Leitsatz
I. Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht und wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wird.
II. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der 22jährige Angeklagte hat im Sommer 1990 in Hösbach das Abitur abgelegt. Derzeit studiert er an der Universität Frankfurt Soziologie und zwar etwa im 5. oder 6. Semester. An die genaue Semesterzahl konnte sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erinnern. Der Angeklagte, der früher bei seinen Eltern wohnte, hat im März 1994 seinen Wohnsitz an seine Studienadresse nach Frankfurt verlegt.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Angeklagte erhält keine Leistungen nach dem BAFöG. Sein Studium wird von seinen Eltern finanziert. Er erhält von diesen finanzielle Unterstützung etwa in Höhe des BAFöG-Satzes.
Nachdem der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war, wurde er durch Einberufungsbescheid vom 09.07.1991, zugestellt am 29.07.1991, zur Ableistung des Zivildienstes einberufen und zwar zur Dienstleistung ab 02.09.1991 in einem Altersheim der Caritas. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Der Angeklagte teilte dem Altersheim jedoch mit, daß er nicht erscheinen wird und leistete tatsächlich den Zivildienst nicht ab.
Dies führte zu folgender Verurteilung: Urteil vom 24.02.1992 AG Aschaffenburg; rechtskräftig seit 03.03.1992; Dienstflucht; 4 Wochen Dauerarrest (Jugendarrest). Der Arrest wurde am 02.11.1992 bis 27.11. 1992 verbüßt.
Weiterhin ist der Angeklagte folgendermaßen vorgeahndet: Strafbefehl vom 17.08.1993, AG Aschaffenburg; rechtskräftig seit 01.03.1993; Verstoß gegen das Versammlungsgesetz wegen Führens von Waffen und Schutzwaffen; Tatzeit: 31.05.1993; 20 Tagessätze zu je 15,00 DM Geldstrafe.
II. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst in Köln vom 17. 07.1992 an die damalige Anschrift des Angeklagten wurde die Dienstzeit für den Zivildienst neu festgesetzt und zwar für die Zeit 03.08.1992 bis 02.11. 1993 wiederum in einem Altersheim der Caritas. Dieser Bescheid wurde am 27.07.1992 zugestellt. Ein Widerspruch des anwaltschaftlichen Vertreters des Angeklagten wurde als unzulässig zurückgewiesen. Klage zum Verwaltungsgericht wurde nicht erhoben. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Der Angeklagte entschloß sich jedoch auch diesen Dienst nicht anzutreten. Er erschien zu Dienstbeginn nicht und leistete auch in der Folgezeit keinen Dienst im Altersheim, um sich auf Dauer dem Zivildienst zu entziehen.
Wegen Zeitablaufes wurde durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 01.10.1993 das Ende der Dienstzeit bis 31.12.1994 verlängert. Hiergegen erhob der anwaltschaftliche Vertreter des Angeklagten Widerspruch. Nach Zurückweisung des Widerspruches wurde jedoch keine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Auch dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 10.02.1994 an das Bundesamt für den Zivildienst erklärte der anwaltschaftliche Vertreter des Angeklagten RA Rehn (diesbezüglich vom Angeklagten ausdrücklich bevollmächtigt), daß der Angeklagte den Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erkläre und beantrage ihn gem. § 43 Abs. 1 Nr. 10 Zivildienstgesetz (ZDG) aus dem Zivildienstverhältnis zu entlassen. Gem. § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG ist aus dem Zivildienstverhältnis zu entlassen wer “dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere”.
III. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben den gesamten Sachverhalt einschließlich der Vorgeschichte umfassend und glaubhaft so bestätigt, wie unter Ziffer I und Ziffer II beschrieben. Hinsichtlich seines Motives für die Nichtableistung des Zivildienstes erklärte der Angeklagte, der Zivildienst sei seiner Ansicht nach “Kriegsdienst ohne Waffe”. Die Bestimmung des Zivildienstgesetzes für den Verteidigungsfall zeigte, daß für diesen Fall auch die Zivildienstleistenden herangezogen werden sollten. Er habe jedoch “in diesem sogenannten Vaterland nichts zu verteidigen”. Der Angeklagte verwies auf mögliche Bundeswehreinsätze im außereuropäischen Ausland und erwähnte hierbei den “Golfkrieg”. Er erklärte, im Ernstfall seien die Zivildienstleistenden genauso eingeplant.
Der Angeklagte erklärte, daß er in der letzten Hauptverhandlung vom 24. 02.1992 seine Entscheidung als “politische Entscheidung” bezeichnet habe.
Der Angeklagte bestätigte auf Nachfrage, daß er bereits in der Hauptverhandlung vom 24.02.1992 seitens des Gerichts auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, daß er statt Zivildienst nach dem ZDG auch Entwicklungsdienst als Entwicklungshelfer, Dienst beim Zivilschutz oder Katastrophenschutz leisten könne (§ 14a, § 14 ZDG) oder daß er ein freies Arbeitsverhältnis in einem Krankenhaus begründen könne (zwar von längerer Dauer als der Zivildienst, aber mit günstigeren Bedingungen). Dem Angeklagten wurden beispielhafte Gründe des Urteils LG Darmstadt vom 18.05.1992 (NJW 93, 77f) vorgehalten und die dort gefundenen Lösungsmöglichkeiten eines freiwilligen Dienstes bei der deutschen Aidshilfe. Der Angeklagte erklärte dazu, alle diese Möglichkeiten seien ihm bekannt. Wenn er jedoch ein freies Arbeitsverhältnis eingehe, so tue er dies ja letztlich nur, um staatlichem Zwang zu entgehen. Er lehne aber Zwangsdienste aller Art ab. Dem Angeklagten wurde daraufhin vorgehalten, daß er ursprünglich (Beiakte des Bundesamtes Blatt 6) erklärt habe, er wolle statt Wehrpflicht Entwicklungsdienst leisten. Daraufhin erklärte der Angeklagte spontan, er habe das früher einmal vorgehabt, aber da müsse man sich doch gleich “für 36 Monate verpflichten”. Letztlich sei das auch nur so ein Zwang.
Bezüglich der oben genannten Erklärung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG erklärte der Angeklagte, er sei sich der Bedeutung einer derartigen Erklärung bewußt. Er habe keine Gewissensgründe, den Dienst mit der Waffe zu verweigern. Die Gründe, die anerkannt werden, habe er nicht mehr. Er habe jetzt andere Gründe. Hierzu erklärte der Verteidiger, er sehe keine Chance mehr, daß das Bundesamt für den Zivildienst den Angeklagten als “Totalverweigerer aus Gewissensgründen” akzeptiere. Deshalb habe man sich zu dem Weg über die Erklärung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG entschlossen. Der Angeklagte erklärte hierzu, es sei ihm klar, daß er nach Entlassung aus dem Zivildienstverhältnis riskiere, zur Bundeswehr eingezogen zu werden. Der Angeklagte machte jedoch klar, daß er hoffe, daß dies nunmehr nicht mehr geschehen werde.
In seinem Schlußwort erklärte der Angeklagte, Widerstand gegen staatlichen Zwang sei notwendig, und verwies auf die Widerstandsgruppe “Weiße Rose” während der NS-Zeit.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat sich der Dienstflucht gem. § 53 ZDG schuldig gemacht. Trotz Pflicht zum Zivildienst entzieht er sich eigenmächtig dieser Verpflichtung und bleibt dem Dienst fern, um sich der Ableistung des Dienstes auf Dauer zu entziehen.
Durch die oben genannte Verurteilung vom 24.02.1992 ist (entgegen der Ansicht der Verteidigung) kein Strafklageverbrauch eingetreten. Eine ernsthafte, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Gewissensentscheidung ist beim Angeklagten gem. seinen eigenen Einlassungen nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Die in diesem Zusammenhang für Wehrdienstverweigerer und Zivildienstverweigerer aus dem Bereich der “Zeugen Jehovas” von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (vgl. BVerfGE 23, 191 ff. und 28, 243 ff., Dreher/Tröndle, StGB, 46. Auflage vor § 52, Rdnr. 39 a) treffen auf den Angeklagten in keinster Weise zu. Aus den eigenen Angaben des Angeklagten ergibt sich eindeutig, daß seine Ablehnung des Zivildienstes und die Ablehnung freier Arbeitsverhältnisse, welche den Zivildienst ersetzen, eine politische Entscheidung ist. Dies hat der Angeklagte durch seine oben genannte Erklärung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG noch einmal ausdrücklich bestätigt. Der vom Angeklagten gezogene Vergleich zwischen seiner Ablehnung der oben genannten Dienstleistungen einschließlich freier Arbeitsverhältnisse in Krankenhäusern etc. und dem Widerstand während der NS-Zeit ist abwegig.
V. Bei der Strafzumessung konnte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er den äußeren Sachverhalt umfassend eingeräumt hat.
Umgekehrt war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte, wie oben ausgeführt, einschlägig vorgeahndet ist und nach Verbüßung eines Dauerarrestes nach Neufestsetzung der Dienstzeit ab 03.08.1992 sich wiederum einschlägig strafbar machte.
Im Hinblick auf die Vorahndungen erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe als zwingend geboten, welche mit 8 Monaten angemessen erschien.
Diese Strafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der Angeklagte ist zwar einschlägig vorgeahndet. Nachdem der Angeklagte nunmehr aber die oben genannte Erklärung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG abgegeben hat und nunmehr sogar das Risiko einer Einberufung zum Wehrdienst durch das zuständige Kreiswehrersatzamt in Kauf nimmt und dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die Rechtslage und die Bedeutung einer Bewährungsstrafe eindringlich vor Augen gestellt worden sind, kann derzeit von einer positiven Sozialprognose ausgegangen werden.
VI. Kosten: § 465 StPO.
Amtsgericht Aschaffenburg, Richter am Amtsgericht Schrempp als Strafrichter.
Verteidiger: RA Rehn.