Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der gerade 27jährige Angeklagte hat keine abgeschlossene Ausbildung. Er verließ die allgemeinbildende Schule mit dem Realschulabschluß, absolvierte für ein Jahr die Höhere Handelsschule und wechselte dann auf ein Wirtschaftsgymnasium, brach diese Ausbildung jedoch nach dem ersten Schuljahr ab. Seitdem geht er keiner Ausbildung oder Tätigkeit nach, bezieht aber auch keine staatliche Unterstützung, wird vielmehr von seiner Mutter, bei der er lebt, unterstützt.
Vorbelastungen liegen nicht vor.
Aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, nur ergänzt durch die verlesene Aussage des in der früheren Hauptverhandlung uneidlich vernommenen Zeugen G., und aufgrund der im allseitigen Einverständnis verlesenen Urkunden und Schriftstücke, steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:
Der Angeklagte wurde durch Bescheid vom 7.8.1990 form- und fristgerecht für den 1.10.1990 zum Wehrdienst einberufen und hätte seinen Dienst an diesem Tag bei der Fernmeldeausbildungskompanie 112 in Fuldatal antreten müssen. Aus innerdienstlichen Gründen wurde er nach wenigen Tagen dem 7. Flugabwehrregiment 2 in Kassel zugewiesen.
Der Angeklagte trat aber seinen Dienst bis heute nicht an, denn er ist als Antifaschist Totalverweigerer, lehnt die Grundentscheidung der Verfassung in Art. 12a GG für den Wehrdienst, sei es als Kriegsdienst mit der Waffe, sei es im Verteidigungsfall als Zivildienst, als für sich nicht verbindlich ab. Er glaubt, sich mit diesen Staat nicht identifizieren zu können und deshalb in diesem Teilbereich die nach den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie getroffenen Regelungen nicht akzeptieren zu müssen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die vom Angeklagten am 11.8.1994 verlesene Stellungnahme verwiesen, die er, in einigen Teilen aktualisiert, in der Hauptverhandlung jetzt erneut verlesen hat.
Um nicht zwangsweise zum Dienst herangezogen zu werden, hielt er sich nach Erhalt des Einberufungsbescheides bei Freunden und Bekannten in und bei Göttingen auf, so daß ihn die Feldjäger im Oktober 1990 nicht unter der bekannten Anschrift bei seiner Mutter antreffen konnten. Da die Kripo Göttingen, die ihn im November 1990 suchte, ihn auch nicht antreffen konnte, erging am 18.1.1991 Haftbefehl. Die Kripo Göttingen stellte nach einer letzten Vorsprache im April 1991 bei der Mutter des Angeklagten, von der keine sachdienlichen Auskünfte erlangt werden konnten, die Suche ein.
Der Angeklagte kehrte irgendwann auf Dauer zu seiner Mutter zurück. Am 12.10.1993 wurde er zufällig in der Nähe seiner Wohnung von der Polizei festgenommen. Am folgenden Tag wurde der Haftbefehl vom Amtsgericht Göttingen verkündet und zugleich u.a. gegen eine Meldeauflage (wöchentlich) außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte hat diese Auflage so zuverlässig erfüllt, daß sie im Februar 1994 aufgehoben worden ist. Auch nach Erhalt der Anklageschrift Anfang Januar 1994, in der die ladungsfähige Anschrift des Angeklagten enthalten war, unternahm die Bundeswehr nichts, um den Angeklagten zur Erfüllung seiner Wehrpflicht zu veranlassen. Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, der Angeklagte müsse noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nachdienen und sei jetzt für den Einberufungstermin April 1995 vorgesehen. Ersteres trifft nach dem Wehrpflichtgesetz zu.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem umfassenden Geständnis des Angeklagten, soweit er von den Vorgängen Kenntnis haben konnte, den Angaben des Zeugen G. sowie den einverständlich erörterten Vermerken der Kripo sowie der einverständlich verlesenen Stellungnahmen des Kreiswehrersatzamtes Göttingen.
Entscheidungsgründe
Damit hat sich der Angeklagte der Fahnenflucht schuldig gemacht, Vergehen nach § 16 Abs. I WStG, denn er ist eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen. Das tatbestandsmäßige Verhalten ist rechtswidrig und auch vorsätzlich. Ausgehend von dem Strafrahmen des § 16 WStG, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr tat- und schuldangemessen.
Bei ihrer Bemessung mußte die extreme Dauer über die volle Wehrdienstzeit ebenso zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden wie die Tatsache, daß er sich damit gegenüber denjenigen, die ihrer Einberufung gefolgt waren, einen die Wehrdienstzeit von einem Jahr deutlich übersteigenden zeitlichen und persönlichen Vorteil verschafft hatte, denn zum eigentlichen Grundwehrdienst kommen noch spätere Einberufungen zu Übungen hinzu, und der Dienst, oft entfernt vom Wohnort und mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften verbunden, ist sicherlich unangenehmer als der Verbleib im gewohnten Umfeld, den der Angeklagte sich durch sein Tun verschafft hat. Deshalb hätte die Strafe mindestens das erste Drittel des Strafrahmens umfassen müssen, also etwa ein Jahr 6 Monate betragen müssen. Das Gericht ist jedoch deutlich unter dieser Strafe geblieben, weil zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen war, daß er sich bisher straffrei gehalten hat, also große Teile der Rechtsordnung dieses Staates akzeptiert, sich daran hält. Für ihn sprach weiter auch sein Geständnis und das korrekte Verhalten im Lauf des langen Strafverfahrens. Daraus ist zu seinen Gunsten zu schließen, daß er in einem Konflikt zwischen seiner politischen Überzeugung (keine Gewissensentscheidung, vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff) und den Geboten der Rechtsordnung keine andere Lösung gesehen hat, als sich strafbar zu machen, um seiner politischen Überzeugung treu bleiben zu können. Daß er von der Möglichkeit, die § 15a ZivildienstG Totalverweigerern eröffnet, nichts gewußt haben will, ist glaubhaft, denn er schien, als dies angesprochen wurde, betroffen. Er hat also offenbar nicht leichten Herzens diesen Weg beschritten.
Nach alledem hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Daß sie damit etwas unter der tatsächlichen zeitlichen Beeinträchtigung durch den Grundwehrdienst und Übungen liegt und kürzer als der Zivildienst von jetzt 15 Monaten ist, ist gewollt, denn Fünftagewoche und geregelte Freizeit gibt es im Strafvollzug nicht.
Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, denn die Erwartung straffreien Verhaltens, die § 56 Abs. I StGB fordert, ist nicht begründet. Da der Angeklagte noch keine 28 Jahre alt ist, kann er noch einberufen werden, wird er wieder einberufen werden nach der Mitteilung des Kreiswehrersatzamtes Göttingen und wird auch dieser Einberufung keine Folge leisten. Daran lassen die Ausführungen des Angeklagten keinen Zweifel. Die nächste einschlägige Straftat ist damit vorprogrammiert.
Es ist daher entbehrlich zu prüfen, ob eine Strafaussetzung zur Wahrung der Disziplin, § 14 Abs. I WStG, oder zur Verteidigung der Rechtsordnung, § 56 Abs. III StGB, hätte versagt werden müssen.
Die Anrechnung erlittener Haft ergibt sich aus dem Gesetz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht Kassel, Richterin am Amtsgericht Ruhland als Vorsitzende.
Verteidiger: RA Jürgen Ahrens, Reinhäuser Landstraße 16, 37 083 Göttingen, Tel. 0551 / 70 71 50, Fax 0511 / 7 07 15 15.