Leitsatz
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Berlin vom 30.08.1994 wird wiederhergestellt.
Volltext
Entscheidungsgründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Berlin vom 30.08.1994 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und auch begründet. An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Musterungsbescheides bestehen ernstliche Zweifel.
Für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Musterung nach Aktenlage fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes vom 14.7.1994 (BGBl. I S. 1505) sind die Wehrpflichtigen vor der Musterungsentscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Stellen sich die Wehrpflichtigen nach Aufforderung durch das Kreiswehrersatzamt nicht zur Musterung vor (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WPflG) , so kann diese Verpflichtung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch Anordnung der polizeilichen Vorführung (§ 44 Abs. 2 WPflG) oder durch Verhängung von Bußgeldern (§ 45 Abs. 1 Nr. 1a WPflG) durchgesetzt werden. Wenn das Kreiswehrersatzamt nicht zu diesen Mitteln greifen will, ist es von Rechts wegen nicht befugt, statt dessen ganz auf die ärztliche Untersuchung zu verzichten. Dies ist vielmehr bei der erstmaligen Musterung ungedienter Wehrpflichtiger nur in den Fällen des § 3 Abs. 1 MustVO möglich (Fälle offensichtlicher Untauglichkeit; Red.) , die hier nicht gegeben sind.
Soweit die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung auf eine anders lautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist (womit nach telefonischer Auskunft die bei Scherer/Steinlechner, WPflG, 4. Aufl. 1988, Rz. 26 zu § 17 genannten Entscheidungen gemeint sind), ist diese hier nicht einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht – wie die Antragsgegnerin meint – die Musterung nach Aktenlage als legitime Verfahrensweise anerkannt. Es hat lediglich für den Fall, daß der anwesende Wehrpflichtige die körperliche Untersuchung verweigert, für zulässig gehalten, daß sich dann die ärztliche Untersuchung auf den Augenschein beschränken kann (vgl. BVerwGE 11, S. 75, 76; Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 14; so auch Nr. 113 der ZDv 46/1). Von einem vollständigen Verzicht auf die ärztliche Einschätzung der Tauglichkeit durch den Musterungsarzt ist in diesen Entscheidungen nicht die Rede. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.11.1967 (Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 5) und vom 26.9.1973 (Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 14) . Sie betreffen Tauglichkeitsüberprüfungsentscheidungen und nicht die erstmalige Musterung. Daß bei der Tauglichkeitsüberprüfung eine ärztliche Untersuchung unterbleiben kann, ergibt sich bereits aus § 15a Abs. 1 Satz 2 MustVO. Die dort getroffene Regelung ist aber nicht auf den Fall der erstmaligen Musterung übertragbar, denn sie befaßt sich nur mit der Überprüfung einer bereits zuvor getroffenen, auf einer eingehenden ärztlichen Untersuchung beruhenden Tauglichkeitsentscheidung.
Erweist sich bereits die Musterungsentscheidung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zulässig ist und den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen würde.
Verwaltungsgericht Berlin.
Anmerkung
“Es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. [...] Mögliche durchgreifende Interessen Ihrerseits [...] sind nicht ersichtlich.” Mit dem 4.10.1994, 18:00 Uhr, “beginnt [...] Ihr Wehrdienstverhältnis als Soldat.”
Einen Brief mit diesem Inhalt erhielten am 1.9.1994 43 Wehrpflichtige in Berlin. Ausnahmslos handelte es sich dabei um Wehrpflichtige, die kurz vor der Vollendung ihres 25. Lebensjahres standen und sich seit über einem Jahr erfolgreich der Musterung verweigert hatten. In Abwesenheit musterte das Kreiswehrersatzamt Berlin die 43 ‘nach Aktenlage’ tauglich und verschickte als Anlage den Einberufungsbescheid zum 4.10.1994 gleich mit.
Hintergrund ist die einmalige Situation in Berlin: Seit der Einführung der Wehrpflicht im ehemals entmilitarisierten Gebiet am 3.10.1990 ließen die Verwaltungsorgane der Bundeswehr durch ihre Rigorosität keine Gelegenheit aus, den Widerstand gegen die Wehrpflicht selbst zu schüren. Dadurch wurde die tausendfache Musterungsverweigerung erst möglich.
Das KWEA sah sich dabei von Beginn an in die Defensive gedrängt und konnte immer nur re agieren. Desöfteren versuchte das KWEA durch bewußte Gesetzesverstöße den breiten Widerstand aufzulösen. Anders ist auch die “Musterung nach Aktenlage” nicht zu bewerten.
Die exemplarisch herausgegriffenen 43 Fälle weisen darauf hin, daß der Vorgang als Versuch, als Test für die Zukunft, geplant war – ein Versuch, der glücklicherweise gescheitert ist.
Alles Betroffene haben sich von einem Anwalt vertreten lassen, der gegen jede einzelne Musterung und Einberufung eine Einstweilige Verfügung beantragt hatte. Zwei Wochen später erfolgte die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, woraufhin auch die restlichen Musterungen vom KWEA zurückgezogen wurden.
Damit ist es auch weiterhin möglich, eine Einberufung durch die konsequente Musterungsverweigerung zu verhindern.
Matthias Mücke, Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär, Berlin.