Leitsatz

Die Ableistung eines in § 15a Abs. 1 ZDG genannten Arbeitsverhältnisses, die Absicht, es begründen zu wollen oder die Tätigkeit in ihm haben unmittelbaren Einfluß auf die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes und damit auf die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 1 ZDG. Daß der Täter es abgelehnt hat, ein solches Arbeitsverhältnis einzugehen, ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 53 Abs. 1 ZDG und unterliegt damit dem Verbot des § 46 Abs. 3 StGB.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Jugendkammer hat diese Beschränkung der Berufung als wirksam angesehen und ist von folgenden Schuldfeststellungen aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts ausgegangen.

Der Angeklagte ist in geordneten Verhältnissen aufgewachsen und hat einen Beruf erlernt, in dem er noch heute tätig ist. Mit Schreiben vom 08. September 1991 stellte der Angeklagte beim Kreiswehrersatzamt den Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden und wies darauf hin, daß er auch den Zivildienst verweigern werde. Am 17. März 1992 wurde er wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Am 25. September 1992 wurde ihm vom Bundesamt für den Zivildienst mitgeteilt, daß gemäß der Regelung in § 15a ZDG von seiner Heranziehung zum Zivildienst vorläufig abgesehen werde, wenn er ein freies Arbeitsverhältnis der in dieser Bestimmung genannten Art eingehen werde. Nach einer Erinnerung hat der Angeklagte am 25. März 1993 dem Bundesamt für den Zivildienst mitgeteilt, er sei weder bereit, den Zivildienst zu leisten, noch willens, von der Möglichkeit der Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG Gebrauch zu machen. Am 14. April 1993 wurde der Angeklagte daraufhin zur Ableistung seines Zivildienstes in der Zeit vom 01. Juli 1993 bis zum 30. September 1994 einberufen. Dieser Einberufung leistete er nicht Folge. Er ist nach seiner Einlassung in erster Instanz auch in Zukunft zur Ableistung des Zivildienstes nicht bereit und will sich auch nicht um ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a Abs. 1 ZDG bemühen.

Die Jugendkammer hat weitere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen, der auch in der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer seine Weigerung, ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG einzugehen, aufrechterhalten hat. Die Jugendkammer hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts als unbegründet verworfen. Sie hat die vom Jugendschöffengericht erkannte sechsmonatige Freiheitsstrafe als im untersten Bereich des Strafrahmens liegend als schuldangemessen erachtet. Auf eine noch niedrigere Freiheitsstrafe und damit die Möglichkeit, diese gegebenenfalls in Anwendung von § 47 Abs. 2 StGB in eine Geldstrafe umwandeln zu können, glaubte die Jugendkammer nicht erkennen zu können, weil der Angeklagte auch von der eigens für die Angehörigen seiner Glaubensrichtung geschaffenen Möglichkeit zur Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG keinen Gebrauch machen wolle.

Gegen das Urteil der Jugendkammer richtet sich die rechtswirksam erhobene Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz.

Entscheidungsgründe

Die vom Senat auf die erhobene Sachrüge hin von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob die Jugendkammer mit Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist, ergibt vorliegend, daß die Feststellungen im Urteil erster Instanz so vollständig, klar und widerspruchsfrei sind, daß sie eine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt 27, 70, 72). Insbesondere sind die Feststellungen zu den Beweggründen des Angeklagten eindeutig und widerspruchsfrei und als sogenannte doppelrelevante Tatsachen eine geeignete Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung (OLG Stuttgart, Beschluß vom 06. September 1993 in 5 Ss 120/93). Damit ist der Schuldspruch rechtskräftig, so daß die Jugendkammer mit Recht nur den Rechtsfolgenausspruch überprüft hat.

Die Entscheidung der Jugendkammer über die Rechtsfolgen der Tat ist rechtsfehlerhaft. Die Jugendkammer durfte bei der Bestimmung von Art und Höhe der Strafe zu Lasten des Angeklagten nicht berücksichtigen, daß er es auch abgelehnt hat, sich um ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG zu bemühen. Damit hat sie Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, im Rahmen der Strafzumessung erneut berücksichtigt (§ 46 Abs. 3 StGB). Dies ist nicht zulässig. Allerdings gehört zum Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG im engeren Sinne nur, daß der Angeklagte eigenmächtig dem Zivildienst, zu dem er einberufen worden ist, ferngeblieben ist, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Es ist aber anerkannt, daß das Verbot des § 46 Abs. 3 StGB nicht auf die Tatbestandsmerkmale im engeren Sinne beschränkt werden darf, sondern auf sämtliche Erwägungen ausgedehnt werden muß, die den Gesetzgeber bei der Normierung eines bestimmten Tatbestandes geleitet haben, namentlich auf solche, die der Strafvorschrift unausgesprochen zugrunde liegen (Bruns, Gesamtdarstellung des Strafzumessungsrechts, 2. Aufl., S. 366). Zu diesen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen gehört bei § 53 Abs. 1 ZDG auch, daß der Täter die Möglichkeit, ein freies Arbeitsverhältnis der in § 15a Abs. 1 Satz 1 ZDG beschriebenen Art einzugehen, abgelehnt hat. § 15a Abs. 1 ZDG bestimmt, daß anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, zu diesem nicht herangezogen werden, wenn sie erklären, daß sie ein freies Arbeitsverhältnis der beschriebenen Art begründen wollen oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis, das nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und vor Vollendung des 24. Lebensjahres mit einer Dauer, die mindestens ein Jahr länger als der Zivildienst ist, bereits tätig sind. Dabei ist durch die Neufassung der Bestimmung durch Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit usw. vom 13. Juni 1986 – BGBl I, S. 873 – klargestellt, daß die Anwendung des Abs. 1 der Bestimmung zwingend ist, wenn die oben angeführten Voraussetzungen vorliegen (vgl. Riegel in Erb-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze – Z 30 – Stand: 01. Oktober 1994, § 15a Rn. 2). Sinn der Bestimmung ist es zu ermöglichen, eine Bestrafung des Totalverweigerers in seinem und des Staates Interesse zu vermeiden (Riegel, aaO, § 15a Rn. 5). Daraus folgt, daß überhaupt nur der zur Ableistung des Zivildienstes einberufen wird, der es zuvor abgelehnt hat, ein freies Arbeitsverhältnis der in § 15a Abs. 1 ZDG genannten Art einzugehen. Durch die Eingehung eines derartigen Arbeitsverhältnisses kann daher der Totalverweigerer seine Bestrafung vermeiden, nachdem es kein verfassungsrechtlich verankertes Recht auf Verweigerung auch des Zivildienstes gibt (BVerfGE 23, 127; 28, 264, 279; Riegel, aaO, § 15a Rn. 1). Dementsprechend bestimmt daher auch § 15a Abs. 2 ZDG, daß die Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlischt, wenn der Kriegsdienstverweigerer nachweist, daß er in einem Arbeitsverhältnis, wie es Abs. 1 beschreibt, tätig war. Die Ableistung eines solchen Arbeitsverhältnisses, die Absicht, es begründen zu wollen oder die Tätigkeit in ihm hat daher unmittelbaren Einfluß auf die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes und damit auf die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 1 ZDG. Da § 15a ZDG zwingend ist, kann zum Zivildienst einberufen und bei Nichtbefolgung der Einberufung bestraft nur der werden, der von der Möglichkeit der Eingehung des freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a Abs. 1 ZDG keinen Gebrauch gemacht hat. Dann darf dieser Umstand aber nicht noch einmal im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten gewertet werden (so auch BayObLG im Beschluß vom 09. Oktober 1990 – 4 Str. 185/90 –). In diesem Sinne erweist sich die Strafzumessung im angefochtenen Urteil als rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler hat bewirkt, daß die Jugendkammer nicht in eine Prüfung eintreten konnte, ob eine unter sechs Monaten liegende Freiheitsstrafe möglicherweise gemäß § 47 Abs. 2 StGB in eine Geldstrafe hätte umgewandelt werden müssen. Damit hat der Rechtsfehler die Entscheidung zuungunsten des Angeklagten beeinflußt, so daß auf seine Revision hin das angefochtene Urteil aufzuheben war.

1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz.