Leitsatz
Bei einem Zivildienstverpflichteten, der, ohne Angehöriger der “Zeugen Jehovas” zu sein, nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Dienstflucht erneut unter Berufung auf Gewissensgründe die Ableistung des zivilen Ersatzdienstes verweigert, bedarf es im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung einer besonders eingehenden gerichtlichen Prüfung, ob ein den Fällen ersatzdienstverweigernder “Zeugen Jehovas” vergleichbarer Gewissenskonflikt vorliegt. Dieselbe Tat i.S. von Art. 103 Abs. 3 GG liegt nur vor, wenn die erneute Nichtbefolgung der Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf eine vom Angeklagten früher getroffene, fortwirkende Gewissensentscheidung zurückgeht, die bereits zu einer Verurteilung wegen Dienstflucht geführt hat.
Volltext
Oberlandesgericht Nürnberg, Richter am Oberlandesgericht Dr. Oberndörfer et al.