 12 Abs. 2 GG.“
Allgemeine Dienstpflicht
und geltende Verfassungslage
Zu der Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Dienstpflichtverbot nach Art. 12 Abs. 2 und der Wehrpflicht nach Art. 12a Abs. 1 GG und danach, ob eine Dienstpflicht als Erweiterung der verfassungsrechtlich zulässigen Wehrpflicht eingeführt werden könnte, führt das Gutachten knapp und präzise aus:
„Ein soziales Pflichtjahr kann daher weder als herkömmliche Dienstleistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 GG noch im Rahmen der Spezialregelung des Art. 12a Abs. 1 GG eingeführt werden. Ohne Verfassungsänderung läßt sich das Vorhaben demnach nicht realisieren.“
Möglichkeiten einer
Verfassungsänderung
Nach diesem Ergebnis stellte sich die Frage, ob eine Verfassungsänderung zur Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht möglich wäre. Dazu heißt es:
„Der verfassungsändernde Gesetzgeber muß sich nicht an Art. 19 Abs. 2 GG, wohl aber an Art. 79 Abs. 3 GG messen lassen. Die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG richtet sich an den einfachen, nicht auch an den verfassungsändernden Gesetzgeber. So wie Art. 19 Abs. 2 GG nicht der Beseitigung eines Grundrechts durch Verfassungsänderung entgegensteht, so steht er auch nicht einer den Wesensgehalt des Art. 12 Abs. 2 GG treffenden Grundgesetzänderung entgegen. Entscheidend ist also, ob die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht im Wege der Verfassungsänderung gegen die Grundsätze des Art. 1 GG, d.h. gegen den Menschenwürdekern, verstoßen würde. Nur dann wäre eine solche Grundgesetzänderung ihrerseits verfassungswidrig. Man ist sich einig, daß zu dem in Art. 79 Abs. 3 GG garantierten Grundsatz des Art. 1 GG ein Grundbestand an Menschenrechten gehört. (...) Die Einführung einer allgemeinen Dienstleistungspflicht durch Verfassungsänderung wäre demnach nicht möglich, wenn hierdurch die Würde des Menschen in einer mit dem unantastbaren Kern des Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise getroffen würde. In der Sache dürften dieselben Überlegungen anzustellen sein, wenn man von einem durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürdekern der einzelnen Grundrechte ausgeht. Die Ermittlung dieses unantastbaren Menschenwürdegehalts oder Grundrechtskerns ist naturgemäß äußerst schwierig. Von dieser Schwierigkeit legt nicht nur ein umfangreiches Schrifttum zur Wesensgehaltsgarantie und zur Menschenwürde, sondern auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Zeugnis ab, in der die doppelte Schwierigkeit einer Definition des Menschenwürdebegriffs und zugleich einer der ungewöhnlichen Norm des Art. 79 Abs. 3 GG entsprechenden engen Auslegung zum Ausdruck kommt. Teils wird in der Rechtsprechung und Literatur mehr nach der Formel, der Mensch dürfe nicht zum bloßen Objekt staatlichen Zugriffs erniedrigt werden, auf die Erniedrigungsabsicht, teils mehr auf objektiv greifbare Aspekte der Menschenwürdebeeinträchtigung abgestellt. Es erscheint nicht sinnvoll zu versuchen, diese Grenzen hier definitorisch näher nachzuzeichnen. Dies ist auch für die Zwecke der Untersuchung nicht notwendig. Auf der einen Seite dürfte klar sein, daß die Einführung einer Dienstpflicht, die sich über lange Jahre erstreckt und nicht nur die Berufsfreiheit, sondern auch die sonstige Persönlichkeitsentfaltung grundlegend einschränkt, ebenso wie jede Form der Sklaverei auch durch Verfassungsänderung nicht eingeführt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine allgemeine Dienstleistungspflicht von einjähriger, vielleicht auch zweijähriger Dauer als solche durchaus mit dem Gebot der Achtung der Menschenwürde vereinbar sein. Eine genauere Aussage läßt sich sinnvoll erst machen, wenn sich die Umrisse einer geplanten Verfassungsänderung abzeichnen.“
Allgemeine Dienstpflicht
und das Gleichberechtigungsgebot
Zur Frage, ob eine Dienstpflicht unter Berücksichtigung des Gleichberechtigungsgebotes nach Art. 3 Abs. 2 GG exklusiv für Männer eingeführt werden könnte, kommt das Gutachten unter der Annahme einer durch Verfassungsänderung eingeführten Dienstpflicht zu folgendem Ergebnis:
„Es kommt entsprechend dem oben Gesagten darauf an, ob die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht nur für Männer den Kerngehalt der Menschenwürde verletzt. Bislang wurde in der Literatur nur die Vereinbarkeit des Wehrdienstes an sich mit der Menschenwürde, nicht jedoch die seiner Beschränkung nur auf Männer diskutiert. Hier ist demnach zu fragen, ob eine Differenzierung als solche zwischen den Geschlechtern, die nicht unmittelbar auf biologische Unterschiede zurückzuführen ist, schon einen Verstoß gegen die Menschenwürde ausmacht. Die Entscheidung, nur Männer zu einer allgemeinen Dienstpflicht heranzuziehen, darf nicht in einem derartigen Maß willkürlich erscheinen, daß ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu bejahen wäre. Auch wenn die Tradition einer Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer im internationalen Vergleich sich allmählich auflockert, wird man ein Festhalten an dieser Entscheidung angesichts der mannigfaltigen Implikation einer auch Frauen erfassenden Wehrpflicht immer noch als zulässig ansehen müssen. Eine auf Verfassungsebene vorgenommene Einführung einer nur Männer treffenden allgemeinen Dienstleistungspflicht ist nicht in gleicher Weise durch Tradition und durch Sachgesichtspunkte zu rechtfertigen. Aber auch hier gibt es sachliche Überlegungen, die den Willkürvorwurf und die Verletzung des Menschenwürdekerns ausschließen. Frauen hätten größere Schwierigkeiten bei der Berufsaufnahme und im Beruf, wenn sie ein Jahr später in das Berufsleben eintreten, da sie ohnehin tatsächlich häufig wegen der Kindererziehung ihre Berufstätigkeit unterbrechen. Oben wurde gezeigt, daß diese traditionelle Rollenverteilung nicht als rechtfertigender Grund für eine einfachgesetzliche Verschiedenbehandlung von Männern und Frauen ausreicht. Der Verfassungsgeber aber kann solchen traditionellen Rollenbildern Rechnung tragen, ohne gegen die genannten grundlegenden und änderungsfesten Anforderungen des Grundgesetzes zu verstoßen.
Durch Verfassungsänderung kann eine auf Männer beschränkte allgemeine Dienstpflicht eingeführt werden.“
Allgemeine Dienstpflicht
und internationale
Menschenrechtsvereinbarungen
Zahlreiche internationale Vereinbarungen verbieten Zwangs- oder Pflichtarbeit, lassen aber – bis auf das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25.06.1957 – solche Pflichten zu, die zu den „normalen Bürgerpflichten“ gehören. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht Vereinbarungen verstieße. Dazu stellt das Gutachten fest:
„Da nach dem Vorstehenden ohnehin eine Verfassungsänderung zur Einführung eines sozialen Jahres erforderlich ist, wäre eine solche allgemeine Dienstpflicht dann auch eine normale Bürgerpflicht im Sinne der internationalen Vereinbarungen. Ein in solcher Weise verankertes soziales Jahr wäre daher keine verbotenen Zwangs- oder Pflichtarbeit.
Die einschlägigen internationalen Abkommen stehen einer Einführung nicht entgegen; lediglich das Übereinkommen Nr. 105 der ILO könnte je nach Ausgestaltung des Pflichtjahres Probleme aufwerfen.“
Fazit
Auf einen kurzen Nenner gebracht gibt es zwei zentrale Schlußfolgerungen aus dem knapp 60-seitigen Gutachten:
1. Mit der bestehenden
verfassungsrechtlichen Lage wäre die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht unvereinbar.
Damit bestätigt das Gutachten exakt die Position, wie sie von Seiten der Zentralstelle, der DFG-VK und anderen Organisationen seit dem Aufkommen der „neuen“ Dienstpflichtdiskussion vor ca. zwei Jahren vertreten wird: Alle Vorschläge zur Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht sind schlicht verfassungswidrig!
2. Mit geänderter Verfassung
ist (fast) alles möglich.
Einer Verfassungsänderung steht verfassungsrechtlich nur die Norm des Art. 1 Abs. 1 GG, die nach Art. 79 Abs. 3 GG änderungsfest ist, entgegen. Danach dürfte eine Dienstpflicht, in welcher Form auch immer – inklusive Frauen oder auch nicht – grundsätzlich eingeführt werden, soweit sie nicht den Kern der unantastbaren Menschenwürde verletzt.
Die Aussage Pietzckers dazu, eine ein- oder vielleicht auch zweijährige Dienstpflicht sei „als solche durchaus mit dem Gebot der Achtung der Menschenwürde vereinbar“, erscheint zwar etwas leichtfertig. Zugleich wird damit aber bereits eine Linie zur Ausgrenzung derjenigen aus dem akzeptierten Diskussionsrahmen vorgenommen, die dies bezweifelten.
Man muß sich noch einmal klarmachen: Eine Verfassungsänderung bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat. Man braucht nicht allzuviel Phantasie, um sich vorzustellen, daß sich der Interpretationsspielraum des Bundesverfassungsgerichtes, das u.U. letztendlich über diese ganze Frage zu entscheiden hätte, genau in den engen Grenzen der Kräfte-und Machtverhältnisse bewegen wird, die sich durch eine solche Parlamentsentscheidung dokumentiert hätte.
Daraus ergibt sich als pragmatisches Ziel: Wer die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht verhindern will, der muß eine Zweidrittel-Mehrheit im Bundestag und/oder Bundesrat verhindern.
II. Zur Diskussion
um Dienstpflicht und Wehrpflicht
Noch gibt es in den beiden großen Parteien – und die sind entscheidend für verfassungsändernde Mehrheiten – keine abschließenden Positionsbestimmungen in dieser Frage. Nachdem die Diskussion in den letzten anderthalb Jahren durch mehr oder weniger qualifizierte Beiträge und quer zu den sonstigen Parteifronten angefacht wurde, ist es in der letzten Zeit eher ruhig geworden. Ob die Diskussion damit allerdings, wie einige meinen, bereits endgültig erledigt ist, scheint mir noch nicht ausgemacht.
Gegen diese Annahme spricht zweierlei:
1. Die Diskussion über die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht ist an sich nichts Neues. Immer wieder seit Bestehen der Bundesrepublik wurden Vorschläge zu Dienst- und Zwangsverpflichtungen gemacht. 2) Im Bereich der Wehrpflicht und bei der Pflichtarbeit für Sozialhilfeempfänger im Rahmen der §§ 19, 20 BSHG wurden ursprünglich verfassungsrechtlich garantierte Freiheitsrechte massiv beschnitten. Vor allem in ökonomischen Krisenzeiten haben Vorschläge zur Kontrolle und Integration marginalisierter Bevölkerungsteile mittels Zwangsmaßnahmen Hochkonjunktur. Pflegenotstand und die Situation in den neuen Bundesländern sind dafür der ideale Nährboden.
2. Das Problem der Wehrgerechtigkeit, ein wesentlicher Auslöser der „neuen Dienstpflichtdiskussion“, besteht nach wie vor. Nachdem es dem Bundesverteidigungsministerium bislang entsprechend der militärischen Taktik „Täuschen und Tarnen“ einigermaßen gelungen war, durch geschönte Statistiken und falsche Angaben gegenüber Parlament und Öffentlichkeit das wahre Ausmaß des Problems zu verschleiern, werden nun die Fakten auf den Tisch kommen. Vor allem die Aktivitäten der Zentralstelle KDV 3) haben dazu geführt, daß sich Bundestagsabgeordnete aus verschiedenen Fraktionen nun um ernsthafte Aufklärung bemühen. Wenn die eher vorsichtigen Berechnungen der Zentralstelle sich dann bestätigen werden und die Regierung zugeben muß, daß in den nächsten Jahren durchschnittlich mindestens 40 Prozent der zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen nicht zum Bundeswehrdienst herangezogen werden können, wird eine Entscheidung fallen müssen.
Folgende Alternativen stehen dabei zur Wahl, wobei noch zu bedenken ist, daß die Zahl von 370 000 Soldaten (mit einem geplanten Anteil von ca. 40% Wehrpflichtigen) aller Voraussicht nach erheblich reduziert werden wird:
1. Die Abschaffung der Bundeswehr
Die Bundeswehr – und damit Wehrpflicht und Zivildienst – wird abgeschafft, die ca. 50 Milliarden Mark im offiziellen Verteidigungshaushalt und weitere versteckte (zivil-)militärische Milliardenbeträge in anderen Haushaltstiteln werden für Konversionsmaßnahmen und die angemessene Ausstattung des sozialen Bereiches verwendet. Für diese Alternative im Sinne der Perspektive „Bundesrepublik ohne Armee“ 4) spricht aus Vernunftgründen alles, wegen der realen Machtverhältnisse stellt sie sich aber nicht konkret, auch wenn wir dafür weiter arbeiten werden und müssen.
2. Die Ausweitung der administrativen Wehrdienstausnahmen
Die administrativen Wehrdienstausnahmen werden massiv vermehrt und ausgeweitet. Bereits in den letzten Jahren waren diese Maßnahmen ein Versuch der Regierung, gegenüber der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, als gebe es eine Wehrgerechtigkeit. Die administrativen Wehrdienstausnahmen (z.B. die „Dritte-Brüder-Regelung“) zeichnen sich gegenüber den gesetzlichen dadurch aus, daß sie eben ungesetzlich sind, weshalb sich auch niemand vor Gericht auf sie berufen kann. Letztlich sind sie willkürlich und ungerecht und widersprechen eklatant den Maßgaben, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Durchführung der Wehrpflicht stellt (vgl. insbes. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.04.1978 = NJW 1978, 1251, in dem es dazu heißt: „Zur Wahrung der staatsbürgerlichen Gleichheit und Wehrgerechtigkeit ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, daß die Einberufungen nicht willkürlich vorgenommen werden. (...) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 WPflG) haben sich strikt im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes zu halten. Es ist nicht zulässig, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus – womöglich sogar je nach dem aktuellen Personalbedarf in von Jahr zu Jahr wechselndem Umfang – von der Wehrdienstleistung auszunehmen.“ Abschnitt B.I.Ic) der Urteilsgründe) Aus diesem Grund ist dies kein gangbarer Weg.
3. Die Ausweitung der
gesetzlichen Wehrdienstausnahmen
Die gesetzlichen Wehrdienstausnahmen werden ausgeweitet. Das bedeutet, daß die Wehrpflicht bestehen bleibt und über die bislang bestehenden Ausnahmen (§§ 3 Abs. 1, 10ff., 42, 42a WPflG) wie z.B. den Katastrophenschutz weitere sog. „Ergänzungsdienste“ geschaffen werden, deren Ableistung von der Erfüllung des Grundwehrdienstes befreit.
Damit wäre aber ein gravierendes Problem verbunden, das die Realisierung dieser Möglichkeit unwahrscheinlich macht:
Solche Dienste müßten in der Größenordnung von weit über 100.000 zusätzlichen Plätzen geschaffen werden, für die sich dann auch noch jemand finden müßte. Beides ist unwahrscheinlich, wie sich z.B. beim Katastrophenschutz zeigt, in dem bei weitem nicht alle verfügbaren Plätze besetzt werden können. Schließlich müßten sich Menschen freiwillig zu diesen Diensten melden, die solche Dienste deshalb leisten würden, um nicht zum Grundwehrdienst einberufen zu werden, weil sie nämlich Bundeswehr und Wehrpflicht ablehnen – und das, um mit diesen Diensten die Wehrpflicht aufrecht zu erhalten.
4. Die Abschaffung der Wehrpflicht
Die Wehrpflicht wird abgeschafft bzw. mindestens in „Friedenszeiten“ ausgesetzt, und die Bundeswehr wird in eine Freiwilligen- oder Berufsarmee umgewandelt. Die Realisierung dieser Variante, die die gleichzeitige Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht nicht ausschließt, ist m.E. in hohem Maße wahrscheinlich. Sie soll deshalb hier näher betrachtet werden.
Man muß sich noch einmal in Erinnerung rufen, warum in der Bundesrepublik die Wehrpflicht in den fünfziger Jahren eingeführt wurde: Die Militärstrategie in der Ost-West-Blockkonfrontation ging im Rahmen der Bündnisabsprachen in der NATO von einer Präsenzstärke des westdeutschen Militärs von ca. 500.000 Soldaten aus. Dieser Personalumfang war nur über die Rekrutierungsform Wehrpflicht herstellbar, weshalb man die bundesdeutsche Wehrpflicht zu Recht als Kind des Kalten Krieges bezeichnen kann.
Das Argument, es gebe die Wehrpflicht deshalb, weil sie die einer Demokratie adäquate Organisationsform von Militär sei, wird mittlerweite von niemandem mehr ernsthaft angeführt, zu offensichtlich ist seine Unrichtigkeit. Zu beachten bleibt allerdings, daß mit der Wehrpflicht immer auch eine ideologisch-sozialisierende Funktion – Stichwort „Schule der Nation“ – verbunden war, die für Konservative und Militaristen immer eine höchst willkommene Begleiterscheinung war, auf die sie auch in Zukunft ungern verzichten werden wollen.
Die (militär-)strategischen Voraussetzungen haben sich durch die Auflösung des sog. „Ostblocks“ grundlegend geändert. Militär wird in Zukunft für die westlichen Industrienationen in erster Linie die Funktion haben, den „freien Zugang“ zu Rohstoffen zu sichern und regionale Konflikte in diesem Sinne zu „befrieden“. Für diesen Zweck ist deutsches Militär in weit geringerem Umfang als bisher, jedenfalls auch deutlich unter der vereinbarten 370.000-Marge, notwendig.
Es ist deshalb die Frage, warum von Regierungs- und teilweise auch von SPD-Seite – mindestens öffentlich – so vehement an der Wehrpflicht festgehalten wird. Aus meiner Sicht gibt es dafür zwei maßgebende Gründe:
Der Anteil freiwillig längerdienender Soldaten rekrutiert sich aus dem Wehrpflichtigen-Potential. Weil die Befürchtung besteht, es könnten sich bei einer Freiwilligen- oder Berufsarmee nicht genügend Soldaten freiwillig melden, wird nach wie vor ein Großteil des Jahrgangs mittels der Wehrpflicht unter dem miserablen Bedingungen des Grundwehrdienstes gewissermaßen in Erzwingungshaft genommen in der (begründeten) Hoffnung, daß sich von den wehrpflichtigen Grundwehrdienstleistenden die als Zeit- und Berufssoldaten benötigten wenigen Zehntausend dann lieber freiwillig verpflichten. 5)
Jedes öffentliche Spekulieren der Regierung über Abschaffung oder Aussetzung der Wehrpflicht würde zum schnellen Zusammenbruch des Wehrpflichtssystems führen. Die Flut von Widersprüchen und Klagen gegen Einberufungsbescheide wäre gar nicht absehbar, da die allermeisten der Einberufenen sich dadurch über die Frist bis zur tatsächlichen Abschaffung oder Aussetzung der Wehrpflicht würden hinwegretten wollen. Aus diesem Grund muß jede Regierung ein solches Vorhaben möglichst intern vorbereiten und dann relativ plötzlich realisieren.
Von verschiedenen Seiten – vor allem von SPD-Politikerinnen – wird immer wieder damit für die Beibehaltung der Wehrpflicht argumentiert, daß sich eine Wehrpflichtigenarmee nicht so leicht wie eine Freiwilligen- oder Berufsarmee „out of area“ einsetzen ließe. Dieses Argument ist ernstzunehmen, kann m.E. aber letztlich nicht überzeugen.
Die Entscheidung darüber, welche Funktion deutsches Militär zukünftig haben soll, ist eine politische Entscheidung. Wenn die SPD gegen den Einsatz der Bundeswehr „out of area“ ist, dann muß sie politisch dagegen angehen und darf an ihrer Haltung keinen Zweifel lassen, wie er z.B. durch eine Zustimmung zu sog. „Blauhelm-Einsätzen“, die nur ein erster Schritt für weitergehende Einsätze wären, entsteht. Zudem zeigen gerade auch die SPD-Vorschläge, die den Einsatz von Wehrpflichtigen bei den „Blauhelmen“ ausschließen sollen, wohin die Reise geht: Selbst wenn die Wehrpflicht bestehen bliebe, würde wohl ein professioneller Armeeteil – eine sog. Eingreiftruppe – für „out of area“-Einsätze geschaffen werden. 6) In der Logik der Behauptung, Wehrpflichtige würden solche Interventionskriege verhindern, läge es zu fordern, den Wehrpflichtigenanteil in der Bundeswehr drastisch zu erhöhen und sicherzustellen, daß bei jedem Einsatz Wehrpflichtige beteiligt wären. Aus den angeführten Gründen habe ich Zweifel an der Redlichkeit des „Pro-Wehrpflicht-Arguments“. Und es offenbart m.E. ein geradezu zynisches Verhältnis zu den Menschenrechten. Wer Kriegseinsätze der Bundeswehr durch Aufrechterhaltung der Wehrpflicht verhindern will, der nimmt – mindestens billigend – in Kauf, daß junge Männer unter Verlust und Einschränkung bestimmter Grundrechte zu Soldaten abgerichtet werden. Die pazifistische Kritik der Wehrpflicht als einer Verletzung elementarer Menschenrechte und eines Verstoßes gegen die Menschenwürde ist und bleibt richtig.
Zu fragen bliebe schließlich noch, ob und wie sich Pazifistinnen und Antimilitaristlnnen an der Diskussion über die Umwandlung der Bundeswehr in eine reine Freiwilligen- oder Berufsarmee beteiligen sollen. Klar ist dabei, daß die Abschaffung der Wehrpflicht nur ein Teilschritt auf dem Weg zu einer „Bundesrepublik ohne Armee“ ist. Dies bleibt unser vorrangiges Ziel, eine professionelle Armee wäre lediglich „das kleinere Übel“. Um dieses Übel aber wirklich so klein wie möglich zu halten, sollten wir uns unter dem Vorbehalt unserer grundsätzlichen Ablehnung jeden Militärs dafür einsetzen, daß folgende Kriterien als Minima erfüllt werden:
– Das Recht auf jederzeitige Kriegsdienstverweigerung darf nicht angetastet werden und muß selbstverständlich immer und für jeden Soldaten Geltung haben.
– Das Primat der Politik in der Führungsstruktur der Bundeswehr muß strukturell gesichert werden.
– Die umgewandelte Bundeswehr muß eine Freiwilligenarmee mit einem möglichst geringen Anteil von Berufssoldaten sein. Die Verpflichtungszeiten der Freiwilligen soll auf wenige Jahre begrenzt sein.
– Das Personalvertretungsrecht des Öffentlichen Dienstes wird übernommen, die Militärgerichtsbarkeit wird abgeschafft.
– Das Militär darf keine neuen Aufgaben ziviler Natur übernehmen, für Katastrophenhilfe und Umweltschutz etc. bleiben zivile Organisationen zuständig.
5. Die Einführung
einer allgemeinen Dienstpflicht
Eine allgemeine Dienstpflicht wird als Erweiterung der Wehrpflicht oder aber parallel zur Umwandlung der Bundeswehr in eine Freiwilligenarmee eingeführt.
Für die erste Variante, die die Möglichkeit der (freien) Wahl zwischen Militärdienst und anderen Diensten beinhaltet, gilt, daß hier der militärische Rückbezug offensichtlich wäre. Die Dienstpflicht würde eingeführt, um letztlich die Wehrpflicht und damit die Zwangsverpflichtung junger Männer für militärische Zwecke zu retten.
Mit der Verwirklichung der zweiten Variante würde eine völlig neue Qualität staatlichen Eingriffs in die Freiheitsrechte der Bürger – und je nach dem auch der Bürgerinnen – geschaffen werden. Das bisherige Verständnis, nach dem nur Krieg und Kriegsvorbereitung einen solchen Eingriff in Form der Wehrpflicht rechtfertigten, würde zugunsten eines totalitären Staates aufgegeben.
Im Ergebnis wären beide Varianten im Sinne von Freiheit, Demokratie und Selbstbestimmung völlig unannehmbar und müssen deshalb bereits im Vorfeld bekämpft und verhindert werden. Die verfassungsrechtliche Beurteilung, wie sie in dem Gutachten von Pietzcker deutlich wird, ist dabei insofern relevant, als hier nochmals deutlich wird, daß Dienstverpflichtungen vor allem auch wegen der entsprechenden Pflichten in der Nazi-Diktatur vom Verfassungsgeber ausdrücklich verboten wurden. Soweit das Gutachten dem verfassungsändernden Gesetzgeber praktisch „freie Hand“ gibt, mag es juristisch korrekt sein, politisch aber katastrophal. Unsere Argumentation gegen alle Dienstpflichtpläne muß deshalb eine politische, an den Menschenrechten orientierte sein.
Anmerkungen
1) UrlS-Nr. 183.
2) Vgl. dazu z.B. den Vortrag von Prof. Dr. Bernd Klees: „Das Vorhaben einer Dienstpflicht aus rechtlicher und historischer Sicht“ bei der Mitgliederversammlung der Zentralstelle KDV am 16.11.1991 in Magdeburg, in gekürzter Fassung veröffentlicht im Protokoll der Mitgliederversammlung; erhältlich bei der Zentralstelle KDV, Dammweg 18, 28 211 Bremen.
3) Vgl. dazu den Beitrag von Ulrich Finckh: „Gibt es wirklich keine Wehrgerechtigkeit? Warum stimmen die Angaben des Verteidigungsministeriums nicht?“, im gleichen Heft der 4/3.
4) Vgl. dazu z.B. den hervorragenden Beitrag von Hanne und Klaus Vack: „Bundesrepublik ohne Armee (BoA). Die Verfassungsparole am Ausgang des 20. Jahrhunderts.“ in: Komitee für Grundrechte und Demokratie (Hrsg.): Jahrbuch ’90, S. 207ff.: zu beziehen über das Komitee, Aquinostraße 7-11, 50 670 Köln, Tel. 0221 / 9 72 69 20 oder -30, Fax: 0221 / 9 72 69 31.
5) Vgl. dazu die Ergebnisse der sog. Jakobsen-Kommission: „In der geplanten Reduzierungsstruktur von 370.000 werden 60% längerdienendes Personal sein. Die Bundeswehr ist auf die Gewinnung eines qualitativ und quantitativ ausreichenden Personalersatzes angewiesen. Die allgemeine Wehrpflicht ermöglicht eine relativ kontinuierliche Personalergänzung, die vergleichsweise unabhängig von der Risikoeinschätzung, dem Sozialprestige der Streitkräfte und der Arbeitsmarkt- und Besoldungsentwicklung ist, denn die Grundwehrdienstleistenden bilden ein im ganzen stabiles Reservoir für die Gewinnung von längerdienenden Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten.“, in: Unabhängige Kommission für die künftigen Aufgaben der Bundeswehr: Die künftigen Aufgaben der Bundeswehr. Abschlußbericht und Empfehlungen. Bonn 1991, S. 24.
6) Vgl. z.B. die Äußerungen von Ex-General Schmückte, der sagte: „Die Bundeswehr darf künftig nur noch 370.000 Mann umfassen. Eine Gliederung in eine Wehrpflichtarmee von 320.000 und eine Berufsarmee von 50.000 Mann bietet sich an. Die Wehrpflichtarmee diente der nationalen Selbstbehauptung sowie den Bündnisverpflichtungen – das Kontingent mit den Berufssoldaten stünde auch für Einsätze außerhalb des Nato-Territoriums zur Verfügung. Hieraus läßt sich dann sogar, folgen andere Wehrpflichtarmeen diesem Beispiel, eine europäische Eingreiftruppe aufstellen.“, in: „Neue Lösungen müssen her“, Der Spiegel, 24.12.1990, S. 31.