Leitsatz
Der Fluchtbegriff der einen Haftbefehl rechtfertigenden Nrn. 1 und 2 des § 112 Abs. 2 StPO ist nicht identisch mit dem Fluchtbegriff der Fahnenflucht nach § 16 WStG. Vielmehr müssen zu einem dringenden Tatverdacht der Fahnenflucht zusätzliche Umstände vorliegen, um einen Haftbefehl zu erlassen.
Leitsatz
Ein Wehrpflichtiger, der vor seiner Einberufung seinen ständigen Aufenthalt in das Ausland verlegt, sich dort ordnungsgemäß anmeldet und an diesem – den deutschen Strafverfolgungsbehörden bekannten – Aufenthaltsort wohnen bleibt und für nicht absehbare Zeit bleiben wird, ist weder flüchtig, noch hält er sich verborgen, noch besteht bei ihm Fluchtgefahr.
Volltext
Aus den Entscheidungsgründen
Es mag dahinstehen, ob der Beschuldigte, der – nach Musterung gemäß Bescheid v. 6.5.1968 – am 10.5.1968 nach der Schweiz verzogen, seit 22.9.1969 mit einer Schweizerin verheiratet und nunmehr seit 30.10.1969 in L./Schweiz wohnhaft ist, dadurch, daß er dem Einberufungsbescheid v. 27.11.1969 – der seiner Mutter als Zustellungsbevollmächtigter zugestellt worden sein soll – keine Folge geleistet hat, im dringenden Verdacht einer Fahnenflucht im Sinne des § 16 WStG steht. Da sich bei den Akten weder die Zustellungsurkunde noch die Zustellungsvollmacht befinden, kann jedenfalls nicht überprüft werden, ob der Beschuldigte ordnungsgemäß einberufen, somit überhaupt Soldat i.S. des § 1 WStG geworden ist (vgl. Kohlhaas, § 1 WStG Anm. 3a).
Denn jedenfalls ist kein Haftgrund i.S. des § 112 Abs. 2 StPO gegeben. Der Beschuldigte ist, da er sich nicht während oder nach Begehung der ihm zur Last gelegten Tat abgesetzt hat, nicht flüchtig. Er hält sich auch – da sein Aufenthaltsort bekannt ist und er keine Anstalten zu seiner Verschleierung unternommen, sich vielmehr ordnungsgemäß polizeilich angemeldet hat – auch nicht verborgen (vgl. OLG Hamm, NJW 72, 653). § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO scheidet somit als Rechtfertigung für die Anordnung der Untersuchungshaft aus.
Es besteht aber auch nicht die Gefahr, “daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde” (Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Denn dieser Haftgrund setzt die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Verhaltens voraus, das den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf den Beschuldigten in rechtswidriger Weise erschwert . Der Beschuldigte beabsichtigt aber lediglich, in der Schweiz zu bleiben, also den derzeitigen Zustand aufrechtzuerhalten, der – abgesehen von der Möglichkeit einer Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit – im Hinblick darauf, daß Fahnenflucht im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz keine auslieferungsfähige Straftat ist (vgl. Art. 1 AusliefVertr v. 24.1.1874, Art. 11 Schweiz. AusliefG v. 22.1.1892), ohnehin seiner Strafverfolgung praktisch entgegensteht. Kein Beschuldigter ist aber verpflichtet, seine Strafverfolgung zu erleichtern . Die Wahrscheinlichkeit, daß der Beschuldigte sich nicht freiwillig stellen werde, steht daher der Wahrscheinlichkeit eines positiven Sichentziehens nicht gleich und rechtfertigt somit nicht die Untersuchungshaft. Erst sein tatsächliches Ausbleiben in der Hauptverhandlung kann – unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift – gemäß § 230 Abs. 2 StPO in derartigen Fällen zur Anordnung der Haft führen.
Ob darüber hinaus auch hinsichtlich der Verneinung der Fluchtgefahr der Argumentation des OLG Hamm (aaO), das insoweit ausschließlich auf die Motive für das Verhalten des Beschuldigten abstellt, gefolgt werden kann, mag unter diesen Umständen dahinstehen.
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Richter am Oberlandesgericht Dr. Klaas.