Leitsatz
Das angefochtene Urteil des LG Göttingen wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Jugendschöffengericht in Göttingen (Amtsgericht) hatte beide Angeklagte wegen Wehrpflichtentziehung zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Monaten verurteilt und die Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Angeklagten hat die Jugendkammer des Landgerichts Göttingen verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurden die Angeklagten – wiederum unter Strafaussetzung zur Bewährung – zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts.
Die Revisionen haben Erfolg.
Der Angeklagte A. ist im Oktober 1959 geboren. Der Angeklagte B., ein Bruder von A., ist im Januar 1963 geboren.
Beide Angeklagten haben, um nicht als Wehrpflichtige erfaßt zu werden, ihren ersten Wohnsitz in Berlin angemeldet, A. am 22.07.1977, B. am 25.10.1979; sie wohnen jedoch tatsächlich weiterhin in Westdeutschland.
Im Jahre 1983 schöpfte das Kreiswehrersatzamt den Verdacht, daß die Ummeldungen nach Berlin nur zum Schein erfolgt seien. Im Zuge der daraufhin durchgeführten Ermittlungen nahm man auch mit den Eltern der Angeklagten Kontakt auf. Am 18.03.1983 ging nun beim Kreiswehrersatzamt ein von beiden Angeklagten verfaßter Brief ein, der Berlin zum Absendeort hatte und in seinem entscheidenden Inhalt wie folgt lautete:
“Wir möchten Ihnen deshalb mitteilen, daß wir seit vielen Jahren unseren ersten Wohnsitz in 1000 Berlin haben. Da wir als Berliner nicht der Wehrpflicht unterliegen, verstehen wir nicht, weshalb wir etwas mit Ihnen zu tun haben könnten. Wir sind beide volljährig und vertreten deshalb unsere Angelegenheiten selbst. Es paßt uns gar nicht, daß Sie unsere Eltern mit Ihren Besuchen und Fragen belästigen. Wir möchten Sie deshalb dringend ersuchen, unsere Eltern nicht weiter zu belästigen. Falls Sie noch Fragen an uns haben, richten Sie diese bitte an die oben aufgeführte Adresse.”
Zu jener Zeit wohnten die Angeklagten indessen, wie erwähnt, in Westdeutschland. Die Ladungen zur Musterung konnten den Angeklagten nicht zugestellt werden. Bis heute sind sie ihrer Wehrpflicht nicht nachgekommen.
Die Jugendkammer (LG Göttingen) geurteilt das Verhalten der Angeklagten als Wehrpflichtentziehung gem. § 109a StGB. Die in dieser Vorschrift vorausgesetzten arglistigen, auf Täuschung berechneten Machenschaften werden in dem gemeinsam verfaßten Schreiben vom 16.03.1983 gesehen, durch das die Angeklagten zur Überzeugung der Kammer vorspielten, ihren Lebensmittelpunkt seit Jahren ständig in Berlin zu haben.
Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Entscheidungsgründe
Zur Revision des Angeklagten A.:
Die Wehrpflichtentziehung im Sinne des § 109a StGB setzt voraus, daß ein Wehrpflichtiger durch bestimmte Machenschaften einen Erfolg herbeiführt, nämlich den der dauernden oder zeitweiligen Nichterfüllung der Wehrpflicht. Die Wehrpflicht bemißt sich nach § 1 WPflG. Da der Angeklagte Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist und bis zu seinem möglicherweise jetzt erfolgten Umzug nach Berlin seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hatte, unterlag er seit seinem 18. Lebensjahr zunächst in der Tat – wie die Jugendkammer annimmt – der Wehrpflicht (vgl. OLG Celle NJW 1965, 1675, 1676). Der Jugendkammer ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß das Merkmal der arglistigen, auf Täuschung berechneten Machenschaften erfüllt ist. Darunter ist ein methodisches, berechnetes Gesamtverhalten zu verstehen, das einem schwerwiegenden sittlichen Unwerturteil unterliegt, also nicht nur in unwahren Behauptungen oder plumpen Täuschungshandlungen besteht (OLG Celle aaO, sowie Beschluß vom 22.08.1984 – 3 Ss 193/84; OLG Hamburg NJW 1965, 1675; OLG Hamm NZWehrR 1974, 152, 154). In dieser Hinsicht ist es zwar unrichtig, daß die Jugendkammer allein den aus Berlin abgesandten Brief schon als Machenschaften im Sinne des § 109a StGB ansieht und die Ummeldung nach Berlin lediglich als straflose Vorbereitungshandlung (vgl. OLG Hamburg NJW 1965, 1674). Aber beide Handlungen zusammen bilden das in jener Vorschrift vorausgesetzte methodische Gesamtverhalten, das die Tathandlung bildet. Beide Delikte dienten der Täuschung, und der Brief konnte in der Erwartung abgesandt werden, daß Nachforschungen bei den Berliner Meldebehörden das Bestehen eines ersten Wohnsitzes bestätigen würden.
Daß der Angeklagte noch nicht 18 Jahre alt war, als er sich nach Berlin ummeldete, um sich (auch hierdurch) der Erfüllung seiner Wehrpflicht zu entziehen, steht der Verwertung dieses Umstandes entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht entgegen (vgl. dazu Schroeder in LK, 10. Aufl., § 109a StGB Rdnr. 1 iVm § 109 StGB, Rdnr. 5 mwN). Das Oberlandesgericht Celle (aaO) war mit dieser Frage nicht befaßt.
Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Jugendkammer das Schreiben dahin auslegt, die Angeklagten hätten dem Kreiswehrersatzamt einen ständigen Aufenthaltsort in Berlin vorgespiegelt, nicht nur ihre Wohnsitzummeldung mitgeteilt. Diese Auslegung ist insbesondere angesichts der darin enthaltenen Formulierung “Da wir als Berliner nicht der Wehrpflicht unterliegen...” jedenfalls möglich und hier auch naheliegend. Die gegen diese Auslegung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
Der Brief ist von Berlin aus abgesandt worden und sollte mit dem Unverständnis, “weshalb wir mit Ihnen etwas zu haben könnten”, der gespielten Empörung über die Belästigung der Eltern mit Besuchen und Fragen und der Erklärung, als Berliner unterlägen die Angeklagten nicht der Wehrpflicht, besondere Glaubwürdigkeit erzeugen. Ein derartiges schlaues, geschicktes und unauffälliges Vorgehen (vgl. OLG Hamm aaO, 154), das methodisch berechnet ist, ist zusammen mit der Ummeldung als Machenschaften i.S.d. § 109a StGB anzusehen. Das im Gesetz enthaltene weitere Merkmal “arglistig” hat demgegenüber keine weiter einschränkende Bedeutung (Dreher, JZ 1957, 397; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 22. Aufl. 1985, § 109a Rdnr. 9; OLG Hamm aaO, 154).
Jedoch läßt das Urteil der Strafkammer nicht erkennen, inwiefern diese Machenschaften den in § 109a StGB vorausgesetzten Erfolg der Wehrdienstentziehung herbeigeführt haben. Eine ursächliche Verknüpfung dieser beiden Elemente ist aber nach dieser Vorschrift gefordert (OLG Celle aaO, 1677; OLG Hamm aaO, 115; OLG Hamburg aaO, 1675; Schönke/Schröder/Eser aaO, Rdnr. 11). Das Urteil hält lediglich fest, daß die Angeklagten ihrer Wehrpflicht bis heute nicht nachgekommen seien, und im Zusammenhang mit der Schilderung der Ermittlungen des KreiswehrersatzamtesvorErhalt des Briefes wird erwähnt, daß damals die Ladungen zur Musterung nicht zugestellt werden konnten.
Da die bloße Ummeldung nach Berlin als Teilakt der Machenschaften für sich genommen noch nicht die (vollständige) Tathandlung des § 109a StGB bildet, kann es nicht darauf ankommen, ob die Ummeldung zur Wehrdienstentziehung geführt hat. Erforderlich wäre vielmehr, daß das Verfassen und Absenden des Briefes im März 1983 für die Nichterfüllung des Wehrdienstes ursächlich geworden ist. Das hat aber die Jugendkammer nicht festgestellt.
Der Angeklagte A. war nach den Feststellungen im März 1983 als Student immatrikuliert, und befand sich damals – da er im Oktober 1982 mit dem Studium begonnen hatte – offenbar vor dem Beginn seines zweiten Semesters. Demgemäß wäre zwar eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts gem. § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG nicht in Frage gekommen, und auch für eine denkbare Untauglichkeit für den Wehrdienst ergibt der festgestellte Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Aber die Heranziehung vom Wehrdienst hätte in jedem Fall eine vorangehende Musterung vorausgesetzt, und gerade dieser hatte sich der Angeklagtevorder Absendung des Briefes entzogen, indem er durch die Ummeldung nach Berlin die Möglichkeit ausschaltete, ihn zu laden. Das Urteil teilt nicht mit, ob das Kreiswehrersatzamt den Angaben im Brief auch nur eine Zeit lang Glauben schenkte und ob der Brief die Erfassung des Angeklagten verzögerte. Allerdings wäre für die Erfüllung des Tatbestandes des § 109a StGB nicht erforderlich, daß die Machenschaften zu einem Irrtum führten (OLG Celle NJW 1965, 1675, 1677). Jedoch müßte jedenfalls feststehen, daß sie die Erfüllung der Wehrpflicht hinausgezögert oder sogar völlig vereitelt haben, indem etwa die Musterung hinausgeschoben oder verhindert worden wäre. Falls im vorliegenden Fall die Beamten des Kreiswehrersatzamtes den Brief sofort in seiner Bedeutung durchschaut haben sollten und sich durch ihn nicht haben ablenken lassen, so wäre “durch die Machenschaften” der Erfolg der Wehrpflichtentziehung nicht verursacht worden, das Delikt wäre nicht vollendet. Ob dies so ist, kann der Senat nicht entscheiden; es muß in der erneuten Hauptverhandlung aufgeklärt werden. Der Versuch ist gem. § 109a Abs. 2 StGB strafbar.
Zur Revision des Angeklagten B.:
Auch für den Angeklagten B. hat die Jugendkammer die Vollendung der Straftat nicht festgestellt. Allerdings ist es auch für seine Person denkbar, daß der an das Kreiswehrersatzamt gerichtete Brief die Musterung und damit den Dienstantritt verzögert haben könnte. Denn zur Zeit der Absendung des Briefes – 16.03.1983 – befand sich der Angeklagte zwar in der Feinmechanikerlehre, die gem. § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG zu einer Zurückstellung vom Wehrdienst geführt hätte, jedoch wäre die Heranziehung zum Wehrdienst ab Mitte 1984 möglich gewesen; zu diesem Zeitpunkt war die Lehre beendet.
Ob der Brief bewirkt hat, daß zu diesem Zeitpunkt Musterung und Dienstantritt unterblieben, ist dem Urteil der Jugendkammer jedoch nicht zu entnehmen. Auch hinsichtlich des Angeklagten B. bleibt offen, ob der Brief die Nachforschungen des Kreiswehrersatzamtes behinderte, oder ob die Beamten ihn durchschauten, so daß durch ihn kein (weiterer) deliktsrelevanter Erfolg herbeigeführt wurde. Auch auf die Revision dieses Angeklagten war daher das Urteil aufzuheben.
Für die erneute Hauptverhandlung ist im Falle einer Verurteilung – sei es wegen Versuchs oder wegen Vollendung – zu beachten, daß eine Strafzumessungserwägung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, die – wie im angefochtenen Urteil – das arglistige und methodisch berechnete Gesamtverhalten des Angeklagten als erschwerend heranzieht. Denn ein solches Verhalten ist in § 109a StGB tatbestandlich vorausgesetzt.
1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle.