Leitsatz
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es soll mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers gemäß § 47, 109 JGG auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden, nachdem der Angeklagte eine Geldbuße in Höhe von 500,– DM an den Sozialen Friedensdienst Bremen e.V. gezahlt hat.
Volltext
Zum Sachverhalt
Es wurde festgestellt, daß den Akten des Bundesamtes nicht entnommen werden kann, daß eine wirksame Zustellung des Einberufungsbescheides vom 06.04.1994 erfolgt ist, so daß der Einberufungsbescheid keine Rechtsbeständigkeit erlangt hat.
Entscheidungsgründe
Eine weitergehende Ahndung in Anbetracht der Tatsache, daß der Angeklagte auf freiwilliger Basis ein soziales Jahr in der Zeit vom 16. August 1993 bis zum 15. August 1994 abgeleistet hat und in der heutigen Hauptverhandlung nach Überzeugung des Gerichts der Angeklagte schlüssig dargelegt hat, daß er die Ableistung des Zivildienstes aus nachvollziehbaren Gewissensgründen verweigert hat, nicht notwendig erscheint.
Amtsgericht Bremen, Richter am Amtsgericht Meyerle als Jugendrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).