Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der jetzt 24-jährige, ledige Angeklagte hat die Hauptschule besucht, die er 1985 mit dem Abschlußzeugnis verließ. Eine danach begonnene Lehre zum Maler und Lackierer brach er nach etwa zweieinhalb Jahren Lehrzeit ab, weit ihm der Beruf nicht mehr zusagte. Eine Zeitlang arbeitete er als Altenpfleger. Seit Januar 1982 ist er arbeitslos. Er ist bisher strafrechtlich nicht aufgefallen.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit dem Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 13.09. 1990 wurde er für die Zeit vom 24.09. 1990 bis zum 23.12.1991 zur Ableistung des Zivildienstes herangezogen. Als Dienstort wurde ihm die Kindertagesstätte Elmshorn der Arbeiterwohlfahrt zugeteilt. Der Angeklagte trat den Dienst zunächst termingerecht an, blieb ihm seit dem 03.01.1991 trotz Diensttauglichkeit aber unerlaubt fern in der Absicht, die Ableistung des Zivildienstes auf Dauer zu verweigern. Auf Anforderungen der Zivildienststelle reagierte er nicht. Der Angeklagte räumt die getroffenen Feststellungen ein. Er begründet sein Verhalten im Wesentlichen wie folgt:

Die Ereignisse um die Anbahnung des Golfkrieges und der Ausbruch des Golfkrieges selbst sowie dessen Verlauf hätten ihn in seiner Haltung bestärkt, gegen den Krieg und für den Frieden zu sein, und zwar nicht nur gedanklich, sondern mit einem aktiven Tun. Mit seinem Entschluß, sich dauernd dem Zivildienst zu entziehen, leiste er seinen aktiven Beitrag für den Frieden. Denn auch Zivildienst sei Kriegsdienst. Im Kriegsfall sei die Logistik für die kämpfende Truppe zum größten Teil von zivilen Einrichtungen zu bewerkstelligen und damit auch von Zivildienstleistenden. Während des Golfkrieges habe er seine Antikriegshaltung durch die Teilnahme an Mahnwachen für die Opfer des Krieges und an Demonstrationen gegen den Krieg unterstrichen. Seine Entscheidung, sich der Ableistung des Zivildienstes auf Dauer zu entziehen, sei durch Art. 4 Abs. 1 GG gedeckt und könne keine Strafbarkeit nach sich ziehen. Die entsprechenden Normen des Zivildienstgesetzes seien verfassungswidrig.

Zumindest stehe ihm ein übergesetzlicher Entschuldigungsgrund zur Seite, weil ihm sein Gewissen sein Verhalten zwingend vorgeschrieben habe, dem er sich nicht entziehen könne.

Entscheidungsgründe

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Dienstflucht nach § 53 ZDG schuldig gemacht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer unerlaubt den Zivildienst verläßt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder um die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte blieb dem Zivildienst unerlaubt fern, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Ein Recht, auch den Zivildienst aus Gewissensgründen zu verweigern, steht ihm nicht zur Seite.

Die Heranziehung zum Zivildienst ist verfassungskonform (vgl. Beschluß des BVerfG vom 05.03.1968). Der Angeklagte kann sich nicht zur Begründung der Straffreiheit seines Verhaltens auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Diese Verfassungsnorm wird durch Abs. 3 der angeführten Grundgesetznorm wirksam eingeschränkt (vgl. BVerfG a.a.O.). Daß der Zivildienst u.U. Kriegsdienst bedeuten kann, ist unerheblich. Nach Art. 4 Abs. 3 GG kann lediglich der Kriegsdienst mit der Waffe verweigert werden. Schließlich kann sich der Angeklagte auch nicht auf einen übergesetzlichen Notstand berufen. Das Gericht billigt ihm Gewissensgründe für sein Verhalten zu. Die ihm zuzubilligende Gewissensnot hat aber nicht die Qualität erreicht, die es rechtfertigen würde, die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB als gegeben anzunehmen. Das Gericht hat eigens die Hauptverhandlung unterbrochen, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, seine Einlassung in dieser Richtung durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag zu ergänzen. Er hat jedoch nichts dazu vorgetragen. Damit geht das Gericht von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit aus.

Bei der Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, daß er bisher unbestraft ist und die Ableistung des Zivildienstes aus Gewissensgründen verweigert und nicht deswegen, weil er sich nur drücken will. Andererseits hat er den Zivildienst fast in vollem Umfang verweigert und in der Hauptverhandlung auch nicht Ansätze einer Umkehr gezeigt. Zur erzieherischen Einwirkung auf ihn ist daher eine Strafe erforderlich, die nicht im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, zumal auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht außer Acht bleiben können. Entsprechend hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für schuldangemessen gehalten.

Obwohl der Angeklagte die Ableistung des Zivildienstes weiterhin strikt ablehnt, erschien eine Strafaussetzung gem. § 56 Abs. 1 StGB noch vertretbar. Es ist zu erwarten, daß der Angeklagte unter dem Eindruck einer eventuellen Vollstreckung der Strafe seinen Entschluß revidiert und zur Ableistung des Zivildienstes bereit ist. (...)

Amtsgericht – Schöffengericht – Elmshorn, Richter am Amtsgericht Domke als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.