Leitsatz

1. Bei der Strafzumessung gegenüber Gewissenstätern haben generalpräventive Gründe zurückzutreten. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß es nicht Ziel der Bestrafung sein darf, andere Zivildienstleistende von einer eigenen Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst abzuhalten. Dieser Umstand ist bei der Anwendung von § 56 ZDG zu berücksichtigen, so daß sich kein allgemeiner Geldstrafenausschluß bei Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen ergibt.

2. Der Vorsatz, sich auf Dauer dem Zivildienst zu entziehen, ist Tatbestandsvoraussetzung von § 53 ZDG und darf daher nicht straferschwerend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

Volltext

Entscheidungsgründe

Handelt es sich ... um eine Gewissensentscheidung, so haben – auch wenn sie nicht in Einklang mit dem Gesetz steht – generalpräventive Erwägungen weitestgehend zurückzutreten.

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Besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten, die anstelle der Geldstrafe die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unerläßlich machten (§ 47 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB), liegen nicht vor. Sie können insbesondere nicht darin gesehen werden, daß sich der Angeklagte der Ableistung des Zivildienstes letztlich auf Dauer entziehen will und – wie er in der Hauptverhandlung erklärt hat – notfalls auch eine Freiheitsstrafe in Kauf nehmen würde. Denn der Vorsatz, sich der Ableistung des Zivildienstes „dauernd“ zu entziehen, ist Tatbestandsvoraussetzung der Strafbarkeit nach § 53 ZDG. Zudem kann die vom Angeklagten getroffene Entscheidung auch deshalb nicht als „besonderer Umstand“, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn selbst oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich macht, gewertet werden, weil anderenfalls ihre Qualität als Gewissensentscheidung, die ihr unabhängig von dem Gesetzesverstoß zukommt, nicht hinreichend berücksichtigt würde. ...

Schließlich gebietet auch die Wahrung der Disziplin im Zivildienst (§ 56 ZDG) nicht die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe. Zwar mag eine Totalverweigerung aus weltanschaulicher Überzeugung und aus Gewissensgründen einen gewissen Nachahmungseffekt haben, wenn sie “lediglich” mit der Verhängung von Geldstrafe geahndet wird. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die vorgebrachten Motive nicht pauschal, sondern in jedem einzelnen Fall gesondert zu prüfen sind und daß es nicht maßgeblicher Grund für die Verhängung von Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe sein kann, andere Zivildienstleistende von einer eigenen Gewissensentscheidung bezüglich dieser Frage abzuhalten. Die Bedeutung der Funktionsfähigkeit des Zivildienstes insbesondere im sozialen und caritativen Bereich hat die Kammer bei ihrer Entscheidung durchaus berücksichtigt.

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18. Strafkammer – Kleine Jugendkammer – des Landgerichts Berlin, Vorsitzender Richter am Landgericht Plefka als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.