Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er studiert in Göttingen Anglistik im 2. Semester. Der Angeklagte ist bislang nicht bestraft worden.
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 9.1.1990 in der Form des Änderungsbescheides vom 17.7.1990 wurde er zur Dienstleistung für die Zeit vom 3.9.1990 bis 30.4.1992 bei der Universitätsklinik in Göttingen einberufen. Er trat seinen Dienst zunächst ordnungsgemäß an, blieb ihm jedoch am 15.1.1991 wegen des Ausbruchs des Golf-Krieges fern. In verschiedenen mündlichen und schriftlichen Mitteilungen kündigte er an, daß er ab dem 24.2.1991 dem Zivildienst auf Dauer fernbleiben wolle. Vom 26.2.91 an nahm er seinen Dienst nicht mehr auf. Dies lehnt er auch für die Zukunft ab.
Der Angeklagte räumt den festgestellten Sachverhalt ein. Er hat in der Hauptverhandlung erklärt, daß der Golf-Krieg ihm verdeutlicht habe, daß die Ableistung des Zivildienstes mit dem allgemeinen Wehrdienst gleichzusetzen sei.
Entscheidungsgründe
Strafrechtlich hat der Angeklagte sich durch sein Verhalten wegen Dienstflucht gem. § 53 ZDG schuldig gemacht. Er ist dem Zivildienst eigenmächtig ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
Der Angeklagte kann für sich auch keine Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschließungsgründe in Anspruch nehmen. Eine Berufung auf den übergesetzlichen Notstand nach § 34 StGB scheidet aus, da die Pflicht, den Ersatzdienst abzuleisten, auch dann keine „gegenwärtige Gefahr“ i.S.d. § 34 StGB begründet, wenn die Bundesrepublik Deutschland in mittelbarer Weise an dem Golf-Krieg beteiligt war. Das Recht auf freie Selbstbestimmung nach Art. 2 des Grundgesetzes ist durch Art. 12a des Grundgesetzes eingeschränkt. Danach ist jedermann in bestimmtem Alter zum Wehrdienst oder zu einem anderen Dienst verpflichtet. Das Recht auf Art. 2 GG ist durch die Bestimmung des Art 12a GG in zulässiger Weise eingeschränkt. Diese Pflicht muß der Angeklagte wie jeder andere Bürger auf sich nehmen.
Im übrigen hätte der Angeklagte die Möglichkeit gehabt, über § 15a ZDG den Zivildienst auch an anderen Stellen in Form eines festen Arbeitsverhältnisses abzuleisten.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bislang nicht bestraft worden ist. Darüber hinaus ist zu seinen Gunsten anzuführen, daß er die Ableistung des Ersatzdienstes aus zumindest für ihn wohlüberlegten Gründen und im Bewußtsein der sich daraus ergebenden Konsequenzen verweigert hat und nicht etwa aus Bequemlichkeit.
Andererseits muß aus generalpräventiven Gründen deutlich gemacht werden, daß sich niemand seinen Verpflichtungen auf diese Art und Weise durch eigene, vermutlich bessere Überlegungen entziehen darf.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe kann gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist durchaus zu erwarten, daß der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges ein straffreies Leben führen wird. Dem steht nicht entgegen, daß er auch weiterhin auf Dauer den Zivildienst zu verweigern beabsichtigt. Diese Verweigerung beruht auf einer von dem Angeklagten einmal getroffen fortwirkenden Gewissensentscheidung und verhindert deshalb eine erneute Bestrafung des Angeklagten (vgl. dazu BVerfGE 23, 191 ff.). Wenn demnach eine erneute Verurteilung wegen des gleichen Deliktes – etwa nach einer erneuten Einberufung zum Zivildienst – ausgeschlossen ist, kann ein solches etwaiges Vergehen nicht zu Anlaß genommen werden, die nach § 56 Abs. 1 StGB vorgeschriebene günstige Sozialprognose zu verneinen. Auch § 56 Abs. 3 StGB steht einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Strafvollstreckung dann, wenn „die Tat einen so rechtsmißachtenden Angriff auf die Rechtsordnung darstellt, daß die erkannte Freiheitsstrafe auch vollstreckt werden muß, um die rechtliche Gesinnung der Bevölkerung zu erhalten“ (OLG Hamm in NJW 70, 1614) oder wenn sie von der Bevölkerung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit empfunden wird (vgl. BGH in NStZ 35, 165). Generalpräventive Überlegungen i.S. der Abschreckung potentieller Täter können allein nicht ausreichen und dazu führen, generell für bestimmte Deliktsgruppen oder Deliktstypen die Strafaussetzung zu versagen (vgl. BGHSt 24, 45). Entscheidend ist nicht das Gewicht des Tatbestandes, sondern die Schwere der konkreten Tat und schließlich ihrer Umstände, insbesondere auch ihrer Folgen und täterbezogene Umstände. Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Gründe wie z.B. „erhebliche verbrecherische Intensität“, „hartnäckiges rechtsmißachtendes Verhalten“ oder „ungewöhnliche Gleichgültigkeit“ erkennbar. Die Verurteilung allein wird bei Gleichgesinnten eine ausreichende Abschreckungswirkung entfalten, wenn eine derartige Wirkung überhaupt bei Uberzeugungstätern von einem Strafurteil ausgehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgerichts – Schöffengericht – Göttingen, Richter am Amtsgericht Schmitz als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Jürgen Ahrens, Reinhäuser Landstraße 16, 37 083 Göttingen, Tel. 0551 / 70 71 50, Fax 0511 / 7 07 15 15.