Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der 22-jährige Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er studiert Wirtschaftswissenschaften. Er lebt von seinen Eltern und Gelegenheitsarbeiten.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte wurde mit Einberufungsbescheid vom 14. August 1992 für die Zeit vom 2. November 1992 bis zum 31.1.1994 zum Zivildienst einberufen. Er sollte seinen Dienst in den Blindenwohnstätten, Niederneuendorfer Allee 6-9, 1000 Berlin 20, antreten. Nachdem ihm sein Antrag auf Zurückstellung vom Zivildienst für die Dauer seines Studiums abgelehnt worden war, da er noch keinen erheblichen Zeitraum studierte, teilte der Angeklagte schriftlich mit, daß er aus politischen Gründen nicht bereit sei, “für ein System, wie die Bundesrepublik Deutschland es gegenwärtig darstellt, irgendeine Art von Pflichtdienst zu leisten.” Er trat den Zivildienst bis zum heutigen Tag nicht an.
Entscheidungsgründe
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, der sich somit einer Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz schuldig gemacht hat. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er lehne den Zivildienst ab, da auch dieser das System der Bundesrepublik unterstütze, wozu er nicht bereit sei.
Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten, daß er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Lasten muß jedoch gewertet werden, daß er sich dem Zivildienst über einen erheblichen Zeitraum entzogen hat. Er ist auch jetzt noch nicht willens und bereit, den Dienst anzutreten.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war hier die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Persönlichkeit des Angeklagten unerläßlich. Diese Freiheitsstrafe war mit vier Monaten zu bemessen. Diese Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, daß sich der Angeklagte bereits die Verhängung einer Freiheitsstrafe hat zur Warnung dienen lassen und er auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Dem Angeklagten ist deutlich vor Augen zu halten, daß er in Zukunft die Rechtsordnung mit allen Rechten und Pflichten ausnahmslos zu respektieren hat. Es geht nicht an, daß er sich von dem hiesigen demokratischen System lediglich die Vorteile herauspickt und Pflichten, die ihn als Bürger betreffen, verweigert. Der Angeklagte erklärte, er weise mit seinen Mitteln den Staat zurecht. Dabei verkennt er ganz offensichtlich die herrschenden demokratischen Grundsätze.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.
Amtsgericht Tiergarten in Berlin, Richterin am Amtsgericht Fischer als Strafrichterin.
Verteidiger: RA Hans Bauer, Wilhelm-Guddorf-Straße 24, 10 365 Berlin, Tel. 030 / 5 53 07 18.