Leitsatz

Die Berufung wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Herberg am Harz hat dem Angeklagten durch Urteil vom 19. September 1991 wegen Dienstflucht unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes aufgegeben, 30 Wochen gemeinnützige Arbeit zu leisten. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Göttingen mit Schriftsatz vom 20. September 1991, bei Gericht eingegangen am 23. September 1991, ein Rechtsmittel eingelegt, dieses im Schriftsatz vom 7. November 1991 als Berufung bezeichnet und die Berufung mit dem Ziel der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf das Strafmaß beschränkt.

II. Durch die gemäß § 318 StPO zulässige Beschränkung der Berufung sind der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen rechtskräftig und für die Kammer gemäß § 327 StPO bindend geworden. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Als Strafzumessungstatsachen hat das Berufungsgericht in der Hauptverhandlung folgende ergänzende Feststellungen getroffen:

Am 14. April 1988 hat das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Herzberg am Harz den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls im erschwerten Fall zu einer Arbeitsauflage von 60 Stunden verurteilt. Dieser Weisung ist der Angeklagte ordnungsgemäß nachgekommen.

Der Angeklagte hat am 19. November 1991 einen freiwilligen Dienst bei den heilpädagogischen Einrichtungen der Lebenshilfe in Herzberg am Harz aufgenommen und ist dort bis zum heutigen Tage beschäftigt. Er wohnt noch bei seinen Eltern und wird von ihnen insbesondere finanziell unterstützt. Eine abgeschlossene Berufsausbildung hat der Angeklagte noch nicht.

Entscheidungsgründe

III. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Amtsgericht Jugendrecht angewendet.

Zugunsten des Angeklagten hat die nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG vorzunehmende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergeben, daß er zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand.

Es waren zwar einerseits Gesichtspunkte vorhanden, die für die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht sprechen könnten. Fehlende schulische Probleme, geordnete soziale Verhältnisse, die vorbildliche Durchführung des Zivildienstes während der ersten drei Monate sowie die ernsthafte Beschäftigung mit in heutiger Zeit anstehenden Problemen deuten auf eine jedenfalls altergemäße Entwicklung des Angeklagten hin.

Gleichwohl hatte die Kammer erhebliche Zweifel, ob der Angeklagte für den Tatzeitpunkt einem Erwachsenen gleichzustellen war. Denn die – immer noch vorhandene – starke Bindung an das Elternhaus, die bisher fehlende abgeschlossene Berufsausbildung und insbesondere die Einschätzung, daß der Angeklagte offenbar die volle Tragweite seiner Tat nicht gesehen hatte, lassen andererseits eher auf eine zur Tatzeit noch in der Entwicklung stehende Persönlichkeit schließen.

Wegen dieser nicht auszuräumenden Zweifel war zugunsten des Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden. Der Grundsatz “in dubio pro reo” gilt nämlich auch bei der Abwägung der Entscheidung, ob ein Heranwachsender noch einem Jugendlichen gleichsteht (Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 4. Aufl. 1991, § 105 Rn. 36 m.w.N.).

Als Rechtsfolge war das vom Amtsgericht verhängte Zuchtmittel einer 30-wöchigen Arbeitsauflage (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 JGG) der Schuld angemessen. Hingegen mußte nicht gemäß § 17 Abs. 2 JGG auf Jugendstrafe erkannt werden. In der Tat hervorgetretene schädliche Neigungen konnten zur Überzeugung der Kammer wegen des Gesamteindrucks des Angeklagten ausgeschlossen werden. Dieses Merkmal liegt nur vor, wenn bei dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne Durchführung einer längeren Gesamterziehung die Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten stören wird (BGHSt 11, 169). Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte wegen einer anderen Tat zu 60 Stunden Arbeitsauflage verurteilt worden ist, da jene Tat keine einschlägige Vorbelastung begründet.

Ebenso war nicht wegen Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich. Denn das Gewicht der Tat und die persönlichkeitsbegründende Beziehung des Angeklagten zu seiner Tat waren nicht geeignet, diese Voraussetzung zu erfüllen. Zwar hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Dienstflucht nach § 53 Zivildienstgesetz eine nicht nur unerhebliche Bedeutung zukommen lassen, da – bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht – als Rechtsfolge Freiheitsstrafe vorgesehen ist, die gemäß § 56 Zivildienstgesetz auch nicht bei Vorliegen besonderer Umstände in eine Geldstrafe umgewandelt werden darf. Jedoch können neben Kapitalverbrechen nur andere, besonders schwere Taten alleine wegen Schwere der Schuld Jugendstrafe erfordern (Brünner, Jugendgerichtsgesetz, 9. Aufl. 1991, § 17 Rn. 15b m.w.N.). Ein Vergehen nach § 53 Zivildienstgesetz ist aber keine besonders schwere Tat in dem vorgenannten Sinne.

Im übrigen hatte der Angeklagte nicht etwa stärkere Hemmungen zu überwinden, die ein Täter bei Begehung schwerer Taten überwinden muß. Auch war sein Motiv nicht etwa, sich jeglicher sozialer Verpflichtung zu entziehen. Vielmehr hat der Angeklagte mit der freiwilligen Aufnahme einer Beschäftigung bei den heilpädagogischen Einrichtungen der Lebenshilfe in Herzberg gezeigt, daß er bereit ist, seinen Beitrag für die Allgemeinheit zu leisten.

Eine andere Entscheidung war auch nicht aus generalpräventiven Überlegungen geboten, da die Aussicht, mehr als 7 Monate – zusätzlich zum Zivildienst – Arbeitsleistungen erbringen zu müssen, Jugendliche bzw. Heranwachsende in ähnlicher Situation abschrecken dürfte. Zudem steht im Jugendrecht der Erziehungsgedanke gegenüber der Generalprävention im Vordergrund.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

9. Jugendkammer des Landgerichts Göttingen, Richter am Landgericht Traupe als Vorsitzender, Richter am Landgericht Kalde und Richter Sternberg als beisitzende Richter.

Verteidiger: RA Gerhard Wentscher, Abgunst 1a, 37 520 Osterode, Tel. 05522 / 7 22 00.