Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen falscher Namensangabe zu 300,– DM Geldbuße und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist Student; er ist ledig und kinderlos. Durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 16. 12.1993 – 5 Ds 801 Js 35857/93 – ist er wegen Dienstflucht zu drei Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden. Die Strafe ist mit Wirkung vom 15.2.1995 erlassen worden.

Am 28.5.1996 erschien der Angeklagte gegen 15:20 Uhr an der Hauptwache der Hammerstein-Kaserne in Wesendorf. Gegenüber dem Wachhabenden und dem später hinzugezogenen Kompaniefeldwebel L. gab sich der Angeklagte als Wehrpflichtiger T. aus. Hierbei legte er den für T. ausgestellten Einberufungsbescheid vor.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aussage des Kompaniefeldwebels L. als Zeuge und dem den Angeklagten betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.8. 1996.

Der Angeklagte hat keine Angaben zur Sache gemacht.

Der Kompaniefeldwebel L. hat den Sachverhalt wie festgestellt als Zeuge bekundet. Anlaß zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Darstellung bestand nicht.

Entscheidungsgründe

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte gegenüber dem Zeugen, einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr, über seinen Namen falsche Angaben gemacht, um damit zu erreichen, daß er irrtümlich für den Wehrpflichtigen T. gehalten wird. Er hat sich damit der Ordnungswidrigkeit einer falschen Namensangabe nach § 111 Abs. 1 OWiG schuldig gemacht.

Dagegen konnte er nicht wegen Mißbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 StGB verurteilt werden, weil es sich bei dem vorgelegten Einberufungsbescheid nach Auffassung des Gerichts weder um ein Ausweispapier noch um eine andere Urkunde, die im Verkehr als Ausweis verwendet wird, handelt. Zu den letztgenannten Urkunden gehören lediglich solche, die üblicherweise zum Nachweis der Identität wenigstens auch verwendet werden, wie zum Beispiel Geburtsurkunden (vergl. RGST 12, 385). Ein solcher Identitätsnachweis ist der Einberufungsbescheid sicher nicht.

Zwar läßt die herrschende Meinung offenbar jede Urkunde genügen, die im konkreten Einzelfall zum Identitätsnachweis verwendet zu werden pflegt. Aber auch um eine derartige Urkunde handelt es sich bei dem Einberufungsbescheid nicht. So hat auch der Zeuge L. ausgesagt, der vorgelegte Einberufungsbescheid hätte ihm als Identitätsnachweis nicht ausgereicht; bevor er den Angeklagten auf das Kasernengelände gelassen hätte, hätte er sich von ihm dessen Personalausweis als Identitätsnachweis vorlegen lassen; soweit sei es jedoch nicht gekommen.

Nach § 111 Abs. 3 OWiG ist daher wegen falscher Namensangabe gegen den Angeklagten eine Geldbuße von 300,– DM festgesetzt worden, die angemessen erschien. Hierbei ist einerseits mildernd berücksichtigt worden, daß die Tat des Angeklagten keine schwerwiegenden Folgen hatte. Andererseits mußte sich die im Jahre 1993 erfolgte Bestrafung wegen Dienstflucht erschwerend auswirken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Gifhorn, Richter am Amtsgericht Quoos als Strafrichter.

Kein Verteidiger.