Leitsatz

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 13.09.1991 – B 2 OWi 14/91 – wird als unbegründet verworfen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Nach seiner Musterung und Abweisung seiner Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verlegte der Betroffene am 17.10. 1985 seinen Hauptwohnsitz nach West-Berlin, d.h. aus dem Geltungsbereich des WPflG hinaus, und hielt sich seither dort auf, ohne die hierfür nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung eingeholt oder auch nur beantragt zu haben. Nach Wegfall der alliierten Vorbehaltsrechte über Berlin und nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990, wodurch das WPflG auch in Berlin Geltung erlangte, leitete das Kreiswehrersatzamt Ulm gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 WPflG ein und erließ am 08.02.1991 gegen ihn einen Bußgeldbescheid über 500,– DM des Inhalts, er habe sich vom 17.10.1985 bis 03.10.1990 außerhalb des Geltungsbereichs des WPflG in West-Berlin aufgehalten, ohne hierfür die erforderliche wehrrechtliche Genehmigung eingeholt zu haben.

Hiergegen legte der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein, den er damit begründet, gemäß §§ 45 Abs. 2 WPflG, 17 Abs. 1, 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG sei bereits sechs Monate nach Verlassen des Bundesgebietes durch den Betroffenen Verfolgungsverjährung eingetreten. Bei der Ordnungswidrigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 WPflG handle es sich entgegen der Auffassung des Kreiswehrersatzamtes weder um eine Dauerordnungswidrigkeit, noch habe die Verfolgungsverjährung aufgrund der Vorbehaltsrechte der Alliierten über Berlin bis zum 03.10.1990 geruht, da hierdurch nicht – wie nach § 32 Abs. 1 S. 1 OWiG vorausgesetzt – jegliche Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen gewesen wären.

Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung der im Bußgeldbescheid enthaltenen Feststellungen im Beschlußverfahren nach § 72 Abs. 1 OWiG gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 2 WPflG wiederum eine Geldbuße von 500,– DM festgesetzt. Es vertritt die Auffassung, bei der Ordnungswidrigkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 WPflG handle es sich um keine Dauerordnungswidrigkeit. Sanktioniert sei vielmehr das Unterlassen der Einholung der nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderlichen Genehmigung. Die Verjährungsfrist habe daher mit dem Wegfall der Handlungspflicht, mithin mit dem Verlassen des Geltungsbereichs des WPflG durch den Betroffenen im Oktober 1985 zu laufen begonnen. Die Verfolgungsverjährung habe jedoch aufgrund der Vorbehaltsrechte der Alliierten über Berlin nach dem Genehmigungsschreiben der Alliierten Militärgouverneure vom 12.05.1949 in Verbindung mit dem Berlin Kommandantura Letter (BK/L) 29 der Alliierten Kommandantura Berlin vom 08.08.1969 bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 03.10.1990 geruht.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und verfolgt sein Ziel einer Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung weiter.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

1. Die Sachrüge ist in zulässiger Form erhoben. Der Senat hatte daher zugleich von Amts wegen zu prüfen, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Überprüfung ergab, daß die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit nicht verjährt ist.

Maßgeblich für den Beginn der Verfolgungsverjährung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Ordnungswidrigkeit (§ 31 Abs. 3 OWiG). Dies ist vorliegend der Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrags am 03.10.1990. Der Betroffene hat dadurch ordnungswidrig gehandelt, daß er sich bis zu diesem Zeitpunkt ohne die davor noch nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung außerhalb des Geltungsbereichs des WPflG aufhielt . Dies stellt eine Dauerordnungswidrigkeit durch positives Tun dar, die zwar mit dem Verlassen des Bundesgebietes und mit der Begründung eines neuen Aufenthalts in West-Berlin – spätestens nach Ablauf von drei Monaten – vollendet, jedoch erst mit der Rückkehr in den Geltungsbereich des WPflG bzw. mit dem Wegfall der Genehmigungspflicht am 03.10.1990 beendet war.

Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, gelangte man mit dem Amtsgericht zu der Auffassung, bei der Ordnungswidrigkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 WPflG handle es sich um ein “echtes” Unterlassungsdelikt (so auch Scherer/Steinlechner, WPflG, 4. Aufl., Rdnr. 39 zu § 45). Bei einem solchen beginnt die Verjährungsfrist, sobald die Pflicht zum Handeln entfällt (ständige Rechtsprechung; vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., Rdnr. 8 zu § 78a; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 24. Aufl., Rdnr. 6 zu § 78a; jeweils mit Rechtssprechungsnachweisen). Muß der Handlungspflicht jedoch innerhalb einer bestimmten Zeit nachgekommen werden, bedeutet dies nicht, daß sie mit Ablauf dieser Frist hinfällig geworden und die Ordnungswidrigkeit damit beendet ist. Diese Bedeutung kommt einer Frist nur ausnahmsweise zu, wenn an der Nachholung der versäumten Handlung kein Interesse mehr besteht. Ist dies jedoch nicht der Fall, überdauert die Rechtspflicht zum Handeln den Zeitraum, innerhalb dessen die Handlung vorzunehmen ist (BGHSt 28, 371, 380; KK-OWiG-Weller, Rdnr. 26 zu § 31 mwN).

Indes stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Wegfalls der Handlungspflicht, die das Amtsgericht in der Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Einholung der Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 WPflG gesehen hat, vorliegend in dieser Form nicht. Der Beginn der Verjährung knüpft hier nicht an den Zeitpunkt an, zu dem eine Handlungspflicht des Betroffenen entfallen war, sondern an dem Zeitpunkt, zu dem sein rechtswidriges Verhalten – der ungenehmigte Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes – beendet war.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei der Ordnungswidrigkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 WPflG nicht um ein echtes Unterlassungsdelikt. Zwar handelt danach ordnungswidrig, wer “entgegen § 3 Abs. 2 WPflG nicht die für einen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung einholt ”. Entgegen dem Wortlaut erschöpft sich dabei – anders als bei echten Unterlassungsdelikten, wie etwa den übrigen in § 45 Abs. 1 genannten Verstößen gegen Anzeige-, Melde-, und sonstigen Mitwirkungs- und Handlungspflichten – das ordnungswidrige Verhalten im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 2 WPflG nicht in einem Verstoß gegen eine Gebotsnorm, also im bloßen Unterlassen einer Tätigkeit (vgl. BGHSt 14, 280, 281; 28, 371, 380). Das tatbestandsmäßige Verhalten besteht nicht in dem pflichtwidrigen Untätigbleiben des Wehrpflichtigen, sondern in dessen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes trotz fehlender Genehmigung. Umgekehrt läßt nicht das bloße Tätigwerden des Wehrpflichtigen die Ordnungswidrigkeit entfallen, sondern erst die Erteilung einer Genehmigung. Der Wortlaut des § 45 Abs. 1 Nr. 2 WPflG steht dieser Auslegung nicht entgegen, vielmehr wird darin ein Aufenthalt des Wehrpflichtigen außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes gerade vorausgesetzt. Unterläßt er die Einholung der hierfür vorgeschriebenen Genehmigung, so verletzt er nicht nur eine Handlungspflicht, vielmehr handelt er erst dadurch ordnungswidrig, daß er den ungenehmigten Zustand herbeiführt und unterhält, indem er außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes seinen Aufenthalt nimmt. Erst hierdurch gewinnt das Fehlen der Genehmigung Bedeutung. Es begründet die Verbotswidrigkeit seines weiteren Verhaltens. Der Tatbestand des § 45 Abs. 1 Nr. 2 WPflG ist daher sinngemäß dahin zu ergänzen, daß ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Abs. 2 WPflG nicht die für einen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung einholt und gleichwohl sich dort aufhält .

Dies bestätigt der Vergleich mit § 3 Abs. 2 WPflG. Danach haben “Wehrpflichtige nach Beginn der Erfassung ihres Geburtsjahrganges eines Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 (WPflG) bereits vorliegen. Das gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes über drei Monate ausdehnen wollen”. Zweck dieser Bestimmung ist zu verhindern, daß Angehörige eines erfaßten Geburtsjahrganges, die der Wehrpflicht unterliegen, sich durch Verlegung ihres Aufenthalts in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes ihrer Heranziehung zum Wehrdienst entziehen (Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, 1.-3. Aufl., Rdnr. 5 zu § 3; Scherer/Steinlechner, WPflG, 4. Aufl., Rdnr. 25 zu § 3; BT-Drucksache V/3770). Es liegt auf der Hand, daß dieser Zweck nicht dadurch zu erreichen ist, daß dem Wehrpflichtigen die Einholung der Genehmigung auferlegt wird, sondern nur dadurch, daß die Befugnis zur Verlegung des Aufenthalts vom tatsächlichen Vorliegen der behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht wird. Dies zeigt auch der Umstand, daß ein Anspruch des Wehrpflichtigen auf Erteilung der Genehmigung nur unter den in § 3 Abs. 2 S. 3, 4 WPflG bestimmten Voraussetzunge besteht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so würde man bei der Auslegung, § 3 Abs. 2 WPflG normiere eine Handlungspflicht, dem ausreisewilligen – und dann wohl auch ausreiseberechtigten (?) – Wehrpflichtigen Unmögliches abverlangen. Richtigerweise beinhaltet § 3 Abs. 2 WPflG daher einen Genehmigungsvorbehalt im Rahmen der Wehrüberwachung, der die Grundrechte der Handlungsfähigkeit und Freizügigkeit nach Art. 2, 11 GG einschränkt (vgl. Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, aaO; Scherer/Steinlechner, Rdnr. 6 zu § 24). Demgemäß ahndet § 45 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auch nicht ein pflichtwidriges Unterlassen, sondern ein ungenehmigtes Tun.

In dieser Auffassung sieht sich der Senat auch durch die Entstehungsgeschichte der §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 WPflG bestätigt. Eingeführt wurde die Genehmigungspflicht durch die 3. Novelle zum WPflG vom 26.02.1965, die zur Neufassung vom 14.05.1965 (BGBl. I S. 390) führte. § 3 Abs. 2 WPflG 1965 bestimmte, daß “Wehrpflichtige (...) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen (haben), wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate verlassen wollen, ...”. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 WPflG 1965 handelte ordnungswidrig, “wer (...) ohne die Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate verläßt ”. Der Bußgeldtatbestand war somit zweifelsfrei als Tätigkeitsdelikt ausgestaltet. Mit der Ausdehnung der Genehmigungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 WPflG auf einen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes über drei Monate bzw. über einen genehmigten Zeitraum hinaus durch die 7. Novelle zum WPflG vom 03.09.1969 (BGBl I, 1567) erhielt auch der Bußgeldtatbestand des § 45 Abs. 1 Nr. 2 WPflG seine jetzt gültige Fassung. Hierbei handelt es sich bei der Begründung des Gesetzentwurfs jedoch lediglich um eine redaktionelle Neufassung (BT-Drucksache V/3770), die der Anpassung an die erweiterte Genehmigungspflicht des § 3 Abs. 2 WPflG diente. Beabsichtigt war sonach nicht eine Änderung des Deliktcharakters, sondern lediglich eine Erweiterung des Deliktumfangs unter Einbeziehung der neu hinzugekommenen Genehmigungserfordernisse, indem nunmehr nicht nur das ungenehmigte Verlassen des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes, sondern – umfassender – der ungenehmigte Aufenthalt außerhalb des Wehrpflichtgesetzes ordnungswidrig sein sollte. Damit korrespondiert, daß nunmehr auch die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 WPflG für einen bestimmtenZeitraumzu erteilen ist.

Im Ergebnis handelt daher tatbestandsmäßig i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 2 WPflG, wer sich ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes aufhält . Damit liegt eine Dauerordnungswidrigkeit in Form eines Tätigkeitsdelikts vor, bei welcher die Verjährung erst mit Beendigung des der Tat zugrundeliegenden rechtswidrigen Zustandes beginnt (BGHSt 20, 227; OLG Stuttgart NJW 1978, 2210; Göhler, OWiG, 9. Aufl., Rdnr. 10 zu § 31; KK-OWiG-Weller, Rdnr. 25 zu § 31; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., Rdnr. 7 zu § 78a). Die Tat war daher erst mit dem Wegfall der Genehmigungspflicht am 03.10.1990 beendet. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten.

2. Auch in der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der angefochtene Beschluß läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

5. Strafsenat den Oberlandesgerichts Stuttgart.