Leitsatz
Volltext

Erklärung zur allgemeinen Wehrpflicht

1. Das Grundgesetz der Bundesrepublik hält in Artikel 12a die Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht für möglich, sieht sie aber nicht als zwingend notwendig vor. Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland – und später in der Deutschen Demokratischen Republik – ist von der Mehrzahl der Evangelischen Kirchen hingenommen und das System der militärischen Abschreckung durch die Heidelberger Thesen von 1959 akzeptiert worden. Dennoch wurde die Wehrpflicht in den zurückliegenden Jahrzehnten immer wieder durch Einzelne, Gruppen und Gemeinden infrage gestellt.

2. Die Erkenntnis der 80er Jahre, daß Kriege im Zeitalter der Verfügbarkeit an Massenvernichtungsmitteln nicht mehr führbar sind und demzufolge geächtet werden müssen (Ökumenische Versammlung in der Bundesrepublik Deutschland und in den Kirchen der damaligen DDR), hat die allgemeine Wehrpflicht erneut in Frage gestellt. Die durch die allgemeine Wehrpflicht erfolgte Militarisierung breiter Bevölkerungsteile hat angesichts der Auflösung der Ost-West-Blockkonfrontation und des damit einsetzenden Entspannungsprozesses im Europäisch-Nordatlantischen Raum jeglichen Sinn verloren.

3. Durch die Truppenreduzierungen im Rahmen des Entspannungsprozesses verstärkt sich die Wehrungerechtigkeit in der Bundesrepublik. Wer zur Bundeswehr einberufen wird und wer den Wehrdienst nicht zu leisten braucht, unterliegt einem nicht durchschaubaren Ausleseprinzip der Wehrbehörden. Zur Zeit werden etwa 60% aller diensttauglichen Wehrwilligen zum Bundeswehrdienst herangezogen, demgegenüber aber müssen fast alle tauglichen Kriegsdienstverweigerer einen Zivildienst leisten. Damit ist das Gleichheitsprinzip – Artikel 3 Grundgesetz – elementar in Frage gestellt.

4. Aus dem Glauben der biblischen Verheißungen ergibt sich die Zielvorstellung einer Welt-Friedensordnung, die politische Konflikte nicht mehr mit militärischen, sondern ausschließlich mit politischen Mitteln löst. Solange aber militärische Gewalt noch nicht insgesamt durch internationales Recht abgelöst ist, muß sichergestellt werden, daß eine dann eventuell notwendige Freiwilligenarmee wirksam demokratisch kontrolliert wird. Ferner muß sie den Soldaten angemessene Lebens- und Verantwortungsmöglichkeiten bieten und sie als „Bürger in Uniform“ ernstnehmen. Sie darf nicht für Interventionskriege mißbraucht werden, sondern muß dem Friedensdienst verpflichtet bleiben.

5. Die Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendpfarrerinnen und Landesjugendpfarrer in der Bundesrepublik spricht sich grundsätzlich für die sofortige Abschaffung der Wehrpflicht aus und unterstützt alle gleichartigen Aktivitäten von Friedensorganisationen und Friedenskirchen in der Bundesrepublik.

Beschlossen am 2. April 1992 in Bremen.