Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte wurde am 24. 10.1969 in Karlsruhe geboren. Im Jahre 1990 machte er das Abitur. Er ist ledig und hat keine Kinder. Monatlich verdient er nach seinen Angaben ca. 500.– bis 800.– DM – der Angeklagte war nicht bereit, in der Hauptverhandlung weitere Angaben zur Person zu machen.
Zur Sache ist in der Hauptverhandlung aufgrund der Angaben des Angeklagten sowie aufgrund der auszugsweise verlesenen Zivildienstakte des Angeklagten folgendes festgestellt worden:
Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 04.09.1989 wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid vom 23.11.1990 wurde der Angeklagte für die Zeit vom 02.01. 1991 bis zum 31.03.1992 zur Wohngruppe Köhlbrand in Hamburg-Altona zum Zivildienst einberufen. In der Wohngruppe werden behinderte Kinder betreut. Am 02.01.1991 trat der Angeklagte seinen Zivildienst an und betreute in der Folgezeit die behinderten Kinder. Beeindruckt durch die Vorgänge um den sogenannten Golfkrieg erklärte der Angeklagte am 22. 03.1991, er wolle „total verweigern“.
Er beendete von dem Tag an die Ableistung seines Zivildienstes.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erklärt, er verweigere den Zivildienst aus Gewissensgründen und berufe sich auf Art. 4 Abs. 1 GG. Nach seiner Auffassung sei der Zivildienst letzten Endes ein Kriegsdienst, weil der Zivildienst bereits heute in der militärischen Gesamtkonzeption der Bundesregierung ein unverzichtbarer Faktor sei. Er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, an diesen Vorbereitungen wie militärische Handlungen mitzuwirken.
Entscheidungsgründe
Entgegen der Auffassung des Angeklagten hat der Angeklagte eine Zivildienstflucht gem. § 53 ZDG begangen. Er hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
Der Angeklagte beruft sich zu Unrecht auf Art. 4 Abs. 1 GG. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß auch ein Zivildienstleistender aus Gewissensgründen den Zivildienst verweigern kann. Das ergibt sich zum einen schon aus dem Gesetz seit der Einführung des § 15a ZDG, der die Möglichkeit der Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen vorsieht, jedoch die Ableistung eines sozialen Dienstes im Rahmen eines freien Arbeitsverhältnisses vorsieht. Darüber hinaus ist nach Auffassung des Gerichtes auch die Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen denkbar, wenn ein Zivildienstleistender im Verteidigungsfalle in einem Bereich eingesetzt wird, der zur Unterstützung militärischer Handlungen dient. Eine solche konkrete Situation lag in dem Moment, als der Angeklagte den Zivildienst verweigerte, jedoch nicht vor. Das Vorbringen der Verteidigung, der Zivildienst diene schon heute zur Vorbereitung eines Krieges, ist schlechthin nicht nachzuvollziehen. Hierbei ist auf die konkrete Situation des Angeklagten in seinem Zivildienstverhältnis in der Wohngruppe Köhlbrand abzustellen. Hier gehörte es zu den Aufgaben des Angeklagten, behinderte Kinder zu betreuen. Es ist schlechthin unverständlich, wieso die Betreuung behinderter Kinder der Vorbereitung von Kriegshandlungen dienen soll. Mithin ist festzustellen, daß der Angeklagte gar keine Gewissensgründe gegen den von ihm konkret zu leistenden Zivildienst vorbringt, sondern diese Gewissensgründe lediglich gegen den Zivildienst als Institution vorbringt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die in den Beweisanträgen aufgeführten Beweistatsachen als wahr unterstellt, sieht sie jedoch nach den oben angeführten Gründen als unerheblich dafür an, ob der Angeklagte die Betreuung von behinderten Kindern aus Gewissensgründen verweigern darf.
Das Gericht hält zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe von drei Monaten für unerläßlich. Da die Verhängung einer Geldstrafe aus gesetzlichen Gründen ausscheidet, kam lediglich die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe in Betracht.
Strafmildernd hat das Gericht berücksichtigt, daß der Angeklagte in einem wenn auch nicht nachvollziehbaren Gewissenskonflikt steht. Straferschwerend war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich mit zum Teil willkürlichen Argumenten der Betreuung von behinderten Kindern entzieht. Nur mit Bedenken hat das Gericht die verhängte Freiheitsstrafe gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt, zumal die Erwartung, daß der Angeklagte seiner Zivildienstpflicht nachkommt, ungewiß ist. (...)
Amtsgericht Hamburg-Altona, Richter am Amtsgericht Jöhnk als Strafrichter.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.