Leitsatz

Strafzumessung bei Dienstflucht eines Zeugen Jehovas, der Wehr- und Zivildienst doppelt verweigert hat.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte hat als Zeuge Jehovas auch die Ableistung des Zivildienstes verweigert. Die Strafkammer hat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (mit Bewährung) für das wegen der wirksamen Beschränkung der Berufung bereits rechtskräftig festgestellte Vergehen der Dienstflucht (§ 53 ZDG) u.a. wie folgt begründet:

“Andererseits war der Gesichtspunkt der Generalprävention in Rechnung zu stellen; dies sowohl gegenüber potentiellen Gewissenstätern und Überzeugungstätern, die aus ideologischen Gründen handeln, als auch gegenüber Personen, welche aus eigensüchtigen Motiven – möglicherweise unter Vortäuschung von Gewissens- oder ideologischen Gründen – mit dem Gedanken umgehen, den Zivildienst zu verweigern. In Fällen der hier zu beurteilenden Art hat zwar der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung nicht im Vordergrund zu stehen; gänzlich zu vernachlässigen ist er gleichwohl nicht. Zu den gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen zählte auch, daß sich – als objektiver Faktor – das äußere Gewicht seiner Straftat als deutlich schwerer darstellt als die denkbar leichten oder leichtesten, ebenfalls der Strafvorschrift des § 53 ZDG zuzurechnenden Fälle einer Dienstflucht, dabei bedenkend, daß die Tat auf einem von vornherein für allemal gefaßten Entschluß beruht.”

Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen

Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat als “Zeuge Jehovas” den Zivildienst verweigert, weil er glaubte, aus Gewissensgründen nicht anders handeln zu können. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) entfaltet als eine zugleich wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges seine Wertmaßstäbe setzende Kraft insbesondere auch bei der Strafzumessung; es wirkt sich hier aus als “allgemeines Wohlwollensgebot” gegenüber Gewissenstätern, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht (BVerfGE 23, 127 [1341 = NJW 1968, 979; BayObLGSt 1980, 15 [16]). Gegen dieses “Wohlwollensgebot” hat die Strafkammer verstoßen, soweit sie davon ausgegangen ist, das “äußere Gewicht” der Tat des Angeklagten sei deshalb höher, weil diese “auf einem von vornherein für allemal gefaßten Entschluß beruht”. Sie hat damit die Endgültigkeit der Weigerung des Angeklagten als straferschwerend gewertet. Daß die auf Gewissensgründen beruhende Weigerung, den Ersatzdienst zu leisten, eine endgültige ist, liegt jedoch schon in ihrer Natur begründet (BayObLGSt 1976, 70 [74]; 1980, 15 [17]). Überdies gehört das Bestreben, sich dem Zivildienst dauernd zu entziehen, zum gesetzlichen Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG und darf auch deshalb nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Soweit die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung den “Gesichtspunkt der Generalprävention in Rechnung” gestellt hat, der zwar “nicht im Vordergrund zu stehen” habe, aber auch nicht “gänzlich zu vernachlässigen” sei, bestehen auch hiergegen schon deshalb durchgreifende rechtliche Bedenken, weil keine besonderen Umstände festgestellt sind, die außerhalb der vom Gesetzgeber bei Aufstellung des Strafrahmens des § 53 Abs. 1 ZDG bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung lägen (BGH, StrVert 1983, 14; NStZ 1984, 409; BayObLGSt 1987, 171 [173]; 1988, 62 [66]). Daß sich die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung auch von dem Bestreben hat leiten lassen, potentielle Überzeugungstäter, “die aus ideologischen Gründen handeln”, wie auch solche abzuschrecken, die aus eigensüchtigen Motiven handeln und Gewissensgründe möglicherweise nur vortäuschen, ist mit dem beim Angeklagten als Gewissenstäter zu beachtenden allgemeinen Wohlwollensgebot unvereinbar und verstößt gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens.

1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Verteidiger: RA M. Wirths, Bismarckstraße 2, 87 700 Memmingen, Tel. 08331 / 7 10 94.