Leitsatz
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,– DM bleibt vorbehalten.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der jetzt 28-jährige, ledige Angeklagte ist nicht vorbestraft und studiert in Bremen. Er ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer.
II. Mit Bescheid vom 28.3.1988 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes in der Klinik Veersen, Celle, ab 1.8.1988 aufgefordert.
Dies tat er jedoch nicht, so daß am 7.11.1988 gegen ihn Anklage wegen Dienstflucht erhoben und er am 10.2.1989 durch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,– DM verurteilt wurde.
Am 17.4.1989 trat der Angeklagte schließlich seinen Dienst an , wurde mit Wirkung vom 21.6.1989 zur Dienststelle Sozialer Friedensdienst Bremen e.V. versetzt und war auf dem Abenteuerspielplatz Vorkampsweg tätig. Als Ende der Dienstzeit war der 30. 9.1990 vorgesehen.
Mit einem undatierten Schreiben, das am 5.6.1990 beim Bundesamt für den Zivildienst einging, teilte der Angeklagte mit einer längeren Begründung mit, er werde am 29.5.1990 den Zivildienst abbrechen. Unter anderem führte er dabei wörtlich aus: “Um nicht mißverstanden zu werden: Ich lehne soziale Dienste am Menschen nicht ab und werde sogar freiwillig in meiner bisherigen Dienststelle weiterarbeiten.”
Dies wurde in der Form praktiziert, daß der Angeklagte mit dem Sozialen Friedensdienst e.V. einen Arbeitsvertrag abschloß und über den Ablauf der Dienstzeit über den 30.9.1990 hinaus als “freier Mitarbeiter” die gleiche Tätigkeit ausübte wie als Zivildienstleistender. Dafür erhielt er ein Entgelt von monatlich 1.000,– DM. Bezüge als Zivildienstleistender lehnte er ab.
Entscheidungsgründe
III. Aufgrund dieses Verhaltens hat sich der Angeklagte der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht. Er hat nämlich gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst ausdrücklich erklärt, er werde ab 29.5.1990 den Zivildienst abbrechen. Entsprechend dieser Erklärung hat der Angeklagte in der Folgezeit auch keinen Zivildienst mehr geleistet und die ihm dafür zustehenden Geld- und Sachleistungen abgelehnt. Daß die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit inhaltlich der zivildienstlichen Aufgabe entsprach, ändert nichts daran, daß dies auf einer rechtlich völlig anderen Ebene, nämlich einem Arbeitsvertrag mit einem Verein als freier Mitarbeiter geschah. Damit ist der Angeklagte dem Zivildienst ferngeblieben, und zwar, um sich der Verpflichtung zu diesem dauernd zu entziehen. Gerade dies war die erklärte Intention des Angeklagten.
Der Tatbestand des § 53 ZDG ist durch dieses Verhalten erfüllt. Dazu bedarf es nämlich nicht schlechthin der körperlichen Abwesenheit vom Dienstort, sondern ausreichend ist es, wenn sich die erklärte Absicht, den Dienst nicht mehr ausüben zu wollen, an äußeren Umständen manifestiert. Als solche äußeren Umstände sind das Schreiben an das Bundesamt für den Zivildienst sowie der Abschluß eines Arbeitsvertrages mit dem Sozialen Friedensdienst e.V. sowie die Entgegennahme von Leistungen durch diesen Verein anzusehen.
Nach Auffassung des Gerichts stellt dies keine unzulässige Analogie, sondern Subsumtion unter den Tatbestand dar.
IV. Bei der Strafzumessung war mildernd zu beachten, daß die Tat schon lange zurückliegt, der Angeklagte ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist und zu seiner Handlungsweise aus innerer Überzeugung steht. Desgleichen mußte strafmildernd berücksichtigt werden, daß eine benachbarte Strafverfolgungsbehörde, nämlich die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, ein Verhalten wie das des Angeklagten als strafrechtlich nicht relevant beurteilt, insbesondere darin keine Verletzung des § 53 ZDG sieht.
Unter diesen Umständen sah das Gericht keinen Anlaß, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, auch wenn der Angeklagte bereits zuvor – allerdings unter ganz anderen Umständen – wegen Dienstflucht bestraft werden mußte.
Vielmehr erschien es ausreichend und der persönlichen Schuld des Angeklagten angemessen, auf eine Verwarnung mit Strafvorbehalt zu erkennen. Als vorbehaltene Geldstrafe hat das Gericht eine solche von 90 Tagessätzen zu je 15,– DM für angemessen gehalten.
Das Gericht geht nämlich davon aus, daß der Angeklagte auch ohne ausdrücklichen Strafausspruch nicht wieder straffällig wird. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht schon jetzt die Verurteilung zu einer Strafe. In Anbetracht der widersprüchlichen Beurteilung eines Sachverhalts durch verschiedene Ermittlungsbehörden und Gerichte ist es ausreichend, die Schuld des Angeklagten festzustellen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Bremen-Blumenthal, Richter am Amtsgericht Dr. Pawlik als Strafrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).