Leitsatz

Der Fluchtbegriff der einen Haftbefehl rechtfertigenden Nrn. 1 und 2 des § 112 Abs. 2 StPO ist nicht identisch mit dem Fluchtbegriff der Fahnenflucht nach § 16 WStG. Vielmehr müssen zu einem dringenden Tatverdacht der Fahnenflucht zusätzliche Umstände vorliegen, um einen Haftbefehl zu erlassen.

Leitsatz

Ein Fahnenflüchtiger, der in Berlin studiert, dort polizeilich gemeldet ist und einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt hat, ist weder flüchtig noch hält er sich verborgen, noch entzieht er sich der Strafverfolgung.

Volltext

Aus den Entscheidungsgründen

Der Haftbefehl war auf die Beschwerde des Beschuldigten aufzuheben. Dringender Tatverdacht der Fahnenflucht ist zwar gegeben. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor wehrpflichtig, selbst wenn er durch die Aufnahme des Studiums in Berlin seinen ständigen Aufenthalt nach dort verlegt haben würde. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 WehrPflG i.d.F. v. 28.9.1969, die von der Strafkammer noch nicht berücksichtigt worden ist.

Der Auffassung der Strafkammer, daß die Haftgründe des § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO vorlägen, kann sich der Senat jedoch nicht anschließen. Folgende Erwägungen, die mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft übereinstimmen, sind dafür maßgebend: Der Beschuldigte ist in Berlin polizeilich gemeldet. Er hat die an ihn gerichteten Schreiben der Staatsanwaltschaft Bi. beantwortet und einen Verteidiger bestellt , der sich zu dem Vorwurf der Fahnenflucht eingehend geäußert hat. Nachdem ein an den Beschuldigten gerichteter Brief als unzustellbar zurückgekommen war, hat der Verteidiger auf Anforderung der Staatsanwaltschaft ohne weiteres die neue Anschrift des Beschuldigten mitgeteilt. Der Beschuldigte ist also i.S. des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO weder flüchtig noch hält er sich verborgen.

Die in § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO normierte Fluchtgefahr kann nicht deshalb bejaht werden, weil der Beschuldigte zur Zeit nicht gewillt ist, West-Berlin zu verlassen. Diese Weigerung richtet sich gegen die Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten, nicht aber gegen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Der Beschuldigte entzieht sich auch nicht dadurch der Strafverfolgung, daß er erklärt hat, er werde im Falle einer Anklageerhebung gem. § 233 StPO beantragen, vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob einem solchen Antrag vom Gericht entsprochen werden wird. Falls der Beschuldigte, ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden zu sein, der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt, könnte ggf. ein Haftbefehl nach § 230 StPO erlassen werden. Das – z.Z. noch ungewisse – künftige Verhalten des Beschuldigten rechtfertigt bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht die Befürchtung, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde und damit nicht die Annahme der Fluchtgefahr.

3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Richter am Oberlandesgericht Laube als Senatspräsident.