Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
Der jetzt 24 Jahre alte Angeklagte hat den Beruf des Schornsteinfegers erlernt und diesen Beruf auch nach Lernabschluß ausgeübt. Seinen eigenen Angaben zufolge gab er seinen Arbeitsplatz als Schornsteinfeger am 23.12.1992 auf im Hinblick auf die vorangekündigte Einberufung zum Wehrdienst für das Jahr 1993. Da die Einberufung dann nicht erfolgte, blieb er etwa ein halbes Jahr lang arbeitslos und lebte vom Arbeitsamt und vom Sozialamt. Im Januar 1994 begann er dann wieder als Schornsteinfeger zu arbeiten, und zwar bis zu seiner Einberufung am 1.7.1994.
Seit dem 6. Dezember 1994 befand der Angeklagte sich in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA in Itzehoe.
Ausweislich des Bundeszentralregisters ist der Angeklagte zwischen dem Oktober 1991 und April 1994 insgesamt fünfmal wegen Betruges zu Geldstrafen zwischen 30 und 100 Tagessätzen verurteilt worden. Zuletzt verurteilte ihn am 25.4.1994 das Amtsgericht Burgdorf wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,– DM.
Am 4.7.1994 trat der Angeklagte seinen Wehrdienst bei der 15. Kompanie des Luftwaffenausbildungsregiments in Heide entsprechend dem rechtskräftigen Einberufungsbescheid an. Aus dem ihm am 8.7.1994 erteilten Wochenendausgang kehrte er nicht zurück. Statt dessen begab der Angeklagte sich zunächst über Kiel, Hamburg und Süddeutschland nach Malaga in Spanien, wo er bei seiner Freundin 2 Monate blieb. Anschließend kehrte er nach Deutschland zurück, wo er als Modell arbeitete. Der Angeklagte hatte nicht die Absicht, freiwillig wieder zurück zur Truppe zu gehen, sondern wollte sich vielmehr der Wehrpflicht für immer entziehen.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten in der Hauptverhandlung fest. Der Angeklagte räumte den Sachverhalt unumwunden ein und gab zu seiner Motivation an, daß es ihm zunächst wichtiger gewesen sei, die Beziehung zu seiner in Spanien lebenden Freundin aufrechtzuerhalten, als den Dienst an der Waffe zu verrichten. Schon bei Dienstantritt sei ihm klar gewesen, daß er den Wehrdienst nicht zu Ende ableisten werde. Er sei ein gewalt- und aggressionsfreier Mensch und wolle nicht mit Waffen umgehen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich danach einer Fahnenflucht im Sinne des § 16 Wehrstrafgesetz schuldig gemacht und war deswegen zur Verantwortung zu ziehen.
Bei der Strafzumessung ist das Gericht nicht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen, wie er selber angab, Totalverweigerer aus Gewissensgründen handelt. Vielmehr hat der Angeklagte dem Gericht den Eindruck vermittelt, daß er die auch für ihn bestehende Wehrpflicht zunächst auf die leichte Schulter genommen hat und die Angelegenheit für sich, sicherlich auch aus Frustration darüber, daß die zunächst für 1993 angekündigte Einberufung nicht vollzogen wurde, hat treiben lassen. Erst nachdem der Angeklagte nach erfolgter Inhaftierung in dieser Sache den Ernst seiner Situation erkannte, setzte er sich mit der bestehenden Wehrpflicht für ihn ernsthaft auseinander. Das Fernbleiben des Angeklagten von der Bundeswehr erfolgte nicht etwa aus übergeordneten Gewissensgründen, sondern aus eigennütziger Motivation im Hinblick auf die mit der allgemeinen Dienstverpflichtung verbundenen Unannehmlichkeiten.
Zur notwendigen Einwirkung auf den Angeklagten hat das Gericht unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Freiheitsstrafe, die der Gesetzgeber nach § 16 WStG für eine derartige Handlung allein vorsieht, von 8 Monaten erkannt.
Auch wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung äußerte, daß er nicht bereit sei, der Wehrpflicht nachzukommen, hat das Gericht diese Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Es geht davon aus, daß dem Angeklagten die Verurteilung allein schon hinreichend Warnung ist und er auch in Zukunft seiner Einheit nicht mehr fernbleibt. Maßgeblich für diese Prognose war der Eindruck des Gerichtes, daß der Angeklagte in der Zeit der erlittenen Untersuchungshaft ernsthaft über sich und seine Situation nachgedacht hat und nach einer Möglichkeit sucht, die Wehrpflicht ordnungsgemäß, ohne weitere Straftaten, zu beenden. Dies wurde deutlich in den Überlegungen des Angeklagten, nun doch möglicherweise einen Kriegsdienstverweigerungsantrag zu stellen. Auch machte er deutlich, daß er sich über die Konsequenzen eines weiteren eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe im Klaren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Itzehoe, Richterin am Amtsgericht Heer als Strafrichterin.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).