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728
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AG Dresden
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13.04.2000 |
Der Betroffene ist einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Nichtbefolgens der Aufforderung zur Musterung / Eignungsuntersuchung / Eignungsfeststellung schuldig. Gegen ihn wird deshalb die Geldbuße von 400,00 DM verhängt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
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667
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LG Hildesheim
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11.03.1999 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich wegen einer vorsätzlichen falschen Namensangabe gemäß § 111 Abs. 1 OWiG, zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die gesamten in allen Instanzen entstandenen Verfahrenskosten.
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518
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AG Gifhorn
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29.11.1996 |
Der Angeklagte wird wegen falscher Namensangabe zu 300,– DM Geldbuße und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.
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491
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AG Bremen
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23.05.1996 |
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es soll mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers gemäß § 47, 109 JGG auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden, nachdem der Angeklagte eine Geldbuße in Höhe von 500,– DM an den Sozialen Friedensdienst Bremen e.V. gezahlt hat.
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291
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LG Berlin
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06.04.1993 |
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben. Dem Angeklagten wird die Auflage erteilt, eine Geldbuße von 600,00 DM an das Friedenszentrum Martin Niemöller Haus e.V. zu zahlen , und zwar in monatlichen Raten von 200,00 DM, beginnend im Monat nach Rechtskraft des Urteils, zahlbar bis zum 10. eines jeden Monats. Die Zahlungen sind dem Gericht nachzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittel...
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292
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LG Berlin
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06.04.1993 |
1.) Liegen in entscheidenden Entwicklungsjahren des Angeklagten Störungen der familiären Verhältnisse vor, fehlt insbesondere durch Trennung der Eltern eine Bezugsperson, so sind Reifeverzögerungen und Entwicklungsrückstände nicht auszuschließen, die den Angeklagten einem Jugendlichen gleichstehen lassen können. 2.) Ist der Angeklagte durch inzwischen festgestellte Wehruntauglichkeit nicht mehr...
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431
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OLG Stuttgart
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06.04.1992 |
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 13.09.1991 – B 2 OWi 14/91 – wird als unbegründet verworfen.
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418
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OLG Düsseldorf
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08.08.1984 |
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von DM 210,– durch das Amtsgericht Düsseldorf bleibt aufrechterhalten.
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