Leitsatz

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Ihm wird auferlegt,

1.) 500 Stunden gemeinnützige Arbeitsleistungen nach Weisung des Jugendamtes der Stadt Göttingen zu erbringen sowie

2.) einen Geldbetrag von insgesamt 4.000,– DM, und zwar 2.000,– DM an den „Deutschen Kinderschutzbund Göttingen“, Papendiek 24-26, Göttingen, und weitere 2.000,– DM an die „Elternhilfe für das krebskranke Kind e.V.“, Am Papenberg 9, Göttingen, zu zahlen.

Für die Erfüllung der vorgenannten Auflagen wird dem Angeklagten eine Frist bis zum 30. September 1995 gesetzt.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird, ebenso wie die weitergehende Berufung des Angeklagten, verworfen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat dieser zu tragen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft trägt die Landeskasse. Die Kosten der Berufung des Angeklagten und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen; jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/4 ermäßigt.

Volltext

Zum Sachverhalt

A.

Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Göttingen hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Januar 1994 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 25. Januar 1994 ein Rechtsmittel eingelegt , das rechtzeitig beim Amtsgericht Göttingen am 27. Januar 1994 eingegangen ist. Sie hat das Rechtsmittel am 16. Februar 1994 als Berufung bezeichnet und auf den Strafausspruch beschränkt. Der Angeklagte hat seinerseits am 1. Februar 1994 gegen das Urteil Berufung eingelegt , die ebenfalls rechtzeitig eingegangen ist. Der Angeklagte begehrt, mit seiner Berufung seine Freisprechung, die Staatsanwaltschaft hält die Verhängung einer längeren Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, für erforderlich.

Beide Berufungen sind zulässig, jedoch hat allein die Berufung des Angeklagten, und diese auch nur teilweise, Erfolg.

B.

Die Kammer hat in der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen:

1. Zur Person:

Der jetzt 21-jährige Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er erlangte im Frühjahr 1992 das Abitur an dem Max-Planck-Gymnasium in Göttingen. Ab Herbst 1992 begann der Angeklagte zunächst ein Studium der Politikwissenschaft an der hiesigen Universität. Es hat inzwischen einen Studienwechsel mit dem Schwerpunkt Sozialwissenschaft stattgefunden. Er befindet sich zur Zeit im 5. Semester. Durch Unterhalt seiner Eltern und verschiedene Jobs verdient er monatlich ca. 800,– DM. Seitdem die Eltern mit seinen zwei jüngeren Brüdern im Herbst 1993 verzogen sind, bewohnt der Angeklagte eine eigene kleine Wohnung. Er nimmt gelegentlich an Demonstrationen und Kundgebungen im Rahmen der Friedensbewegung teil, ist aber in keiner derartigen Organisation tätig. Insbesondere ist er nicht Anhänger einer religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisgemeinschaft.

Der Angeklagte ist bislang nicht bestraft.

Weitere Angaben zu seiner Person, insbesondere zu den familiären Verhältnissen, der Beziehung zu den Eltern, Großeltern und Geschwistern, den allgemeinen Sozialisationsbedingungen, der Entwicklung seiner persönlichen sittlich-moralischen Vorstellungen, seinem bisherigen und heutigen Freundeskreis und seiner Freizeitgestaltung, hat der Angeklagte weder vor dem Jugendamt noch in der Berufungshauptverhandlung vor der Kammer gemacht.

2. Zur Sache:

Der Angeklagte wurde beim Kreiswehrersatzamt am 21. Oktober 1991 gemustert, als wehrdienstfähig mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten eingestuft und bis zum Juni 1992 – dem Ende seiner Schulzeit – zurückgestellt. Im März 1992 stellte er einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 23. Juni 1992 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

Mit Schreiben vom 06. Oktober 1992 teilte der Angeklagte dem Bundesamt für den Zivildienst mit, daß er den Zivildienst aus Gewissensgründen nicht antreten werde.

Das Bundesamt für den Zivildienst wies den Angeklagten mit Schreiben vom 09. Dezember 1992 darauf hin, daß eine Verweigerung des Zivildienstes nicht möglich sei. Allerdings könne von der Heranziehung zum Zivildienst abgesehen werden, wenn ein Zivildienstleistender aus – von diesem konkret darzulegenden – Gewissensgründen gehindert sei, Zivildienst zu leisten, statt des Zivildienstes jedoch ein freies Arbeitsverhältnis i.S.d. § 15a ZDG ableiste , das mindestens ein Jahr länger sein muß als der reguläre Zivildienst.

Der Angeklagte teilte dem Bundesamt für den Zivildienst mit Schreiben vom 23. Januar 1993 mit , daß er weder Zivildienst noch sonst einen Ersatzdienst leisten werde.

Mit Einberufungsbescheid vom 23. März 1993 wurde der Angeklagte aufgefordert, sich am 03. Mai 1993 zur Ableistung des Zivildienstes im Geschäftsbereich der Universität Göttingen zu melden. Da der Angeklagte an dem festgesetzten Tag seinem Dienstantritt nicht nachkam, forderte ihn das Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 10. Mai 1993 erneut auf, den Zivildienst nunmehr unverzüglich abzuleisten. Bis heute hat der Angeklagte weder diese noch nachfolgende Aufforderungen zum Dienstantritt befolgt.

Einen Antrag auf Entlassung aus dem Zivildienst aus Gewissensgründen hat der Angeklagte nicht gestellt (15a ZDG).

Der Angeklagte verfolgt letztlich das Ziel, gänzlich ausgemustert zu werden. Er hat sich aus politischen wie auch aus für ihn untrennbar damit verbundenen moralischen Gründen dafür entschieden, die ihm auferlegte Verpflichtung zum Zivildienst nicht zu erfüllen.

Der Angeklagte hat die von ihm getroffene ernsthafte Gewissensentscheidung in einer für die Berufungshauptverhandlung vorbereiteten und dort verlesenen schriftlichen Erklärung dargelegt. Auf ihren wesentlichen Kern zurückgeführt läßt sich diese wie folgt zusammenfassen: Der Zivildienst sei lediglich Kriegsdienst ohne Waffe. Eine Trennung zwischen Zivil- und Wehrdienst sei nicht möglich. So werde durch einen ganzen Stapel an Gesetzen und Verordnungen sichergestellt, daß jeder Bürger in das Konzept „Gesamtverteidigung“ eingebunden sei. Dies führe im Ernstfalle dazu, daß auch der gesamte Zivildienst und mithin auch er selbst zur mittelbaren Unterstützung der Streitkräfte durch Einsatz in Krankenhäusern, beim Schutz der Zivilbevölkerung usw. zur Verfügung stehe. Als Bestandteil der Wehrpflicht sei der Zivildienst eingegliedert in ein Zwangssystem. Zudem sei der Zivildienst nicht arbeitsmarktneutral und damit im Ergebnis antisozial, denn er begründe im Pflegebereich eine Arbeitsplatzvernichtung. Da ein Krieg keine plötzlich eintretende, sondern eine gesellschaftlich produzierte, vorbereitete Katastrophe sei, habe die Totalverweigerung bereits zu Friedenszeiten ihre Rechtfertigung. Die Gefährlichkeit der Bundeswehr wachse zudem infolge der gegenwärtigen allgemeinen weltpolitischen und -wirtschaftlichen Lage. Er vertrete die Ansicht, daß letztlich die in der einschlägigen Rechtsprechung zugrundegelegte Trennung zwischen Gewissensentscheidung und Gewissensnotstand nicht möglich sei.

Nach alledem ist der Angeklagte nicht bereit, wider seiner Gewissensentscheidung zu handeln, auch wenn er für diese verurteilt und eine Vorstrafe Konsequenzen in seinem beruflichen Werdegang haben wird.

C.

Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie seiner in der Hauptverhandlung verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten „Prozeßerklärung“ vom 24.08. 1994 und den übrigen, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.

Entscheidungsgründe

D.

Hiernach ist der Angeklagte der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) schuldig; wobei das Verhalten des Angeklagten selbst unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Abs. 1 GG garantierten Gewissenfreiheit nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 12, 45, 53 f; 19, 135, 138; 23, 127, 132). Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Insbesondere steht ihm ein übergesetzlicher Schuldausschließungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens nicht zur Seite.

Insoweit weist die Kammer zur Klarstellung ausdrücklich darauf hin, daß sie zwar aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärung und der abgegebenen Stellungnahme zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß er eine Gewissensentscheidung getroffen hat. Insbesondere spricht nicht gegen die Annahme der Gewissensentscheidung, daß es sich bei der Entscheidung des Angeklagten nicht um eine „früher ein für allemal getroffene prinzipielle Gewissensentscheidung„ – wie z.B. bei den Zeugen Jehovas – handelt (BVerfGE 12, 45, 55), sondern um einen Entschluß, der infolge eines Entwicklungsprozesses beim Angeklagten entstanden ist. Denn es erscheint der Kammer nachvollziehbar, daß im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung, wenn, wie hier, beim Angeklagten die Zusammenhänge zwischen Zivil- und Wehr- bzw. Kriegsdienst erst im Laufe des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens deutlich werden, ein Kriegsdienstverweigerer auch Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen werden kann. Ferner ist die Kammer der Auffassung, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst auch aus anderen als religiösen Gründen erfolgen kann. So kann im Einzelfall auch, wie hier, eine politisch-ethische Weltanschauung zu einer ernsten Gewissensentscheidung führen. Der Hilfsbeweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen M., der bekunden sollte, daß der Angeklagte tatsächlich eine ernste, sittliche Gewissensentscheidung getroffen hat, ist mithin gegenstandslos, weil die Kammer zugunsten des Angeklagten von einer Gewissensentscheidung ausgegangen ist.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung jedoch in keiner Weise dargelegt, daß der auf ihm lastende Gewissensdruck so übermächtig motivierend – im Sinne einer den Ausschluß der Schuld begründenden „Gewissensnot“ – ist, daß ihm normgemäßes Handeln, also die Ableistung des Zivildienstes, und damit Handeln gegen seine Überzeugung schlechterdings nicht zugemutet werden dürfe. Denn die hierfür allein heranzuziehenden Äußerungen des Angeklagten haben keinerlei Hinweise darauf ergeben, daß in ihm bei Erfüllung seiner Dienstverpflichtung – zumal in Friedenszeiten – ein solcher Gewissensdruck entstanden wäre, mit der Folge einer für ihn selbst entwürdigenden und daher mit dem Gebot der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbaren Belastung seines Gewissens.

E.

I. Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und 4 Monate alt und damit Heranwachsender. Die Kammer hat auf ihn abweichend vom erstinstanzlichen Urteil des Jugendschöffengerichts Göttingen gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendrecht zur Anwendung gebracht , wobei sie folgendem Umstand Rechnung getragen hat:

Der Bericht des Jugendamtes gab der Kammer für ihre Entscheidung, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eher einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen gleichstand, keine verläßliche Stütze; wobei die Kammer klarstellend darauf hinweist, daß dies allein auf dem Verhalten des Angeklagten basiert. Denn er hat weder gegenüber dem Jugendamt noch in der Hauptverhandlung detaillierte Angaben zu seiner Person gemacht. Offensichtlich hegte er die Befürchtung, anderenfalls die von ihm dargelegte Ernsthaftigkeit seiner Gewissenentscheidung zu unterlaufen.

Aus den wenigen Angaben des Angeklagten ergaben sich zwar einerseits Gesichtspunkte, die für die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht sprechen könnten. Fehlende schulische Probleme und geordnete soziale Verhältnisse deuten auf eine jedenfalls altersgemäße Entwicklung des Angeklagten hin. Gleichwohl hatte die Kammer erhebliche Zweifel, ob der Angeklagte für den Tatzeitpunkt einem Erwachsenen gleichzustellen war. Denn die – jedenfalls bis Herbst 1993 vorhandene – Bindung an das Elternhaus und die bisher fehlende abgeschlossene Berufsausbildung lassen andererseits eher auf eine zur Tatzeit noch in der Entwicklung stehende Persönlichkeit schließen.

Wegen dieser nicht auszuräumenden Zweifel und weil der Kammer keine weiteren erfolgversprechenden Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, war zugunsten des Angeklagten Jugendrecht anzuwenden. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt nämlich auch bei Abwägung der Entscheidung, ob ein Heranwachsender noch einem Jugendlichen gleichsteht (Brunner, Jugendgerichtsgesetz, 9. Auflage, S 105, Rn 17 m.w.N.).

II. Um den Angeklagten zu der Einsicht zu bringen, daß er strafbares Unrecht begangen hat und dafür einstehen muß, hat ihm die Kammer zur Ahndung der Dienstflucht die Auflagen erteilt , erstens 500 Stunden gemeinnützige Arbeit zu erbringen (13 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und zweitens einen Geldbetrag i.H.v. 4000,– DM zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen . Nach Auffassung der Kammer entspricht diese Rechtsfolge – unter Berücksichtigung des gegenüber Gewissenstätern geltenden „Wohlwollensgebotes“ (BVerfGE 23, 127, 134) – weitestgehend dem Vorteil, der ihm durch die Freistellung vom Zivildienst erwächst.

Hingegen mußte nicht gemäß § 17 Abs. 2 JGG auf Jugendstrafe erkannt werden. In der Tat hervorgetretene schädliche Neigungen konnten zur Überzeugung der Kammer angesichts des bisherigen Werdegangs des Angeklagten ausgeschlossen werden.

Ebenso war nicht wegen Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich, denn das Gewicht der Tat und die persönlichkeitsbegründende Beziehung des Angeklagten zu seiner Tat waren nicht geeignet, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Zwar hat der Gesetzgeber dem Tatbestand einer Dienstflucht nach § 53 ZDG eine nicht nur unerhebliche Bedeutung zukommen lassen, weil – bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht – als Rechtsfolge Freiheitsstrafe vorgesehen ist, die gemäß § 56 ZDG auch nicht bei Vorliegen besonderer Umstände in eine Geldstrafe umgewandelt werden darf. Jedoch können neben Kapitalverbrechen nur andere, besonders schwere Taten allein wegen Schwere der Schuld Jugendstrafe erfordern (Brunner, Jugendgerichtsgesetz, 9. Auflage, S 17 Rn 15b m.w.N. ) . Ein Vergehen nach § 53 ZDG ist aber keine besonders schwere Tat in dem vorgenannten Sinne.

F.

Die Kostenentscheidung gegenüber dem Angeklagten beruht auf § 465 Abs. 1, § 473 Abs. 1 und 4 StPO.

Die Kostenentscheidung, soweit sie das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft betrifft, beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

10. große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Göttingen, Richter am Landgericht Traupe als Vorsitzender, Richter am Landgericht Scheibel und Richterin Gundelach als beisitzende RichterInnen.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).