Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Gehorsamsverweigerung und Vergehens der Selbstverstümmelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Der verbüßte Disziplinararrest von sieben Tagen wird angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist ledig und arbeitslos.
Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist der Angeklagte bisher in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten.
In vorliegender Sache verbüßte der Angeklagte sieben Tage Disziplinararrest.
II. Der Angeklagte , der bei seiner Musterung als wehrdienstfähig eingestuft worden war, wurde zur Ableistung seines Grundwehrdienstes zum Transportbataillon 861 in Achern einberufen. Am Tage der Einberufung stellte er sich bei seiner Einheit. Bereits vor Dienstantritt beabsichtigte der Angeklagte jedoch, ihm erteilte Befehle nicht auszuführen, da er sich aus weltanschaulichen Gründen nicht in der Lage sah, Befehle auszuführen. Einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellte er nicht, da er sein Gewissen nicht überprüfen lassen wollte.
Am zweiten Tag seines Dienstes trat der Angeklagte zur Begrüßung an. Beim Namensaufruf durch den Unteroffizier W. meldete er sich zunächst nicht mir der vorgeschriebenen Form und auf Vorhalt des Unteroffiziers, warum er dieses nicht mache, erklärte der Angeklagte vor der gesamten Kompanie, daß er nicht freiwillig hier sei, daß es ihm nicht gefalle und daß er nichts mitmache. Dieses, von den anderen Rekruten vernommene Verhalten des Angeklagten veranlaßte den Zeugen W. zur sofortigen Meldung an den Kompaniechef M., der sich den Angeklagten nach der Begrüßung der Rekruten vorführen ließ. Der Zeuge M. unterhielt sich zunächst mit dem Angeklagten, und er wies ihn auf die Folgen seines Verhaltens hin. Sodann erteilte er ihm zweimal den Befehl, sich zu seiner Einheit zu begeben und sich einkleiden zu lassen sowie den Dienst aufzunehmen. Daraufhin erklärte der Angeklagte mit Bestimmtheit, daß er Kleidung und Ausrüstung nicht empfangen werde und daß er sich weigere, irgendwelche Befehle auszuführen.
Aus diesem Grund wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und gegen ihn zunächst sieben Tage Disziplinararrest verhängt.
Während des Disziplinararrestes entschloß sich der Angeklagte zum einen, gegen die nach seiner Meinung bestehenden Mißstände im Militärgefängnis zu protestieren, und zum anderen, seine Wehrdienstunfähigkeit herbeizuführen. Aus diesem Grunde verweigerte er jede Nahrungsaufnahme und mußte nach Verbüßung des Disziplinararrestes in ein Bundeswehrkrankenhaus gebracht werden, wo seine derzeitige Wehrdienstunfähigkeit festgestellt wurde. Daraufhin wurde der Angeklagte von seinem Kompaniechef M. als krank nach Hause befohlen und aus der Bundeswehr entlassen.
III. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er sei unfreiwillig zur Bundeswehr gekommen und sei aus weltanschaulichen Gründen nicht in der Lage, irgendwelche Befehle auszuführen. Er führte aus, daß ein Mensch, der Befehle ausführe, nicht vollständig für sich verantwortlich sei, und außerdem lehne er alles Militärische ab. Richtig sei, daß er sich geweigert habe, Befehle auszuführen, und daß er dann im Disziplinararrest die Nahrungsaufnahme verweigert habe, jedoch sei hier sein erstes Ziel gewesen, gegen die Zustände im Militärgefängnis zu protestieren, da er diese für untragbar gehalten habe. So seien die Räume kalt und schlecht belüftet gewesen.
Einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung habe er nicht gestellt, da er sein Gewissen nicht überprüfen lassen wolle.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat sich damit eines Vergehens der Gehorsamsverweigerung schuldig gemacht, indem er die Befolgung eines Befehles dadurch verweigert hat, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn aufgelehnt hat, und in Tateinheit hierzu darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist, und sich desweiteren eines Vergehens der Selbstverstümmelung in anderer Weise schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 17, 20 WStG, 53 StGB.
Das Verhalten des Angeklagten ist weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Insbesondere steht das Grundrecht der Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 GG nach herrschender Meinung der Strafbarkeit nicht entgegen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen (vgl. u.a. BVerfGE 19, 135; 23, 127, 132; 32, 98) die Auffassung vertreten, daß auch Art. 4 GG Grundrechtsschranken unterliegt. Insbesondere ergibt sich Art. 4 Abs. 3 GG, wonach es zulässig ist, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, daß der Verfassungsgeber eine derartige immanente Schranke in den Verpflichtungen des Zivildienstgesetzes sieht. Über diese Grenzen des Art. 4 GG hinaus kann die Verbindlichkeit des Rechts nicht von der Gewissensbildung des einzelnen abhängig gemacht werden, wenn der Staat sich nicht selbst und die Funktionsfähigkeit seiner Wehrmacht (sic!) aufgeben will. Was der Angeklagte für sich selber als Recht in Anspruch nehmen will, ist in keinem Staat der Welt verwirklicht und auch verwirklichbar. Das Verhalten des Angeklagten ist damit nicht entschuldigt, denn die Schuld des Überzeugungstäters liegt darin, daß er bewußt an die Stelle der in der Gesellschaft geltenden rechtlichen Ordnung seine eigenen Wertmaßstäbe setzt und von diesen her im Einzelfall falsch wertet.
V. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Es entspricht zunächst der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, daß aus dem Grundrecht der Gewissensfreiheit ein allgemeines Wohlwollensgebot gegenüber Gewissenstätern abzuleiten ist. Es kann hier allerdings dahingestellt bleiben, ob das weltanschaulich motivierte Verhalten des Angeklagten den Fällen der Ersatzdienstverweigerung aus religiösen Gründen überhaupt gleichgeachtet werden kann, die in der Rechtsprechung als strafmildernder Umstand anerkannt sind. Das Gericht ist jedenfalls der Meinung, daß eine verhängte Strafe nicht so hart sein darf, daß der Eindruck entstehen könnte, das Gewissen des Angeklagten solle durch eine solche Strafe gebrochen und er für den Wehrdienst gefügig gemacht werden.
Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, daß dieser bisher in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten ist und daß er zumindest den Vorwurf der Gehorsamsverweigerung in vollem Umfange eingeräumt hat.
Auf der anderen Seite hatte das Gericht zu berücksichtigen, daß der Angeklagte durch sein Verhalten provozierend gegenüber den anderen Mitrekruten aufgetreten ist, als er seine Befehlsverweigerung vor der gesamten Kompanie bekanntgemacht hat. Auch war zu berücksichtigen, daß die gesetzliche Verpflichtung des Angeklagten nach dem Wehrdienstgesetz und nach dem Zivildienstgesetz praktisch entfällt, weil der Angeklagte sich geweigert hat, irgendwelchen Befehlen nachzukommen, ohne die eine Aufrechterhaltung der Ordnung unmöglich erscheint. Auch hatte das Gericht die Wirkungen zu berücksichtigen, wie eine Strafe auf die Wehrpflichtigen und auf die Zivildienstleistenden, auf die ausbildenden vorgesetzten, auf die Rechtsgemeinschaft allgemein hätte. Es kam zu der Überzeugung, daß eine allzu milde Strafe die Disziplin der Truppe und auch die der Offiziere untergraben würde.
Unter Berücksichtigung aller Umstände, der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht deshalb hinsichtlich des Vergehens der Gehorsamsverweigerung eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten und hinsichtlich des Vergehens der Selbstverstümmelung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen, aber auch geboten, um alle Strafzwecke zu erfüllen.
Aus beiden Einzelstrafen hat das Gericht unter nochmaliger Würdigung aller Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt.
Es hat hierbei – wie auch bei der Bemessung der Einzelstrafen – die Wirkungen berücksichtigt, die von der erkannten Freiheitsstrafe für das zukünftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind.
Die Freiheitsstrafe konnte auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung der Strafe gemäß § 14 Abs. 1 WStG gebietet. Eine Strafaussetzung zur Bewährung würde vorliegendenfalls auf das berechtigte und völlig Unverständnis aller Wehrpflichtigen, die 15 Monate ihres Lebens aus Gründen des Gemeinwohls dem Staat opfern müssen, stoßen.
Auf die erkannte Freiheitsstrafe ist der erlittene Disziplinararrest von sieben Tagen anzurechnen (BVerfG NJW 1967, 1651).
Amtsgericht Achern.