Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Strafvollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.

Volltext

Zum Sachverhalt

In der Hauptverhandlung ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten folgendes festgestellt worden:

Der Angeklagte hat nach dem Besuch der Realschule und anschließend des Gymnasiums im Jahre 1990 das Abitur erreicht. Zur Zeit befindet er sich im vierten Semester des Studiums der Geographie. Er wird von seinen Eltern in Höhe der BAFöG-Sätze unterstützt.

Der Angeklagte ist im Jahre 1986 und auch im Jahre 1988 wegen Eigentumsdelikten mit richterlichen Weisungen belegt worden.

Am 19.09.1991 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Herzberg (Ls 28/91, 43 Js 7299/91 – Hw) wegen Dienstflucht mit der Auflage belegt, 30 Wochen gemeinnützige Arbeit zu leisten. Diese Auflage hat der Angeklagte nach seiner Einlassung erfüllt.

Die vorstehende Verurteilung erfolgte, weil der Angeklagte seinen Zivildienst, den er am 05.11.1990 bei der Einrichtung der Lebenshilfe in Herzberg aufgenommen hatte, nur bis zum 20.01.1991 versah und sich vom 25.01. 1991 an weigerte, seinen Pflichten weiterhin nachzukommen. Seinerzeit berief er sich darauf, daß er im Rahmen des Golfkrieges befürchtete, für Kriegsersatzhandlungen eingesetzt zu werden. Auch habe er befürchtet, sich bei Ableistung des Zivildienstes mittelbar an der Beteiligung am Golfkrieg insoweit schuldig zu machen, als ein Arbeitskollege bei der Lebenshilfe, der als Reservist zur Bundeswehr hätte eingezogen werden können, durch ihn freigesetzt werden könnte.

Der Angeklagte wurde in der Zwischenzeit erneut zum Zivildienst berufen. Er wurde verpflichtet, vom 22. August 1993 an seinen Zivildienst in der Ostsee-Klinik in Damp – Reha-Klinik GmbH Damp – im Haus Klabautermann anzutreten. Nach seiner glaubwürdigen Einlassung suchte der Angeklagte diese Einrichtung zuvor auf und erkundigte sich bei der zuständigen Zivildienstleiterin, welche Aufgaben er zu erledigen hätte und ob sein Dienst notwendig sei. Er trat seinen Dienst nicht an.

In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte darauf berufen, daß er den Zivildienst aus Gewissensgründen nicht leisten könne. Es sei für ihn eine innere Lüge, mit der er nicht fertig werde, wenn er den Zivildienst ableiste. Darüber hinaus müsse er befürchten, daß er im Rahmen der Möglichkeiten des § 79 ZDG und des Zivildienstes bei einem Konfliktfall über die übliche Zivildienstzeit hinaus zu weiterem Dienst verpflichtet werde. Dies lehne er als mittelbare Förderung eines Krieges ab. Gegen die Arbeit von und mit Behinderten habe er überhaupt nichts einzuwenden. So habe er auch nach der Weigerung in Herzberg freiwillig in der dortigen Institution weitergearbeitet. Darüber hinaus habe er im Rahmen der Auflage aus dem vorgenannten Urteil auch mit Behinderten gearbeitet.

Entscheidungsgründe

Hiernach hat sich der Angeklagte gemäß § 53 ZDG wiederum strafbar gemacht. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Die Einlassung des Angeklagten vermag ihn weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Nach der Anerkennung als Wehrdienstverweigerer ist er im Rahmen des Zivildienstgesetzes verpflichtet, den Zivildienst zu leisten. Eine Ablehnung aus Gewissensgründen ist gesetzlich nicht anerkannt. Darüber hinaus hat der Angeklagte den Zivildienst offensichtlich für sich von der Entscheidung abhängig gemacht, ob er selbst seinen eigenen Grundsätzen Folge leistet oder nicht, wobei er nur beanstandet, daß er den Dienst als Erfüllung gesetzlicher Pflichten ableistet. Er ist nach seiner Erklärung bereit, den selben Dienst jedoch freiwillig ohne gesetzliche Verpflichtung abzuleisten. Diese Konstellation vermag das Gericht nicht als einen echten Gewissenskonflikt anzusehen. Jeder Bürger eines Staates hat grundsätzlich belastende Pflichten zu erfüllen ohne die Möglichkeit, dieselben Erwartungen ohne Anerkennung von Pflichten zu erfüllen.

Den Angeklagten mag auch nicht entlasten, daß er fürchtet, bei Ableistung des Zivildienstes im Konfliktfall weiter verpflichtet zu werden. Insbesondere für den Dienst in Damp ist solch eine Situation bisher nicht eingetreten und auch nicht zu erwarten. Auch insoweit kann der Angeklagte sich nicht darauf berufen, durch seine Tätigkeit unter Umständen andere zu entlasten, damit diese an Einsätzen teilnehmen, die er selbst aus Gewissensgründen abgelehnt hat. Darüber hinaus würde der Angeklagte bei Billigung dieser Gedanken auf die rechtsstaatlich zustandegekommene Rechtsordnung negativ einwirken wollen. Die in diesem Zusammenhang nicht bestehende Möglichkeit, den Zivildienst aus Gewissensgründen abzulehnen, könnte ohnehin nur die Erfüllung seiner eigenen persönlichen Pflichten betreffen und nicht eine “Bekämpfung” der Rechtsordnung billigen.

Einer erneuten Verurteilung steht nicht die Verurteilung vom 19.09. 1991 durch das Amtsgericht Herzberg entgegen. Dieser erneute Fall der Dienstflucht ist nicht zurückzuführen auf eine für alle Fälle getroffene Entscheidung. Vielmehr hat der Angeklagte eine erneute Entscheidung getroffen.

Das Gericht hat auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt. Diese erscheint tat- und schuldangemessen. Hierbei ist berücksichtigt, daß der Angeklagte bereits durch Urteil aus dem Jahre 1989 eindringlich auf seine Pflichten und die Strafbarkeit seines Verhaltens hingewiesen ist. Gleichwohl hat er sich dieses Urteil nicht zur Lehre dienen lassen. Andererseits handelt es sich offensichtlich um einen jungen Mann, der sich seine Gedanken nicht leicht gemacht hat.

Da der Angeklagte bisher nicht zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, reicht die Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus, um ihn hinreichend auf seine Gesetzesverletzung hinzuweisen.

Freiheitsentzug hat der Angeklagte bisher noch nicht erlitten. Das Gericht geht davon aus, daß der Angeklagte in Zukunft seine Pflicht, Zivildienst zu leisten, erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht – Schöffengericht – Eckernförde, Richter am Amtsgericht Einfeldt als Vorsitzender.

Kein Verteidiger.

Anmerkung: Das LG Kiel hat das vorstehende Urteil aufgehoben und das Verfahren wegen des Verbots der Doppelbestrafung eingestellt. Einen Tag später erhielt der Angeklagte seine dritte Einberufung zum Zivildienst. Der Angeklagte trat nunmehr seinen Dienst an, ließ sich aber innerhalb von vier Wochen nach Dienstantritt ausmustern.