Leitsatz

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich wegen einer vorsätzlichen falschen Namensangabe gemäß § 111 Abs. 1 OWiG, zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt.

Der Angeklagte trägt die gesamten in allen Instanzen entstandenen Verfahrenskosten.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Die Staatsanwaltschaft Hildesheim hat gegen den Angeklagten beim Strafrichter des Amtsgerichts Gifhorn Anklage wegen Mißbrauchs von Ausweispapieren (Vergehen gemäß § 281 StGB) erhoben. Durch Anklageschrift vom 21.08.1996 – 31 Js 17680/96 – ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden,

in Wesendorf am 28.05.1996

ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht zu haben,

indem er

gegen 15:20 Uhr an der Hauptwache der Hammerstein Kaserne erschien und sich dem Wachhabenden gegenüber als Soldat T. ausgab, wobei er den Einberufungsbescheid, der für den gesondert verfolgten T. ausgestellt war, um sich als T. auszugeben. (sic!)

Durch Beschluß des Amtsgerichts Gifhorn vom 17.10.1996 ist die staatsanwaltschaftliche Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Das Hauptverfahren ist antragsgemäß vor dem Strafrichter eröffnet worden.

Nach einem in der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO erteilten rechtlichen Hinweis auf eine mögliche Bestrafung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG hat der Strafrichter den Angeklagten am 29. November 1996 wegen falscher Namensangabe (Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs. 1 OWiG) zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Nach Rücknahme des staatsanwaltschaftlichen auf eine Straftatverurteilung gerichteten Rechtsmittels durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle durch Beschluß vom 24.06.1997 – 21 Ss 73/97 – das angefochtene Urteil mitsamt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafrichters des Amtsgerichts Gifhorn zurückverwiesen. Durch Urteil der Strafrichterin in Gifhorn vom 16. Oktober 1997 ist der Angeklagte freigesprochen worden. Auch diese Entscheidung hatte jedoch keinen Bestand, weil der Freispruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil des ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juni 1998 – 21 Ss 105/98 – mit den Feststellungen aufgehoben worden ist.

In der nach Zurückverweisung daraufhin erneut durchgeführten Hauptverhandlung vom 17. November 1998 hat ein weiterer Strafrichter des Amtsgerichts Gifhorn den Angeklagten wiederum freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG zu einer Geldbuße in Höhe von 300,00 DM erstrebt.

Das Rechtsmittel hat in vollem Umfange Erfolg.

II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer aufgrund seiner eigenen Angaben folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte ist 29 Jahre alt und studiert im ersten Semester Jura an der Universität Frankfurt. Er ist teilzeitbeschäftigt. Unterhaltsverpflichtungen treffen ihn nicht. Zu weiteren konkretisierenden Angaben war der Angeklagte nicht bereit. Erkenntnisse über seine Einkommensverhältnisse liegen deshalb nicht vor.

Aus dem für den Angeklagten eingeholten, in der Berufungsverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 13.01.1999 ergeben sich keine Voreintragungen.

III. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte ist erklärter Kriegsdienstgegner und Mitglied der Totalverweigerer-Initiative Braunschweig. Gemeinsam mit dem heute 29-jährigen Steinbildhauer S., der dieser Gruppe ebenfalls angehört, kam er auf die Idee, durch eine medienwirksame Aktion den Umgang der Institution Bundeswehr mit Totalverweigerern anzuprangern. Die aus seiner Sicht nicht rechtsstaatsgemäßen Gepflogenheiten der Bundeswehr, vor allem in Disziplinararrestverfahren, sollten durch eine initiierte Verwechslung mit einem Wehrpflichtigen öffentlichkeitswirksam bloßgestellt werden.

Zu diesem Zwecke erschien der Angeklagten am 28. Mai 1996 gegen 15:20 Uhr an der Hauptwache der Hammerstein-Kaserne in Wahrendorf (sic!) . Begleitet wurde er von einem zweiköpfigen Kamerateam, zu dem auch der Zeuge S. gehörte. Am verschlossenen Kasernentor überreichte der Angeklagte plangemäß dem wachhabenden Stabsunteroffizier Torsten Stecher einen Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Celle vom 19.02. 1996. Der Bescheid war gerichtet an den am 02.09.1970 geborenen T. aus Wienhausen mit der Aufforderung, sich am 01.04.1996 bis 14:00 Uhr beim zweiten Panzergrenadier-Lehrbataillion in Wesendorf zur Ableistung des 10-monatigen Grundwehrdienstes einzufinden und zum Diensteintritt zu stellen. Der gesamte Inhalt des Schreibens vom 19.02.1996 war dem Angeklagten im einzelnen bekannt. So wurde z.B. darauf hingewiesen, daß mit dem Betreten der Kaserne, spätestens aber zum festgesetzten Dienstantrittszeit, gemäß § 2 des Soldatengesetzes, das Wehrdienstverhältnis als Soldat beginnt. Aus dem weiteren Inhalt ergibt sich u.a. der folgende Hinweis:

„Zum Betreten der Kaserne zeigen Sie bitte diesen Einberufungsbescheid zusammen mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepaß an der Wache vor.“

Der Adressat des Einberufungsbescheides T. war, wie der Angeklagte wußte, dem Antritt zum Grundwehrdienst ferngeblieben. Ob der Angeklagte bei Überreichung des Einberufungsbescheides an den Wachhabenden Stecher in der 1. Person (Singular) erklärte, er (selbst) sei schon geraume Zeit überfällig, konnte in der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei geklärt werden.

Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer seiner Einlassung entsprechend davon aus, daß er weder gegenüber dem Zeugen Torsten Stecher behauptete, T. zu sein, noch daß der Wachhabende ihn aufforderte, seinen Namen zu nennen. Die Vorlage eines Personalausweises oder eines Reisepasses verlangte der Zeuge Stecher nicht. Er ließ den Angeklagten, den er für den Wehrpflichtigen T. hielt, und dessen Begleiter durch das Tor. Das Fernsehteam forderte er auf, Aufnahmen zu unterlassen, weil keine Drehgenehmigung vorlag. Alsdann begab er sich ins Wachlokal und setzte sich mit seinem Sicherheitsoffizier in Verbindung, um sich nach der weiteren Vorgehensweise zu erkundigen. Kurz danach wurde auch der Kompaniefeldwebel Karl-Heinz Lucka von dem für Personalangelegenheiten zuständigen S1-Offizierleutnant Roßkamp darüber informiert, daß sich der wehrpflichtige Panzergrenadier T. an der Ostwache aufhalten sollte. Lucka erhielt den Befehl, den seiner Mannschaft zugeordneten Panzergrenadier zur Kompanie zu begleiten. Dabei wurde ihm auch mitgeteilt, daß sich ein Fernsehteam bei dem Wehrpflichtigen befinden solle. Leutnant Roßkamp, der wiederum telefonische Rücksprache mit dem Rechtsberater des Wehrbereichskommandos II in Hannover gehalten hatte, erteilte Stabsfeldwebel Lucka den Befehl, T. lediglich zu befragen, ob er seinen Wehrdienst antreten wolle. Von einer Festnahme solle abgesehen werde. Der Zeuge Lucka begab sich daraufhin mit zwei Soldaten zu dem Wachhäuschen, an dem der Angeklagte wartete. Das Fernsehteam war zwischenzeitlich vom Gelände verwiesen worden. Kompaniefeldwebel Lucka fragte den Angeklagten: „Sind Sie Panzergrenadier T., geboren am 02.09. 1970?“ Der Angeklagte bejahte dies ausdrücklich. Dem Zeugen Lucka ging es darum zu überprüfen, ob es sich bei der vor ihm stehenden Person um den zu seiner Kompanie gehörenden, ihm unterstellten Wehrpflichtigen handelte. Ein Ausweispapier ließ sich der Feldwebel nicht vorlegen, zumal er davon ausging, eine Personalienkontrolle sei bereits am Wachtor erfolgt. Im übrigen hätte eine weitergehende genauere Personalienaufnahme und -überprüfung ohnehin noch bei der unmittelbar danach beabsichtigten Aufnahme in die Kompanie erfolgen sollen. Der Zeuge Lucka fragte den Angeklagten sodann, ob er seinen Wehrdienst antreten wolle. Der Angeklagte verneinte dies auch nach zweimaliger Befragung. Daraufhin forderte Stabsfeldwebel Lucka den Angeklagten auf, die Kaserne zu verlassen. Der Angeklagte zeigte sich erstaunt darüber, daß er nicht festgenommen und medienwirksam in Handschellen abgeführt wurde. Kompaniefeldwebel Lucka kommentierte dies mit dem Hinweis, dies sei hier in der Kaserne nicht üblich.

Erst aufgrund eines Fotos anläßlich eines Zeitungsartikels, das den Angeklagten als Sprecher einer Totalverweigerer-Initiative vorstellte, erkannte der Zeuge Lucka am 30.06. 1996, daß nicht der Wehrpflichtige T., sondern der Angeklagte an dem Vorfall vom 28.06.1996 beteiligt war.

Entscheidungsgründe

IV. Diese Sachverhaltsfeststellungen beruhen als Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, den Bekundungen der uneidlich vernommenen Zeugen Lucka und S., der eidlichen Aussage des Zeugen Stecher und dem in der Hauptverhandlung verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Celle vom 19.02.1996.

Der Angeklagte hat zunächst sein mit der Aktion verfolgtes Anliegen umfassend zu erläutern versucht. Er habe als vermeintlicher Wehrpflichtiger T. seinen Wehrdienst antreten wollen. Dabei habe er jedoch bewußt nicht behauptet, T. zu sein und dies auf Befragung auch nicht bestätigt. Tatplangemäß habe er lediglich gegenüber dem Zeugen Stecher den Einberufungsbescheid vorgelegt mit den Worten, da sei wohl jemand schon länger überfällig. Der Zeuge Lucka habe ihn weder nach seinem Namen noch nach dem Geburtsdatum befragt, sondern ihn nur zum Dienstantritt aufgefordert. Im übrigen hege der Zeuge Lucka persönliche Aggressionen gegen ihn und sei deshalb unglaubwürdig.

Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie den gerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen widerspricht, zur Überzeugung der Kammer eindeutig als Schutzbehauptung widerlegt.

Zu Gunsten des Angeklagten ist dabei hinsichtlich der Geschehnisse am Kasernentor die eigene Darstellung des Angeklagten zugrundegelegt worden.

Abweichend hiervon hat zwar der Zeuge Stecher bei seiner Vernehmung bekundet, er sei sich ganz sicher (100 %-ig), der Angeklagte habe in der „Ich-Form“ angegeben worden (sic!) , er selbst sei schon geraume Zeit überfällig. Die Kammer sieht sich insoweit jedoch nicht zu sicheren Feststellungen in der Lage. Demgegenüber meint nämlich der Begleiter des Angeklagten, der Zeuge S., sich ebenfalls mit Bestimmtheit zu erinnern, der Angeklagte habe jedenfalls nicht so formuliert, als sei er selbst T. Ob der Angeklagte mit dem Namen T. angesprochen worden sei, vermochte der Zeuge S. dabei nicht mehr anzugeben. Diese Möglichkeit vermochte er andererseits aber auch nicht auszuschließen. Der sehr differenziert aussagende Zeuge S. hat – ebenso wie der Zeuge Stecher – einen um eine wahrheitsgemäße Darstellung bemühten Eindruck hinterlassen. Eine mißverständliche Aufnahme des Wortwechsels erschien bei beiden Zeugen nicht ausschließbar. Die Kammer konnte deshalb nicht zweifelsfrei feststellen, welcher der beiden sich widersprechenden Aussagen der Vorzug zu geben ist, so daß die für den Angeklagten günstigste Konstellation zugrundegelegt worden ist.

Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere zur Befragung des Angeklagten vor dem Wachhäuschen, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Lucka. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung einen glaubhaften und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Anhaltspunkte dafür, daß er den Angeklagten bewußt zu Unrecht belastet hat oder einem Irrtum unterlegen gewesen sein könnte, haben sich nicht ergeben. Der Zeuge hat zwar durchaus zum Ausdruck gebracht, dem Angeklagten keinesfalls besondere Sympathie entgegen zu bringen, dies spricht jedoch keinesfalls gegen seine Glaubwürdigkeit. Trotz seiner vielfach soldatisch geprägten eindeutigen Ausdrucksweise war der Zeuge Lucka in Kenntnis seiner Wahrheitspflicht ersichtlich um eine differenzierte wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Es handelt sich um einen einfachen, durchaus markanten Geschehensablauf, der erst zwei Tage zurücklag, als der Zeuge am 30.05.1996 durch den Zeitungsartikel auf die Gesamtzusammenhänge aufmerksam wurde. Kompaniefeldwebel Lucka hatte auch aus dienstlichen Gründen besondere Veranlassung, sich die Ereignisse vom 28.05.1996 besonders einzuprägen. Der Zeuge war sich absolut sicher, den Angeklagten hinsichtlich seines Namens und seines Geburtsdatums gefragt und daraufhin eine bestätigende Antwort im Sinne der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen erhalten zu haben. Die mit seinem Vorgesetzten abgesprochene Vorgehensweise ist darüber hinaus schlüssig und nachvollziehbar. Selbstverständlich war der Zeuge Lucka als Kompaniefeldwebel und unmittelbarer Dienstvorgesetzter gehalten, wenn nicht sogar verpflichtet, zunächst die Identität jener Person zu überprüfen, die als Wehrpflichtiger seiner Befehlsgewalt unterstehen sollte.

Die bereits für sich glaubhafte Aussage des Zeugen Lucka wird überdies untermauert durch die Bekundungen des Zeugen Stecher. Stabsunteroffizier Stecher hatte noch sicher in Erinnerung, daß Feldwebel Lucka den Angeklagten jedenfalls nach seinem Geburtsdatum gefragt hatte, das vom Angeklagten auch bestätigt worden sei. Ob er sich dabei auch nach dem Namen erkundigte, vermochte der Zeuge Stecher allerdings nicht mehr sicher anzugeben. Die unterschiedlichen Bekundungen beider Zeugen sind zur Überzeugung der Kammer ein weiteres Indiz dafür, daß eine gemeinsame Absprache zu Lasten des Angeklagten nicht vorgelegen hat.

V. Der Angeklagte hat sich somit einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich einer vorsätzlichen falschen Namensangabe gemäß § 111 Abs. 1 OWiG, schuldig gemacht.

Danach handelt u.a. ordnungswidrig, wer einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor- oder Familiennamen oder den Tag seiner Geburt eine unrichtige Angabe macht. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte hat auf Befragung durch den Zeugen Lucka wahrheitswidrig bestätigt, T. geboren am 02.09.1970, zu sein. Der Zeuge Lucka war auch zuständiger Soldat zur Befragung des Angeklagten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Berechtigung des Feldwebels hier möglicherweise bereits aus dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwGBw) ergibt. Zuständig im Sinne des § 111 OWiG ist der Amtsträger, der bei gegebener örtlicher und sachlicher Zuständigkeit der Behörde, der er angehört, auch im konkreten Einzelfall zuständig ist, bei dem Betroffenen die Personalien festzustellen (vgl. Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, 3. Aufl., 1998, § 111 Rdnr. 31). Dies ist hier der Fall. Der Zeuge Lucka war unmittelbarer Dienstvorgesetzter des wehrpflichtigen T. Nach § 4 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 04.06.1956 (Bundesgesetzblatt I S. 459 mit Änderung durch VO vom 31.01.1959 BGBl. I S. 34 und VO vom 06.08.1960, BGBl. I S. 684) steht in den Kompanien die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, den Stabsunteroffizieren und den Unteroffizieren gegenüber allen Mannschaften zu. Der Zeuge Lucka war deshalb durchaus gehalten, wenn nicht sogar verpflichtet, vor Erteilung des Befehls zum Dienstantritt zu überprüfen, ob die vor ihm stehende Person überhaupt als Wehrpflichtiger seiner Befehlsgewalt unterstand. Der Zeuge Lucka wußte bei seiner Personalienüberprüfung auch nicht, daß es sich bei der vor ihm stehenden Person um den Angeklagten und nicht um T. handelte. Anhaltspunkte in dieser Richtung lagen nach der glaubhaften Aussage des Zeugen nicht vor. Auch der subjektive Tatbestand des § 111a OWiG (sic!) ist erfüllt. Der Angeklagte hat sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich verwirklicht.

Ob der Angeklagte den Ordnungswidrigkeitstatbestand auch bereits unmittelbar zuvor durch sein Verhalten gegenüber dem Zeugen Stecher erfüllt hat, kann nach Auffassung der Kammer dabei dahingestellt bleiben. Aus dem Einberufungsbescheid ergibt sich, daß das Schriftstück beim Betreten der Kaserne zusammen mit einem gültigen Personalausweis an der Wache vorzulegen ist. Es erscheint deshalb die Auffassung vertretbar, daß es keiner erneuten ausdrücklichen Aufforderung des wachhabenden Soldaten bedurfte, weil sich die Verpflichtung zur Angabe der Personalien bereits aus dem Einberufungsbescheid ergibt. Zweifel könnten insoweit jedoch unter dem Gesichtspunkt begründet sein, daß sich die schriftliche Aufforderung ausdrücklich an den Einberufenen T., und nicht an den Angeklagten richtete. Aus diesem Grund hat die Kammer hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit an die sich unmittelbar anschließende Personalienüberprüfung durch den Kompaniefeldwebel abgestellt.

Diese Anknüpfung an die Erklärungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Lucka begegnet unter Berücksichtigung des Anklagevorwurfes vom 21.08.1996, des in der Berufungsverhandlung erteilten rechtlichen Hinweises und des sich aus § 264 StPO ergebenden Tatbegriffes keinerlei Bedenken. Es handelt sich bei dem Auftritt des Angeklagten als Soldat T. am Nachmittag des 28.05.1996 um einen konkret bezeichneten einheitlichen geschichtlichen Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt hat. Die Äußerungen gegenüber dem Wachhabenden und die anschließende Befragung durch den Feldwebel Lucka stehen in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang. Das geschützte Rechtsgut, das staatliche Interesse an der Feststellung der Identität einer Person und der Kenntnis weiterer Personenangaben, ist überdies nicht personenbezogen.

Eine Straftat gemäß § 281 StGB liegt nicht vor, weil allein der Einberufungsbescheid nach Auffassung der Kammer kein Ausweispapier im Sinne dieser strafrechtlichen Bestimmung darstellt.

Gegen den Betroffenen war somit eine Geldbuße festzusetzen. Dabei war vom Bußgeldrahmen des § 111 Abs. 3 StPO auszugehen. Eine Fallkonstellation gemäß § 111 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, so daß der Bußgeldrahmen bis zu 2.000,00 Deutsche Mark beträgt.

Besondere Gesichtspunkte, die die Handlungsweise des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Ein Geständnis lag ebenfalls nicht vor. Mit seiner Aktion verfolgte der Angeklagte das Ziel, der Bundeswehr medienwirksam Fehlverhalten unterstellen zu können. Bei zusammenfassender Würdigung der Gesamtumstände der eingetretenen Rechtsgutsbeeinträchtigung erachtete die Kammer die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldbuße von 300,00 DM als ausgewogen und zur Ahndung angemessen.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim, Vorsitzender Richter am Landgericht Schlüter als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten führte durch Beschluß vom 10.09.99 – 21 Ss 35/99 – zur Einstellung des Verfahrens gem. § 47 Abs. 2 OWiG, “weil der Senat eine Ahndung nicht für geboten hält”. 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Moschüring, Richter am Oberlandesgericht Dölp und Richterin am Landgericht Pagel.