Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Dem Angeklagten als ehemaligem DDR-Bürger wird zugute gehalten, daß er nicht in einer Demokratie aufgewachsen ist und deshalb Grundprinzipien der Demokratie, wie die Notwendigkeit ihrer Wehrhaftigkeit, möglicherweise nicht verinnerlicht hat, weshalb die Strafe verhältnismäßig milde ausfällt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist Krankenpfleger im Bereich der häuslichen Krankenpflege und hat zu seinem Einkommen keine Angaben gemacht.
Bisher ist der Angeklagte noch nicht bestraft worden.
Der 1968 geborene Angeklagte ist in der früheren DDR aufgewachsen. Er entwickelte dort eine pazifistische Grundhaltung. So lehnte er es ab, in der Schule an militaristischen Übungen teilzunehmen. Den Beruf des Krankenpflegers wählte er entgegen seinen handwerklichen Neigungen, weil er einen den Menschen unmittelbar dienenden Beruf ausüben wollte.
1986 wurde er in der DDR gegen seinen Willen als wehrdienstfähig gemustert. Wegen der gerade laufenden Ausbildung zum Krankenpfleger wurde er aber zu Zeiten der DDR nicht zum Wehrdienst einberufen.
Durch Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Berlin l vom 07. 03.1991 wurde der Angeklagte unter Bezugnahme auf den Musterungsbescheid der früheren DDR vom 14.04. 1986 zum Grundwehrdienst einberufen. Er hatte sich am 01.07.1991 bis 18.00 Uhr in der Paracelsus-Kaserne in Hamm/Westfalen zum Dienstantritt zu stellen. Obwohl ihm der Einberufungsbescheid durch Niederlegung am 11.05.1991 zugestellt wurde und er von ihm auch Kenntnis erlangte, hat der Angeklagte bis heute seinen Dienst nicht angetreten. Er hat in der Hauptverhandlung angekündigt, auch unter dem Druck einer strafrechtlichen Verurteilung werde er niemals einem Einberufungsbescheid Folge leisten. Er lehnt auch die Ableistung von Zivildienst ab und führt dazu die Meinung an, dies sei Ersatzdienst zur Erfüllung der Wehrpflicht, Zivildienst sei planerisch in die Gesamtverteidigung einbezogen.
Dieser festgestellte Sachverhalt beruht auf dem glaubhaften, wenn auch nicht einsichtigen Geständnis des Angeklagten, den ergänzenden Bekundungen des Zeugen S. und dem Einberufungsbescheid vom 07.05.1991, soweit er verlesen wurde.
Entscheidunggründe
Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Angeklagte wegen Fahnenflucht gem. § 16 WStG zu bestrafen. Denn er ist eigenmächtig seiner Truppe bzw. Dienststelle ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen, indem er am 01.07.1991 sich nicht bis 18.00 Uhr in der Kaserne einfand, weil er den Grundwehrdienst nicht ableisten will.
Gegenüber dieser Strafvorschrift kann der Angeklagte sich nicht mit Erfolg auf Gewissensgründe berufen.
Das Grundgesetz schreibt in Art. 12a die Wehrpflicht für Männer vor. Das Institut der allgemeinen Wehrpflicht verstößt weder gegen die Menschenwürde noch sonst gegen die Grundlagen unseres verfassungsrechtlichen Wertsystems. Mit den rechtlichen und geistig-politischen Prinzipien, die das Grundgesetz beherrschen, ist die Wehrpflicht vollends vereinbar. Das Grundgesetz ist eine wertgebundene Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Zweck allen Rechts erkennt, sein Menschenbild ist nicht das des selbstherrlichen Individuums, sondern das der in der Gemeinschaft stehenden und ihr vielfältig verpflichteten Persönlichkeit. Es kann nicht grundgesetzwidrig sein, die Bürger zu Schutz und Verteidigung dieser obersten Rechtsgüter der Gemeinschaft, deren personale Träger sie sind, heranzuziehen (so BVerfG NJW 1961, 355, 356).
Allerdings kann der Kriegsdienst mit der Waffe kraft einer Gewissensentscheidung verweigert werden (Art. 4 Abs. 3 GG). So wichtig die Wehrhaftigkeit der Demokratie ist, räumt das Grundgesetz bei dem Konflikt zwischen der Gemeinschaft und dem Einzelnen, der nur seinem Gewissen folgen will, dem Schutz des freien Einzelgewissens in bemerkenswert weitgehender Weise den Vorrang ein. Das ist einem Staate angemessen, der eine Gemeinschaft freier Menschen sein will und gerade in der Möglichkeit freier Selbstbestimmung des Einzelnen einen gemeinschaftsbildenden Wert erkennt (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 357).
Diese Gewissensentscheidung muß jedoch, wenn sie ihren Vorrang entfalten will, ausdrücklich gegenüber dem Staat geltend gemacht werden. Es hätte dem Angeklagten oblegen, durch schriftliche Erklärung unter Anführung seiner Gewissensgründe die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu beantragen und zum Beweis der Wahrhaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung einen Zivildienst abzuleisten (vgl. hierzu Art. 12a Abs. 2 GG). Das Gericht hat keinen Zweifel, daß die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung ausführlich dargelegten Gewissensgründe ernster Natur sind und zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geführt hätten.
Von dieser Möglichkeit hat der Angeklagte nicht Gebrauch gemacht, weil er meint, sein Gewissen verbiete ihm auch den Zivildienst. Diese Meinung hat vor dem Gesetz, auch dem Grundgesetz, keinen Bestand. Der Zivildienst kann nicht aus Gewissensgründen verweigert werden. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist für den Bereich der Wehrpflicht durch die Verfassung selbst in Art. 4 Abs. 3 GG in spezieller Weise ausgestaltet worden. Gegenüber der Heranziehung zum Ersatzdienst versagt deshalb die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1968, 979, 981). Dies beruht auf dem Umstand, daß der Zivildienst ggf. in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehen darf (Art. 12a Abs. 2 GG) und steht.
Die Argumentation des Angeklagten ist nicht schlüssig. Es ist ihm anzuerkennen und absolut konsequent, daß er als Ausfluß seiner pazifistischen Grundhaltung den Beruf des Krankenpflegers gewählt hat. Es ist aber nicht nachvollziehbar, wie die evtl. gleiche Tätigkeit, nämlich wieder häusliche Krankenpflege, im Rahmen des Ersatzdienstes auf einmal mit dem Gewissen nicht vereinbar sein soll.
Ein Verbots- bzw. Gebotsirrtum des Angeklagten liegt nicht vor. Die aufgezeigte Rechtslage ist dem Angeklagten, der sich mit Gleichgesinnten zusammengetan hat, klar.
Bei der Strafzumessung sprach für den Angeklagten, daß er bisher nicht bestraft ist. Auch wurde ihm zugute gehalten, daß er nicht in einer Demokratie aufgewachsen ist und deshalb Grundprinzipien der Demokratie – wie die Notwendigkeit ihrer Wehrhaftigkeit und der Anerkennung getroffener Mehrheits-, auch Verfassungsentscheidungen – möglicherweise nicht verinnerlicht hat. Gegen den Angeklagten sprach die inzwischen erreichte Dauer seines Fernbleibens, die das Ausmaß der Straftat kennzeichnet, und die Ankündigung seines Beharrens auf seiner Wehrdienstverweigerung auch für die Zukunft. Aufgrund der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn unerläßlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe kann die Aufgabe nicht erfüllen, den Angeklagten zur Beendigung seines strafbaren Verhaltens zu veranlassen. Jedoch erschien angesichts der Besonderheit, daß der Angeklagte seine Denk- und Verhaltensstrukturen noch unter einem totalitären Regime entwickelt hat, eine verhältnismäßig (nämlich im Vergleich zu Westdeutschen) milde Strafe von nur vier Monaten bereits schuldangemessen.
Die Vollstreckung der erkannten Strafe ist gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden. Unbeschadet der Ankündigung des Angeklagten, auch zukünftig einem Einberufungsbescheid nicht Folge leisten zu wollen, soll ihm eine Chance gegeben werden, seine Verhältnisse in Ordnung zu bringen, sei es durch Ableistung des Wehrdienstes, durch Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer oder durch die vom Verteidiger angedeutete Möglichkeit der Berufung darauf, daß schon zwei Brüder Wehrdienst absolviert hätten. Das Gericht erwartet, daß der Angeklagte sich nicht sein Leben verbauen will, indem er eine zweite Freiheitsstrafe in Kauf nimmt und dann insgesamt einem längeren Freiheitsentzug unterworfen würde. (...)
Jugendschöffengericht Berlin-Tiergarten, Richter am Amtsgericht Mülders als Vorsitzender.
Verteidiger: RA KaJo Frings, Fidicinstraße 9, 10 965 Berlin, Tel. 030 / 69 40 12 36.