Leitsatz

Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.

Der Angeklagte hat die ihm mit Beschluß vom 21.9.1994 erteilten Auflagen – Ableistung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit – erfüllt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.

Volltext

Protokollauszug

Das Gericht stellte fest, daß es nach dem Eindruch der Hauptverhandlung davon überzeugt ist, daß der Angeklagte aus Gewissensgründen den Zivildienst verweigert hat.

Das Gericht geht nach der glaubwürdigen Einlassung des Angeklagten davon aus, daß er von seiner Gewissensentscheidung ganz und gar durchdrungen war und ist.

19.10.1994, Amtsgericht Kiel, Richterin am Amtsgericht Wege als Strafrichterin.

Verteidigerin: RAin Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.