Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der am 24.03.1970 geborene Angeklagte ist Deutscher und ledig. Er hat keine Kinder. Der Angeklagte ist von Beruf Tischler. Er arbeitet jedoch nur stundenweise und verdient monatlich 300,00 DM, mit denen er sich nach eigenen Angaben zufrieden gibt. Daneben erhält er eine Unterstützung der Eltern und wohnt auch bei diesen. Der Angeklagte ist bisher nicht bestraft.
II. Durch Bescheid vom 09.09. 1991 ist der Angeklagte vom Bundesamt für den Zivildienst als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Einberufungsbescheid vom 15.10. 1991 ist der Angeklagte zum 04.01. 1992 zur Ableistung seines Zivildienstes zum Annastift e.V., Orthopädisches Rehabilitationszentrum, Heimchenstraße 1 - 7 in Hannover eingezogen worden. Der Angeklagte hatte auch am 04.01.1992 seinen Zivildienst angetreten. Der Angeklagte hatte eine Wohngruppe von Behinderten zu betreuen. Seinen Dienst hat der Angeklagte mit viel Engagement dort angefangen und zunächst auch abgeleistet.
Per Einschreiben, beim Bundesamt für Zivildienst am 22.05.1992 eingegangen, teilte der Angeklagte dem Bundesamt folgendes mit:
“Hiermit teile ich mit, daß ich zum 20. April 1992 meinen Zivildienst beende. Ich beantrage hiermit meine Entlassung zum 20. April 1992, da ein Ver-bleiben im Zivildienst meinem Gewissen zuwiderläuft. Außerdem weise ich Sie darauf hin, daß ich für keinerlei Dienste im Kriegsfall zur Verfügung stehe. Eine Verplanung meiner Person, etwa im Rahmen der Gesamtverteidigung, erübrigt sich also.
Begründung: Der Vernichtungskraft der modernen Waffensysteme wird, um die Illusion der Führbarkeit eines Krieges aufrechtzuerhalten, die totale Zivil/Sozialverteidigungsstrategie entgegengesetzt. Die sogenannte Gesamtverteidigung sieht u.a. vor, daß die ZDL und Hilfspflegerinnen zu Krankenhausarbeiten herangezogen werden. Die Armeen von Verletzten, die im Konfliktfall anfallen würden, sollen von den oben Genannten versorgt werden. So werden gerade Zivildienstleistende zu Rädchen im Getriebe der Kriegsmaschine, da ihnen durch die Wehrpflicht jede Möglichkeit genommen ist, sich der Planung von bewaffneten Auseinandersetzungen und ihrer Bewältigung zu entziehen. Für mich umfaßt meine Ablehnung von Krieg auch die Planung mit dem Umgang seiner Folgen, da sie die direkte Vorbereitung erst ermöglicht. Mein Gewissen, sowie meine politische Haltung, die strikt pazifistisch ist, verbieten mir Tätigkeiten, die geeignet sind, militärisch genutzt zu werden. Vielmehr halte ich es für notwendig, die Kriegsursachen zu bekämpfen, und an Alternativen zu Kriegen als Verteidigungsstrategien zu arbeiten. Daher ergibt sich für mich die Konsequenz, den Zivildienst als zivilen Kriegsdienst, zu dem er durch die Wehrpflicht wird, abzulehnen.”
Trotz Mahnung hat der Angeklagte seinen Zivildienst bis zum heutigen Tage nicht wieder aufgenommen.
III. Dieser Sachverhalt wurde festgestellt aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, der uneidlichen Aussagen der Zeugen J. und W., sowie der Beiakte des Bundesamtes für Zivildienst 240370 - G - 51212.
Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt eingeräumt. Im wesentlichen hat er sein Fernbleiben vom weiteren Zivildienst damit begründet, daß er die Ableistung des Zivildienstes nicht mit seinem politisch motivierten Gewissen vereinbaren könne. Er sei überzeugter Antimilitarist. Der Militarismus diene auch der Herrschaft nach innen. Durch ihn werde Macht über die Menschen ausgeübt, die mit Gewalt durchgesetzt werde. Demokratie und Militär stünden deshalb in einem unüberwindbaren Gegensatz. Seiner Meinung nach diene der Zivildienst der direkten Förderung des Militarismus, da dadurch eine Zivilschutzarmee mit hoher Einsatzbereitschaft geschaffen werde. Gemäß § 79 ZDG müßten nämlich Zivildienstleistende im Verteidigungsfall Aufgaben der zivilen Verteidigung übernehmen und seien daher unmittelbar in das Verteidigungskonzept des Staates eingebunden. Der Zivildienst diene im Verteidigungsfall der Absicherung der sozialen Infrastruktur und mache damit eine wirksame militärische Verteidigung erst möglich. Die Zivildienstleistenden seien deshalb nichts anderes als Kriegsdienstleistende ohne Waffen. Die aus seiner politischen Überzeugung resultierende Verantwortung verbiete ihm daher die Ableistung des Zivildienstes als Teil der allgemeinen Wehrpflicht. Als er sich entschlossen habe, den Zivildienst nicht zu Ende abzuleisten, seien ihm die rechtlichen Konsequenzen bekannt gewesen. Er habe bewußt in Kauf genommen, daß er aufgrund dieser für ihn irreversiblen Entscheidung ins Gefängnis kommen könne. Er sei auch in Zukunft nicht bereit, den Zivildienst zu Ende abzuleisten. Sofern für ihn die Möglichkeit bestünde, anstelle des Zivildienstes andere Dienste zu verrichten - § 15a ZDG - komme dies für ihn ebenfalls nicht in Betracht, da auch dies nur ein Ersatzdienst für den waffenlosen Kriegsdienst sei. Auf die Frage des Gerichts, warum er zunächst den Zivildienst angetreten habe, hat sich der Angeklagte lediglich dahin eingelassen, daß nicht festlegbar sei, zu welchem Zeitpunkt man zu welcher Überzeugung gelange. Allerdings meint der Angeklagte, daß er im Rahmen einer Fortbildung über das ZDG stutzig geworden sei. Genauere Angaben zu seinem Entscheidungsprozeß könne der Angeklagte jedoch nicht machen. Sein politisches Gewissen sei untrennbarer Teil seines ganzen Gewissens und daher berufe er sich bei der Totalverweigerung auf sein Grundrecht der Gewissensfreiheit.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts des Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht. Soweit sich der Angeklagte auf seine Gewissensfreiheit berufen hat, konnte ihn dies nicht entlasten, denn dieses Grundrecht berechtigt nicht zur Verweigerung des Zivilersatzdienstes (Bundesverfassungsgericht NJW 1965, 2195; Bundesverfassungsgericht NJW 1968, 979). Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz konkretisiert und beschränkt für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, kann dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 S. 2 bis 4 Grundgesetz, die sich unmittelbar an Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz sachlich anschließen, ohne diesen in irgendeiner Weise einzuschränken. Gegenüber der Bestrafung wegen Ersatzdienstverweigerung versagt die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz.
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte auch rechtswidrig gehandelt. Nach herrschender Meinung ist der Täter, der die positiv-rechtlich für ihn geltende Rechtsordnung kennt, sie aber nach seinen Gewissen für nicht verpflichtend erachtet und ihr darum aus abweichendem Gewissensentscheid zuwider handelt, weder gerechtfertigt noch entschuldigt (vgl. BGHSt 2, 194, 208, 8, 162). Gegen eine Rechtfertigung des Täters spricht, daß die Rechtsordnung nur diejenigen Verhaltensweisen deckt, die vom Grundrecht des Art. 4 GG umfaßt sind, was nicht der Fall ist, wenn die Rechte anderer oder wesentliche Gemeinschaftsinteressen verletzt werden. Aus der Tatsache, daß Art. 4 GG keine ausdrückliche Beschränkungsmöglichkeit vorsieht, kann nicht geschlossen werden, daß er schrankenlos ist. Vielmehr unterliegt er ebenso wie andere Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt Grundrechtsschranken (vgl. Bundesverfassungsgericht 32, 98, 107 ff.). Das strafrechtliche Problem des Überzeugungstäters entsteht überhaupt erst dadurch, daß der Täter gegen einen auch ihn bindenden gültigen Rechtsbefehl verstört. Um des Schutzes der Gesellschaft und ihrer Mitglieder willen, die auf das Recht als Ordnung vertrauen, kann die Verbindlichkeit des Rechts nicht über die genannten Grenzen des Art. 4 Grundgesetz hinaus von der Gewissensbilligung des einzelnen abhängig gemacht werden. Auch eine Entschuldigung scheidet aus, denn die Schuld des Überzeugungstäters liegt darin, daß er bewußt an die Stelle der in der Gesellschaft geltenden rechtlichen Ordnung seine eigenen Wertmaßstäbe setzt und von diesen her im Einzelfall falsch wertet (vgl. BGHSt 2, 194, 208). Deshalb ist es auch nicht möglich, bei einem Widerstreit von Gesetz und Gewissen letzteres prinzipiell, nämlich über den grundrechtlich garantierten Bereich hinaus, strafrechtlich zu respektieren. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist das Gericht überzeugt, daß der Angeklagte sich nicht in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit befunden hat. Der Angeklagte irrte weder über das Bestehen der Rechtsnorm noch über ihre rechtliche Verbindlichkeit, er versagte ihr vielmehr lediglich die persönliche Anerkennung.
Desweiteren kommt auch keine Unzumutbarkeit infolge der Gewissensentscheidung des Angeklagten in Betracht. Hierbei ist zunächst zu beachten, daß Gewissensentscheidungen im Sinne des Art. 4 Grundgesetz nur solche sind, bei denen es wegen ihrer Ernsthaftigkeit und ihres Gewichts bei dem Betreffenden um die Identität seiner Persönlichkeit geht. Nicht jeder politisch motivierte Akt zivilen Ungehorsams ist das Ergebnis einer Gewissensentscheidung Das Gericht ist nicht davon überzeugt, daß die Entscheidung des Angeklagten, den Zivildienst abzubrechen, zu einer “übermächtigen Motivationslage” oder zu “unüberwindlichem Zwang” führt. Der Angeklagte hat weder angegeben, daß seine Entscheidung ihn in eine Selbstmordgefahr geraten lasse, noch, daß er am Rande eines Nervenzusammenbruchs gestanden habe. Darüber hinaus bleibt festzustellen, daß der Zeitraum von ca. 5 Monaten bis zur Entschließung verhältnismäßig knapp gewesen ist. Danach muß festgestellt werden, daß ein längerer Entwicklungsprozeß nicht vorgelegen hat. Vielmehr dürfte es sich um eine spontane Entscheidung gehandelt haben. Ferner spricht hier gegen eine Gewissensnot des Angeklagten, daß dieser von der Möglichkeit des § 15a ZDG keinen Gebrauch gemacht hat. Seine Darstellung, diese Vorschrift stelle eine Augenwischerei und keine Alternative dar, überzeugt das Gericht nicht, zumal der Angeklagte seinen Zivildienst im Annastift zunächst vorschriftsmäßig geleistet hat und in keiner Weise ersichtlich ist, daß diese Art des Zivildienstes als Kriegsdienstleistung ohne Waffen anzusehen ist. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte erst nach längerer Zeit des Zivildienstes zu seiner Erkenntnis gelangt ist, obwohl seine bisherige Verwendung im Zivildienst nicht geeignet war, eine Verbindung zwischen der Unterstützung der Bundeswehr im Verteidigungsfall und seiner Art im sozialen und karitativen Bereich herzustellen.
V. Gemäß § 53 ZDG wird das Vergehen der Dienstflucht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. Bei der Strafzumessung war zunächst zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Weiterhin wirkte sich strafmildernd aus, daß er bereits 5 Monate Zivildienst mit Engagement abgeleistet hat, wie die Zeugen J. und W. bekundet haben, und aufgrund einer für ihn bindenden politischen Gewissensentscheidung handelte. Das Gericht hat dabei nicht zu berücksichtigen, ob es die Entscheidung für richtig oder falsch hält. Zwar hat sich die politisch-militärische Lage in neuester Zeit entspannt und es tauchen wieder Diskussionen auf, eine Wehrpflicht abzuschaffen. Das ändert jedoch nichts daran, daß sich der Angeklagte nach den bestehenden Gesetzen zu richten hat. Entscheidend mußte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er seine Gewissensentscheidung für sich so bindend hält, daß er bereit ist, für seine Überzeugung auch ins Gefängnis zu gehen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Gewissensentscheidung handelt, davon geht das Gericht mit voller Überzeugung aus, hatten für die Strafzumessung generalpräventive Gesichtspunkte zurückzutreten (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.02.1987 – 1 Ss 565/86 –, Seite 3). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien dem Gericht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten tat- und schuldangemessen und zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich und ausreichend.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist bisher noch nicht bestraft. Es ist zu erwarten, daß er auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges ein straffreies Leben führen wird. Dem steht die Erklärung des Angeklagten, er werde auch weiterhin dauerhaft den Zivildienst verweigern, nicht entgegen. Diese Verweigerung beruht auf einer ursprünglich einmal getroffenen fortwirkenden Gewissensentscheidung und verlangt deshalb keine erneute Bestrafung des Angeklagten (Bundesverfassungsgericht 23, 191 f.). Entgegen der Auffassung des OLG Hamm (vgl. NStZ 1984, 457 f.) kann auch bei einer sogenannten “Starrverweigerung” eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Auch § 56 Abs. 3 StGB steht einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht. Die Verurteilung allein wird bei Gleichgesinnten eine ausreichende Abschreckungswirkung entfalten, wenn eine derartige Wirkung überhaupt bei einen Überzeugungstäter von einem Strafurteil ausgehen kann.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Hannover, Richter am Amtsgericht Deneke als Strafrichter.
Verteidiger: RA Gerhard Baisch, Kreuzstraße 49, 28 203 Bremen, Tel. 0421 / 70 28 80, Fax 0421 / 7 42 19.