Leitsatz

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben.

Dem Angeklagten wird die Auflage erteilt, eine Geldbuße von 600,00 DM an das Friedenszentrum Martin Niemöller Haus e.V. zu zahlen , und zwar in monatlichen Raten von 200,00 DM, beginnend im Monat nach Rechtskraft des Urteils, zahlbar bis zum 10. eines jeden Monats. Die Zahlungen sind dem Gericht nachzuweisen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Angeklagten wegen Fahnenflucht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er erstrebt die Aufhebung der Freiheitsstrafe und die Anwendung des Jugendstrafrechts.

Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs steht zum Tatgeschehen fest:

Durch Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Berlin I vom 26. Februar 1991 wurde der Angeklagte zunächst zum 02. April 1991 zum Wehrdienst einberufen. Grundlage der Einberufung war ein Musterungsbescheid vom 06. April 1989. Unter dem 06. März 1991 stellte der Angeklagte einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, woraufhin ihm mit Schreiben vom 07. März 1991 mitgeteilt wurde, daß die Vollziehung des Einberufungsbescheides bis zu einer Entscheidung über den Kriegsdienstverweigerungsantrag ausgesetzt werde. Unter dem 08. März 1991 legte der Angeklagte gegen den Einberufungsbescheid Einspruch ein und teilte gleichzeitig mit, daß mit diesem Einspruch sein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gegenstandslos sei und er weder Militär- noch einen Ersatzdienst ableisten werde. Nach erneuter Musterung erging daraufhin unter dem 17. Juni 1991 seine erneute Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 01. Juli 1991. Gegen diesen Bescheid legte der Angeklagte unter dem 24. Juni 1991 Widerspruch ein, der durch Widerspruchbescheid der Wehrbereichsverwaltung VII vom 28. Juni 1991 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1991 beantragte er daraufhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vor dem Verwaltungsgericht. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichtes vom 27. Juni 1991 zurückgewiesen. Der Angeklagte trat seinen Wehrdienst nicht an. Nach nochmaliger ärztlicher Untersuchung des Angeklagten am 04. September 1992 erging unter dem 21. September 1992 der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Berlin I, wonach der Angeklagte aufgrund der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung nicht dienstfähig war und er deshalb nicht zum Wehrdienst herangezogen wurde.

In der zur Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches durchgeführten Hauptverhandlung wurde festgestellt:

Der jetzt 21 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinen beiden älteren Geschwistern zunächst in Strausberg auf, wo sein Vater als Militärstaatsanwalt bei der Nationalen Volksarmee (NVA) tätig war. Im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit traten bei dem Vater Alkoholprobleme auf, so daß er 1981 aus der NVA ausschied und die Familie nach Berlin verzog. Für den Angeklagten, der stark von dem militärischen Leben in Strausberg und der dort streng verfolgten sozialistischen Ideologie geprägt war, brachte diese Umstellung in ein ‘ziviles’ und diese Ideologie häufig in Frage stellendes Umfeld in Berlin erhebliche Probleme. Diese verstärkten sich, als es 1982 vor allem aufgrund der Alkoholproblematik des Vaters zur Ehescheidung der Eltern kam und der Angeklagte mit seinen Geschwistern bei der Mutter lebte. Bereits während der folgenden Jahre begann der Angeklagte unter dem Eindruck seiner persönlichen Verhältnisse, den Militärdienst generell abzulehnen. Diese Haltung, die sich bei ihm im Laufe der Zeit immer mehr verstärkte, sah er durch Schilderungen seines älteren Bruders über dessen bei der NVA abgeleisteten Wehrdienst bestätigt. Insoweit empfand er die Wiedervereinigung für sich zunächst als “Befreiung” von einer Wehrpflicht, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mit seiner Einberufung rechnete. Lehnte der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt lediglich die Ableistung des Militärdienstes ab, so erweiterte sich diese Ablehnung auch auf einen Ersatzdienst, da er diesen als “Dienst am Krieg” ansah, der indirekt auch dem Militär zugute kam.

Der Angeklagte schloß 1988 die 10. Klasse mit guten Ergebnissen ab. Ein Interesse an einer weiteren schulischen Qualifikation bestand bei ihm nicht, da er eine Tätigkeit im betrieblichen Bereich vorzog. Er begann eine Ausbildung als Maschinen- und Anlagemonteur, die er bereits nach 1 1/2 Jahren erfolgreich beendete. Nach Abschluß der Ausbildung arbeitete er weiterhin in seinem Ausbildungsbetrieb, er wurde jedoch im Juli 1991 aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen entlassen, nachdem er zuvor bereits längere Zeit auf “Null-Stunden” gesetzt worden war. Seitdem ist er arbeitslos und bezieht ein monatliches Arbeitslosengeld von etwa 800,00 DM. Nachdem er etwa ein Jahr in Mecklenburg-Vorpommern auf dem Land gelebt hatte, wohnt er nun wieder bei seinen Eltern in Berlin, die inzwischen wieder zusammen leben. Für seine Unterkunft und Essen zahlt er monatlich zwischen 100,00 und 200,00 DM.

Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Entscheidungsgründe

Auf den zur Tatzeit 19 Jahre und acht Monate alten Angeklagten war das Jugendstrafrecht anzuwenden.

Die einschneidenden persönlichen Veränderungen, bedingt durch den Umzug der Familie von Strausberg nach Berlin, der Alkoholkrankheit des Vaters und der Scheidung der Eltern stellen gravierende Störungen in der Entwicklung des Angeklagten dar. Gerade in entscheidenden Entwicklungsjahren mußte er sich auf eine neue und andersartige Lebensweise einstellen, wobei ihm durch die Abwesenheit des Vaters eine wichtige Bezugsperson fehlte. Dies und die neuerliche Umbruchs- und Umstrukturierungszeit aufgrund der “Wende” und Wiedervereinigung Deutschlands, die von ihm als “viel zu schnell” empfunden wurde, lassen Reifeverzögerungen und Entwicklungsrückstände des Angeklagten zur Tatzeit nicht sicher ausschließen, so daß es gerechtfertigt ist, ihn nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstellen zu lassen, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.

Bei dem bisher weder vorbelasteten noch vorbestraften Angeklagten liegen schädliche Neigungen nicht vor. Ebensowenig hat er unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation und seiner nunmehr bestehenden Wehruntauglichkeit schwere Schuld auf sich geladen, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen würde. Auch eine mildere freiheitsentziehende Maßnahme in Form des Jugendarrestes war nach Auffassung der Kammer nicht anzuordnen, da der Angeklagte durch die zu verhängende Strafe aufgrund seiner Wehruntauglichkeit weder zur Ableistung des Wehrdienstes noch des Ersatzdienstes angehalten werden muß. Die Kammer hat es als ausreichend erachtet, dem Angeklagten eine Auflage zu erteilen (§§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und ihm die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung auferlegt, um ihm hierdurch zu verdeutlichen, daß die von ihm vorgenommene Mißachtung des Gesetzes nicht sanktionslos bleiben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO. Der Angeklagte hat sein mit der Berufung angestrebtes Ziel erreicht.

7. Große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Berlin, Vorsitzender Richter am Landgericht Leschonski als Vorsitzender, Richterinnen am Landgericht Schmidt-Ott und Schröder als beisitzende Richterinnen.

Verteidiger: RA KaJo Frings, Fidicinstraße 9, 10 965 Berlin, Tel. 030 / 69 40 12 36.