Leitsatz

Einem wegen Dienstflucht Verurteilten darf nicht zur Bewährungsauflage gemacht werden, daß er einer erneuten weiteren Einberufung zum Zivildienst Folge leisten müsse.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Prüfungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt Köln hat den Angeklagten antragsgemäß durch Bescheid vom 21.09.1983 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 13.02.1984 wurde er für den Zeitraum vom 02.07.1984 - 31.10.1985 zur Ableistung des Zivildienstes beim Caritas-Verband für die Stadt Köln e.V. einberufen. Auf seinen eigenen Wunsch ist er als Zivildienstleistender der katholischen Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Köln-Höhenhaus zugewiesen worden. Hier war er in der Folgezeit hauptsächlich im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (Hort, Hausaufgabenhilfe, Ferienmaßnahme für Jugendliche, Teiloffene Tür) tätig, aber auch mit organisatorischen und praktischen Aufgaben der Pfarrgemeinde befaßt. Im September/Oktober 1984 hat er an einem Einführungslehrgang für Zivildienstleistende in der Zivildienstschule Braunschweig teilgenommen.

Mit Schreiben vom 13.09.1985 „kündigte“ der Angeklagte sein „Dienstverhältnis“ zum 01.10.1985 „aus prinzipiellen Erwägungen“ und teilte mit, er werde künftig keinen Zivildienst mehr leisten. Ab dem 01.10. 1985 blieb er dem Zivildienst fern und nahm ihn trotz einer Aufforderung vom 15.10.1985 nicht wieder auf. Das katholische Pfarramt St. Johann Baptist bescheinigte dem Angeklagten in einer Erklärung, daß der Angeklagte den Pfarrer frühzeitig auf die beabsichtigte Beendigung des Dienstes hingewiesen habe, so daß eine vorausschauende Planung möglich gewesen sei. Am 18.10.1985 erteilte der Pfarrer der Pfarrgemeinde Köln-Höhenhaus dem Angeklagten ein Dienstzeugnis, in dem er u.a. feststellte, daß der Angeklagte seine Aufgabe als Zivildienstleistender in der Pfarrgemeinde in Kooperation mit der Gemeindeleitung hervorragend gelöst habe. Der Angeklagte hat sich im wesentlichen wie folgt eingelassen: Schon während der Schulzeit habe er sich gegen den Dienst in der Bundeswehr und damit gegen jegliche militärische Landesverteidigung entschieden. Gewaltverhinderung durch Gewalt sei für ihn schizophren. Lange Zeit sei er der irrigen Vorstellung erlegen, Zivildienst sei eine friedenspolitische Alternative. Deshalb sei auch die Entscheidung, den Zivildienst vorzeitig abzubrechen, nicht plötzlich, sondern in einem langen Überlegungsprozeß gereift. Im übrigen sei er mit der Tätigkeit im Rahmen der Pfarrgemeinde insoweit nicht zufrieden gewesen, als es sich hierbei fast ausschließlich um eine rein betreuende, verwahrende Funktion gegenüber den Kindern und Jugendlichen gehandelt habe. Die Übernahme von pädagogischen Aufgaben sei ihm verwehrt gewesen. Schließlich hat sich der Angeklagte der Ausführungen im Beschluß der 2. Jugendkammer des LG Ravensburg vom 26.03.01987 bedient. Unter Darlegung der Gründe dieses Beschlusses hat der Angeklagte die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage beim BVerfG beantragt, weil § 3 des WPflG seiner Auffassung nach verfassungswidrig sei.

Durch die angefochtene Entscheidung ist der Angeklagte wegen Dienstflucht gem. § 53 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bei Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung verurteilt worden. Der Bewährungsbeschluß enthält u.a. die Auflage der Ableistung der Restdienstzeit des Zivildienstes nach Maßgabe des Bundesamtes für den Zivildienst.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten, die nur zum geringen Teil Erfolg hatte.

Aus den Entscheidungsgründen

IV.

Zum Aussetzungsantrag: Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen. Denn § 3 WPflG ist mit der Verfassung vereinbar. Nach § 3 Abs. 1 WPflG wird die Wehrpflicht durch den Wehrdienst oder im Falle des § l des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28.02.01983 durch den Zivildienst erfüllt.

Das LG Ravensburg ist der Auffassung, das Gebot der klaren Trennung zwischen dem Dienst einer Waffe einerseits und dem Zivildienst andererseits stehe nicht mit der Gesetzesfolge im Einklang, wonach der Zivildienst ein Unterfall, eine Art der Erfüllung der Wehrdienstpflicht ist. Pflichten- und Lastengleichheit bedeute nicht unbedingt Gleichartigkeit der Lasten. Vielmehr sei der Gesetzgeber aufgerufen, den jungen Staatsbürgern, die sich nach Art. 4 Abs. 3 GG auf ihr Gewissen berufen, die Möglichkeit eines anderen, vom Wehrdienst völlig losgelösten staatsbürgerlichen Dienstes anzubieten, eine allgemeine, für alle gleiche öffentliche Dienstpflicht. Die Unterordnung des Zivildienstes unter dem Begriff „Wehrpflicht“ schaffe sinnlose und unnötige psychische Erschwernisse und Gewissenskonflikte.

Dieser Argumentation vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Der Gesetzgeber hat 1954 die grundlegende Entscheidung mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht getroffen. Daß diese Entscheidung in jeder Hinsicht der verfassungsrechtlichen Prüfung standhält, hat das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.12.1960 (BVerfGE 12, 45 = NJW 1961, 355) überzeugend festgestellt. Auch das LG Ravensburg stellt dies nicht in Frage.

Ausgehend von dieser vorgegebenen Verfassungslage lassen sich folgende, vom BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung aus den Jahren 1968, 1969 und 1978 (BVerfGE 69, l = NJW 1985, 1519 und 48, 127 = NJW 1978, 1245) mehrfach bestätigte eindeutige und klare Rechts- und Gesetzesfolgen ableiten:

1. Die allgemeine Wehrpflicht erfaßt alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Dies unterscheidet die Wehrpflicht eindeutig von einer allgemeinen öffentlichen Dienstpflicht, die wegen des Gleichheitsgrundsatzes dann auch von Frauen zu erfüllen wäre. Der Verfassungsgeber hat eine allen Staatsbürgern obliegende Dienstpflicht für das allgemeine Wohl eben nicht zugelassen. Eine Umdeutung des Zivildienstes in eine derartige allgemeine Dienstpflicht ist somit unzulässig.

2. Aus Gründen des Verfassungsgebotes der Gleichbehandlung bzw. der Auferlegung gleicher Pflichten ist der zivile Ersatzdienst eingeführt worden. Dieser ist aber nur vorbehalten den Wehrpflichtigen, die sich erfolgreich auf ihr Gewissen berufen. Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen sind gem. Art. 12a Abs. 2 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GG von Verfassungs wegen vom Wehrdienst befreit. Das bedeutet aber nicht, daß sie von der Wehrdienstpflicht (besser „Verteidigungsdienstpflicht“ entsprechend Art. 73 GG) befreit sind. Wehrdienst und Zivildienst stehen nicht im Verhältnis der Alternative, sondern der Surrogation (Ipsen, in: BK, Art. 4 Abs. 3 Anm. 26; Reihe AK-GG, Art. 4 Abs. 3 Anm. 26). Die Zivildienstpflicht enthält ihre Legitimation, ihre innere Rechtfertigung und Begründung nicht aus sich selbst, sondern ausschließlich aus der ersetzten Wehrdienstpflicht. Ausgenommen und befreit sind Wehrdienstverweigerer nicht etwa von der Wehrpflicht als solcher, sondern lediglich vom primären Wehrdienst, nämlich vom Dienst an und mit der Waffe – wobei der Waffenbegriff weitauszulegen ist –, vom Dienst im Bundesgrenzschutz und den Zivilschutzverbänden. Ausgenommen und befreit sind sie dagegen nicht – wie dargelegt – von der Wehrpflicht selbst. Der Kerngehalt des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 GG besteht nämlich nur darin, den Wehrdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet.

3. Der Zivildienst hat, dieses Gewissensgebot beachtend, außerhalb jeglichen organisatorischen und inhaltlichen Zusammenhangs mit den militärischen Einheiten zu bleiben und ist so zu gestalten, daß unnötige und unzumutbare Belastungen des Gewissens vermieden werden. Die Lebenswirklichkeit, der der Wehrdienstverweigerer begegnet, muß frei bleiben von jeglicher Nähe zum Waffendienst und der militärischen Organisation.

Werden diese Grundsätze beachtet, so sind gleichzeitig die Voraussetzungen des Art. 12a GG erfüllt.

4. Weder die Ausgestaltung des Zivildienstgesetzes noch die Verfassungswirklichkeit widersprechen diesen Grundsätzen:

a) Daß, ähnlich wie beim Wehrdienst auch der Zivildienst eine Reihe von Grundrechtseinschränkungen mit sich bringt, ist zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur organisatorischen Zweckmäßigkeit und Effektivität und wegen des Gebots der jederzeitigen Einsatzbereitschaft im Rahmen einer Dienstpflicht naheliegend und wird auch von der Jugendkammer des LG Ravensburg so anerkannt. Auch eine allgemeine öffentliche Dienstpflicht könnte hierauf nicht verzichten.

b) Auch die Praxis der Ausgestaltung des Zivildienstes wird dem genannten Verfassungsgebot gerecht. In der Regel werden Zivildienstleistende im sozialen Dienst und im öffentlichen Umweltbereich eingesetzt, wie auch der Angeklagte.

Es wird nicht verkannt, daß hin und wieder die gekennzeichnete Trennlinie zwischen dem reinen Zivildienst und dem militärischen Bereich überschritten und daß mitunter übersehen wird, daß der Zivildienst ausschließlich dem Verfassungsgebot der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit zu dienen hat, nicht aber der Stärkung und Erleichterung der militärischen Logistik. Sofern es bei Verlautbarungen von Politikern verbleibt – darauf zielen die Hilfsbeweisanträge der Verteidigung ab – ist dies belanglos. Wenn derartige Bestrebungen sich zu Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsakten verdichten, sind diese Maßnahmen ihrerseits verfassungswidrig und für jedermann justitiabel. Selbst dann, wenn – der Anregung des LG Ravensburg folgend – der Gesetzgeber eine andere abstrakte Dienstpflicht für Wehrdienstverweigerer schaffte, wären gelegentliche Mißbräuche nicht auszuschließen. Daß sie nur wegen der Unterordnung des Zivildienstes unter dem Begriff der Wehrpflicht denkbar sind, ist keineswegs zwingend. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Zivildienstleistenden weder durch die reine begriffliche Einordnung in den Begriff der Wehrpflicht noch in der Verfassungsrechtlichkeit und der Praxis des Zivildienstes unnötig und unzumutbaren Gewissensnöten und psychischen Konflikten ausgesetzt sind. Demnach besteht kein Anlaß, die Verfassungsgemäßheit des § 3 WPflG in Frage zu stellen.

V.

Nach den oben getroffenen Feststellungen zur Tat und Schuld hat sich der Angeklagte der Dienstflucht gem. § 53 ZDG schuldig gemacht, indem er den Zivildienst vor dessen Beendigung eigenmächtig auf Dauer verlassen hat.

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Daß er sich in einem Verbotsirrtum befand – § 17 StGB – ist nach seiner eigenen Einlassung abwegig, zumal er auf einem Lehrgang des Bundesamtes für Zivildienst besonders auf die Rechte und Pflichten der Zivildienstleistenden hingewiesen worden war.

Ein Schuldausschließungsgrund ist nicht erkennbar. Unbeschadet der Tatsache, daß der Angeklagte eine Gewissensentscheidung getroffen hat – wie noch ausgeführt wird – stand er im Zeitpunkt der Aufgabe des Zivildienstes nicht in einem derartigen Gewissenskonflikt, daß er so und nicht anders hätte handeln können. Dies wird schon durch die Tatsache offenbar, daß ein personeller Engpaß in der Jugendbetreuung der katholischen Pfarrgemeinde für ihn Anlaß war, einige Monate weiter seinen Dienst zu versehen, obwohl er nach eigener Einlassung die Erkenntnisse schon hatte, die ihn zur späteren „Kündigung“ bewogen haben.

Wie im übrigen das BVerfG entschieden hat (BVerfG, NJW 1968, 979), verleiht das Grundrecht der Gewissensfreiheit lediglich das Recht, den Wehrdienst mit der Waffe zu verweigern. Es schützt aber nicht eine Gewissensentscheidung gegen den zivilen Ersatzdienst. Soweit sich der Angeklagte darauf beruft, daß der Zivildienst für ihn eine andere Form des Kriegsdienstes und eine Integration in eine zumindest indirekte militärische Gesamtstrategie bedeute, ist unter Ziff. IV bereits dargelegt worden, daß dies nicht zutrifft. Aus dem Verfassungsgebot der Pflichten- und Lastengleichheit und aus Gründen der Gerechtigkeit soll die Ableistung des Zivildienstes den Wehrdienstverweigerern nur ein Sonderopfer auferlegen, damit sie den Wehrdienstleistenden gegenüber nicht bevorzugt werden. Daß die besonderen Regelungen des § 79 ZDG nur der Gleichbehandlung im Verteidigungsfall dienen, ist ebenfalls dargelegt worden.

VI.

§ 53 ZDG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei den Erwägungen zur Strafzumessung ist die Kammer von einer ehrlichen und achtbaren Gewissensentscheidung des Angeklagten ausgegangen. Der Angeklagte hat glaubhaft und schlüssig dargetan, daß bei ihm eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende intellektuelle und gefühlsmäßige Auseinandersetzung mit Sinn und Zweck des Zivildienstes und den globalen erschreckenden Auswirkungen eines atomaren Krieges stattgefunden hat und daß sich seine die Verweigerungsentscheidung auslösenden Gründe allmählich verdichtet und zu einem für ihn zwingenden Schluß geführt haben, mögen seine Überlegungen objektiv zutreffen oder nicht. Daß er dabei vorwiegend intellektuell zu verstehende Argumente vorgetragen hat und auch Motive der Selbstdarstellung erkennbar hat werden lassen, steht der Feststellung nicht entgegen, daß bei ihm eine Entscheidung herangereift ist, die im Grunde getragen ist von ethischen und sittlichen Wertvorstellungen, orientiert an den Kategorien „gut“ und „böse“. Zumindest kann dies zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden. Beim Angeklagten handelt es sich um einen überdurchschnittlich intelligenten jungen Mann, der durchaus bereit ist, sich für die Gemeinschaft und das Allgemeinwohl zu engagieren, wie seine tadellose 13-monatige Tätigkeit bei der katholischen Pfarrgemeinde beweist. Dies schließt eine durch Gleichgültigkeit und Bequemlichkeit geprägte Motivation aus.

Wenn auch dem Grundrecht der Gewissensfreiheit keine schuldausschließliche Bedeutung zukommt, so ist es aber als eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges bei der Strafzumessung zu beachten und entfaltet dort wesentliche, Wertmaßstäbe setzende Kraft (BVerfGE 23, 127 [134] = NJW 1968, 979; Bruns, StrafzumessungsR, 2. Aufl., S. 559). Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wirkt sich deshalb als allgemeines „Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern aus, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht. In derartigen Fällen läßt dieses Wohlwollensgebot ein Strafmaß im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ausreichend erscheinen, wobei der Gesichtspunkt der Generalprävention zurücktritt.

Der Gewissensdruck, unter dem der Angeklagte stand, dürfte außer von der Sache her auch durch sein Lebensalter, für das oft eine idealistische, kompromißlose Einstellung kennzeichnend ist, mitbestimmt worden sein.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheint der Kammer zwar die Verhängung einer Geldstrafe nicht ausreichend. Wenn auch generalpräventive Gesichtspunkte in den Hintergrund treten, so sind sie nicht völlig unbeachtlich. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Zivildienstes in der Zukunft ist vielmehr die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerläßlich. Geldstrafen alleine würden dem notwendigen Abschreckungscharakter der Strafe gegenüber anderen zum Zivildienst Aufgerufenen nicht gerecht. Allerdings kommt nach Ansicht der Kammer eine Freiheitsstrafe im untersten Strafrahmenbereich – wie dargelegt – in Betracht. Zugunsten des Angeklagten hat sie hierbei die getroffene Gewissensentscheidung gewürdigt, ferner seine Jugend, die Tatsache, daß der Angeklagte bis auf einen restlichen Monat seinen Zivildienst tadellos versehen hat und schließlich den Umstand, daß er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Ergebnis hält die Kammer deshalb die im angefochtenen Urteil erkannte Freiheitsstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen.

VII.

Die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen, hält die Kammer in Übereinstimmung mit dem AG für gerechtfertigt , § 56 Abs. 1 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus. Diese sieht die Kammer beim Angeklagten gewährleistet. Es ist nicht zu erwarten, daß der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte in Zukunft straffällig werden wird.

Allerdings wird der Angeklagte auch weiterhin im Falle einer erneuten Einberufung die Abwicklung des restlichen Ersatzdienstes ablehnen. Daß er aufgrund der vorliegenden Verurteilung seinen Standpunkt revidieren wird, ist – im Gegensatz zur Auffassung des Amtsrichters – nach dem persönlichen Eindruck, den er in der Hauptverhandlung vermittelt hat, auszuschließen. Damit wäre prozessual eine weitere Tat gegeben, die wegen des Doppelbestrafungsverbots gem. Art. 103 Abs. 3 GG nicht erneut geahndet werden könnte. Dennoch würde der Angeklagte durch die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des § 53 Abs. 1 ZDG eine neue Straftat begehen.

Die Bewährung zu versagen hieße jedoch, das Wesen der Gewissensentscheidung zu verkennen und den formalen Gesichtspunkten der Unterscheidung zwischen der materiellen Straftat und deren Verfolgbarkeit überzubetonen. Jedenfalls wäre diese formale Sicht im Ergebnis mit den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaates schwerlich vereinbar. Die dauernde Ersatzdienstverweigerung läßt sich nicht in die Schablone einer Dauerstraftat pressen. Bei gewissensbedingt dauernder Verweigerung handelt es sich um ein Zustandsdelikt. Der rechtswidrige Zustand dauert so lange an, wie die Ableistung des Zivildienstes verweigert wird. Das in § 56 Abs. 1 StGB vorgegebene Gebot der Gewichtung vor allem der persönlichen Grundlage der Tat führt im Falle einer Gewissensentscheidung wegen des andauernden Verfahrenshindernisses dazu, daß die Frage des subjektiven Tatbestandes nicht geprüft wird, worauf Friedeck (NJW 1985, 782) zu Recht hinweist.

Konsequenterweise wären Strafaussetzungen zur Bewährung im Falle gewissensbedingter Verweigerung niemals möglich. Der Verurteilte müßte immer wieder – und in immer höherem Maße – zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt werden. Dies kommt dem unzulässigen Versuch gleich, den Gewissenstäter letztendlich als „Persönlichkeit mit Selbstachtung derart zu brechen“, weil er nämlich gezwungen würde, seine Gewissensentscheidung über jede zumutbare Opfergrenze hinaus zu vertreten oder von ihr abzulassen – ein verfassungswidriges Ansinnen, weil es dem Übermaßverbot widerspräche (BVerfG, NJW 1968, 981).

In Beachtung dieses Grundsatzes erweist sich auch die vom AG verhängte Bewährungsauflage, einer erneuten Einberufung zum Zivildienst Folge zu leisten, als unzulässig. Den insoweit mit der Berufung erzielten Teilerfolg im Urteilsausspruch kenntlich zu machen, erschien der Kammer der Klarheit wegen angebracht.

Verteidiger: RA Andreas Bartholomé, Venloer Straße 44, 50 672 Köln, Tel. 0221 / 23 45 19.